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Das Freiwillige Soziale Jahr (kurz FSJ) ist ein sozialer Freiwilligendienst für junge Männer und Frauen zwischen 16 und 27 Jahren. Dieser Dienst dauert mindestens 6 Monate, die Maximaldauer liegt bei 18 Monaten.

Damit das FSJ als Wehrersatzdienst anerkannt werden kann, muss der Dienst mindestens 12 Monate dauern. Ist ein FSJ zunächst auf weniger als 18 Monate abgeschlossen, kann eine Verlängerung auf 18 Monate im Einverständnis mit dem Träger des FSJ erfolgen.Das FSJ kann auch im Ausland abgeleistet werden.

Für das FSJ gibt es unterschiedliche überregionale Träger, diese arbeiten mit vielfältigen Verbänden als Einsatzstellen zusammen. Die Vereinbarung im FSJ umfasst somit drei Partner: den/die FSJler/in, den Träger und die Einsatzstelle.

Mögliche Einsatzstellen sind vielfältig und alle sozial-karitativ oder gemeinnützig:

In Hessen, Niedersachsen und Bayern kann man auch ein Freiwilliges Soziales Jahr im Sport absolvieren. Träger ist hier der jeweilige Sportbund.

Die Arbeitszeit während des Dienstes richtet sich nach den Gegebenheiten der Einsatzstelle, ist allerdings durch die in öffentlichen Tarifen vereinbarten Wochenstundenregelungen begrenzt. Die finanzielle Vergütung („Taschengeld“, Verpflegung, Unterkunft) variiert von Träger zu Träger. Je nach Einsatzgebiet erhält man eine gegebenenfalls notwendige Ausbildung oder Fortbildung. Verbindlich werden mindestens 25 Fortbildungstage (bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten) angeboten.

Der Träger (oder die Einsatzstelle) übernimmt zudem die vollständigen Kosten für die Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Im FSJ besteht immer eine eigene Krankenversicherungspflicht, eine Familienversicherung kann nicht fortgeführt werden.

Laut §14c des Bundeszivildienstgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist das Freiwillige Soziale Jahr seit August 2002 auch als Wehrersatzdienst anerkannt.

§ 14c Zivildienstgesetz Anerkannte Kriegsdienstverweigerer (KDV) werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als KDV zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung des FSJ verpflichtet haben. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten und hat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf Monate einschließlich einer pädagogischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen sowie 26 Tagen Urlaub zu umfassen.

Siehe auch


Weblinks


Wehrrecht (Wehrpflicht)

Voluntary social year

 

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