Bei der Friedenspflicht handelt es sich um eine tarifvertragsimmanente Pflicht. Sie ist in anderen EU-Ländern z.T. unbekannt. Die Friedenspflicht verbietet den Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrages einen Arbeitskampf zur Veränderung seiner Inhalte zu führen. Sie bezieht sich grundsätzlich nur auf Inhalte des jeweiligen Tarifvertrages. Für dort nicht geregelte Materien kann dagegen grundsätzlich gestreikt werden.
Die Friedenspflicht endet mit Ablauf des Tarifvertrages, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine andere Vereinbarung getroffen (z.B. im Schieds- und Schlichtungsabkommen der Metallindustrie: Friedenspflicht bis 4 Wochen nach Ende des Tarifvertrages).
Als Friedenspflicht bezeichnet man außerdem den in der Bundesrepublik üblichen Brauch, am Wochenende einer jeden Bundestagswahl keinen Wahlkampf mehr zu betreiben. Dies wurde bei der Bundestagswahl 2005 zum ersten Mal aufgrund der Kürze der Vorbereitungen durchbrochen.
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"Friedenspflicht".
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