Feme, Veme: der Begriff wird vor allem für die Gerichtsbarkeit der Femegerichte und die von diesen verhängte Strafe verwendet. Bezeichnungen der Gerichte: Femgericht, Femegericht, vemedinc sowie "Freigericht" oder "Freistuhl" (seltener: Vehmgericht, Fehmgericht, Vehmic Gerichte, Vehm oder die heilige Vehme).
Im späten Mittelalter entwickeln sich folgende mit "veme" zusammengesetzte Begriffe mit Bezug zur Strafvollstreckung: vemer, vememeister als Umschreibung für den Nachrichter oder Henker, vemen für verurteilen, strafen, vemestat für Richtstätte.
Rechtsmittel gegen ein Urteil der Freigerichte nach heutigem Rechtsverständnis war nicht möglich. Es handelte sich um eine Rechtszug mit nur einer Instanz. Es gab in beschränktem Umfang die Möglichkeit gegen Formfehler vorzugehen; es gibt eine Reihe von Beispielen, in denen erfolgreich gegen eine fehlerhafte Ladung vorgegangen wurde. Ein Erscheinen aufgrund einer fehlerhaften Ladung vor Gericht heilte diesen Fehler und das Verfahren nahm seinen Lauf.
Die westfälische Feme entwickelte sich im 13. und 14. Jahrhundert aus der Gerichtsbarkeit der westfälischen Freigerichte. Diese waren die Gerichte westfälischer Freigrafschaften in der Nachfolge alter gräflicher und vogteigerichtlicher Zuständigkeit.
Sonderelemente der Feme gegenüber dem allgemeinen Freigericht ergaben sich aufgrund von Einwirkungen der Landfrieden, aufgrund der speziellen Zuständigkeit für schwere Straftaten abgeleitet aus der alten Rechtspraxis der "Handhaften Tat" und durch Übernahme von Elementen eines Notgerichts. Gegen den Verurteilten wurde auf Hinrichtung durch Erhängen erkannt. Diese Strafe konnte sofort vollstreckt werden, gegebenenfalls sofort nach (späterer) Ergreifung des Betroffenen. Hier ist jedoch zu unterscheiden zwischen Hängen und Henken. Henken war durchwegs hoheitlich und führte zwangsläufig zum Tode. Hängen hatte dies nicht zwingend zur Folge; bei der Vollstreckung der Handhaften Tat, wurde der Delinquent "aufgehängt" (nicht zwingend am Hals "bis zum Eintritt des Todes", sondern vielmehr wurde er "gebunden aufgehängt" (siehe hierzu alte Darstellungen z.B. im Sachsenspiegel und mittelalterliche Darstellungen der Prangerung), der Delinquent wurde nach einer festgesetzten Zeit (drei Tage), in der er auch von Angehörigen versorgt werden konnte, wieder noch lebend abgehängt (sofern er diese Strafeprangerung überlebt hatte). Kam ein geladener Beschuldigter nicht zum Prozess, konnte er in Abwesenheit verurteilt werden. Er musste dann ohne Mitteilung des Urteils jederzeit mit der Vollstreckung rechnen. Weiterhin hatte die Feme Elemente eines Geheimprozesses, häufig (in der Spätzeit sogar fast ausschließlich) waren die Femegerichte heimliche Gerichte. Ein Femegericht war mit einem Freigrafen und sieben Freischöffen besetzt.
Der besondere Erfolg der westfälischen Feme im ganzen Reich ergab sich aus dem überörtlichen Anspruch westfälischer Femegerichte. Ihre Vorladungen wurden - anders als die anderer deutscher Gerichte - zeitweise in fast den gesamten deutschen Sprachraum ausgesendet, und aus fast dem ganzen Reich fanden sich Kläger in Westfalen ein. Diese Kläger mussten Mitglieder des Freischöffenstandes sein. Im frühen 15. Jahrhundert wurde der Anspruch auf überörtliche sog. „interterritoriale Jurisdiktion“ in vielen Fällen durchgesetzt und fand schließlich im Frankfurter Reichstagsabschied von 1442 eine - freilich vorsichtige und begrenzte - reichsgesetzliche Anerkennung.
Als Rechtsgrund dieses überregionalen Anspruchs wird vermutet, dass die westfälischen Freigerichte als nahezu einzige Gerichte im Reich an der sog. unmittelbaren Bannleihe durch den König festgehalten hatten. Die Freigerichte führten ihren Kompetenzanspruch auf eine Belehnung durch Karl den Großen zurück (Strittig).
