Mit dem Begriff der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet man in Deutschland die von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber auch von Notaren und in geringem Umfang von anderen Behörden ausgeübte Tätigkeit in bestimmten Angelegenheiten der Rechtspflege. Die Vielzahl und Vielfalt verschiedenster Tätigkeitsbereiche, die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit rechnen, führt dazu, dass eine präzise Begriffsbestimmung nicht möglich ist. Maßgebend ist daher letztlich die ausdrückliche gesetzliche Zuweisung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit, die bei den Gerichten verfahrensrechtlich von der streitigen Zivilgerichtsbarkeit abgegrenzt ist.
Praktisch wesentlicher Unterschied ist, dass sich das Verfahren und der Rechtsschutz nicht nach der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) richten. Allerdings ist nach § 621a ZPO auch für bestimmte Familiensachen das FGG anwendbar.
Diese Bereiche lassen sich auch als Tätigkeiten im Rahmen der "Rechtsfürsorge" oder der "vorsorgenden Rechtspflege" bezeichnen.
Daneben sind der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber auch zugewiesen:
Die ordentliche Gerichte sind u.a. zuständig für:
Als Sonstige Behörden sind z.B. zuständig:
Der Notar erledigt u.a.:
Die Abgrenzung zwischer freiwilliger und streitiger Gerichtsbarkeit ist schwierig und es gibt Überschneidungen, z.B. in Fragen der elterlichen Sorge.
Während bei streitigen Prozessen der Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz) herrscht, gibt es in der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Grundsatz der Amtsermittlung, d. h. das Gericht bestimmt selbst, welche Ermittlungen es anstellt und welche Beweismittel es heranzieht.
Entschieden wird in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss. Die Ausgangsentscheidung ist vom Gesetz in vielen Fällen dem Rechtspfleger übertragen, dann entscheidet erst auf Rechtsmittel hin das Landgericht als Beschwerdeinstanz.
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"Freiwillige Gerichtsbarkeit".
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