1422 war dem Erzbischof von Köln das Aufsichtsrecht über alle freigräflichen Handlungen verliehen worden. Man geht allerdings davon aus, dass er es kaum wirksam durchsetzen konnte. In der Spätzeit der Feme im 15. Jahrhundert wollten die Femegerichte ihre Kompetenz immer mehr ausdehnen, also nicht mehr nur über schwere Gewalttaten urteilen, sondern über alle denkbaren Streitgegenstände, soweit den örtlich eigentlich zuständigen Gerichten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung angelastet wurde. 1431 wurde gar König Sigismund vor ein Femegericht geladen und einige Jahre später Kaiser Friedrich III.
Die Forschung führt den Rückgang der Feme auf ein Bündel einander ergänzender unterschiedlicher Ursachen zurück: Enttäuschung vieler Kläger über zu langsame Verfahren, Probleme bei Vollstreckung der Urteile, Abwehrversuche der von Femeklagen betroffenen Territorien (u. a. Unterbindung des Rechtszugs nach Westfalen, Anstrengung von Gegenprozessen gegen Femekläger und Femegericht), Missbräuche der Feme durch unehrenhafte Elemente (Käuflichkeit, Korruption, willkürliche Entscheidungen), Zuständigkeitswirrwarr im Femewesen, fehlende Kodifizierung des Femerechts, Rivalitäten der Femegerichte untereinander, nach 1450 auch mangelnde Unterstützung durch Kaiser und Reich, Ende des 15. Jahrhunderts schließlich die Ausrufung eines allgemeinen Landfriedens und Schaffung einer Reichsgerichtsbarkeit (Reichskammergericht).
Mancherorts bestanden westfälische Femegerichte allerdings bis ins 18. Jahrhundert hinein fort. Dort, wo sie existierten, waren sie aber nun auf eine örtlich begrenzte Gerichtsbarkeit in Bagatellangelegenheiten beschränkt. Der letzte amtierende Freigraf verstarb 1848. Die Femegerichte wurden mit der napoleonischen Rechtsreform entmachtet und aufgehoben.
Dennoch gab es im Laufe des 20. Jahrhunderts verschiedene nicht gesetzlich legitimierte Geheimverfahren oder illegale Tötungen nach unklarem Verfahren, die journalistisch als „Fememorde“ oder „Femetaten“ bezeichnet wurden. Sie hatten nicht viel mit der rechtshistorisch vorliegenden Feme gemeinsam, und die Bezeichnung dieser neuen Taten als „Feme“ folgte keiner deutlich erkennbaren Systematik. So werden Anschläge und Morde bewaffneter radikaler Gruppen der Weimarer Republik wie der Organisation Consul oft als Feme bezeichnet (auch in der Selbstdefinition der Täter: „Verräter verfallen der Feme“). Sogenannte Fememorde beschäftigten in der Weimarer Republik zeitweise das öffentliche und politische Leben. Das frühere Mitglied der Schwarzen Reichswehr, Carl Mertens, deckte 1925 in der Zeitschrift Die Weltbühne mehrere Fememorde innerhalb der nationalistischen Verbände selbst auf, was anschließend zu Festnahmen, Strafprozessen und einer Debatte im Reichstag führte. Das Reichsgericht räumte in einer Entscheidung vom 8. Mai 1929 aber zu Gunsten der Fememörder ein, „dass es auch ein Notwehrrecht des einzelnen Staatsbürgers gegenüber rechtswidrigen Angriffen auf die Lebensinteressen des Staates gibt“ (RGSt 63, 215 (220)).
Es wird auch von „Femeurteilen“ der damaligen Reichswehr aufgrund angemaßter Privatgerichtsbarkeit gesprochen, für Tötungen Festgenommener im Jahre 1933 durch die SA ohne staatliche Gerichtsverhandlung wird der Begriff dagegen in der Regel nicht gebraucht. Die Tötung des abtrünnigen Gesinnungsgenossen Ulrich Schmücker durch Linksterroristen wurde in den 1970er Jahren häufig als Fememord bezeichnet, die Tötung des entführten Arbeitgeberpräsidenten Hanns-Martin Schleyer dagegen nicht, obwohl die Entführer zuvor ansatzweise ein „Gerichtsverfahren“ vor einem sog. „Volksgericht“ inszeniert hatten.
Die Handlungen staatlich gebildeter oder zumindest geduldeter Sondergerichte im 20. Jahrhundert (z.B. im Nationalsozialismus aufgrund der Verordnung vom 21. März 1933) werden nicht mit dem Begriff der "Feme" in Verbindung gebracht. Dieser hat im alltäglichen Sprachgebrauch eine Bedeutungsverschiebung hinter sich und wird oft mit Selbstjustiz oder Lynchjustiz gleichgesetzt, was mit dem rechtshistorischen Begriffsinhalt nicht unbedingt im Einklang steht.
Siehe auch: Haberfeldtreiben