Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist die Anweisung eines Steuerpflichtigen an sein Kreditinstitut, anfallende Zinseinnahmen vom Steuerabzug Zinsabschlag freizustellen. Die Höhe sämtlicher erteilter Freistellungsaufträge ist auf die Summe des Sparerfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags begrenzt, im Veranlagungszeitraum (VZ) 2006 also auf 1.421 € (1.370 € Freibetrag plus 51 € Werbungskostenpauschbetrag) für Alleinstehende bzw. 2.842 € für Verheiratete.
Der Bundestag hat am 29.06.06 das Steueränderungsgesetz 2007 verabschiedet. Unter anderen beinhaltet es eine Reduzierung der Sparer-Freibeträge. Ab 01.01.2007 gelten folgende Beträge: Alleinstehende 801 Euro (750 Euro Freibetrag plus 51 € Werbungskostenpauschbetrag) und Verheiratete 1.602 Euro (1.500 Euro Freibetrag plus 102 € Werbungskosten-pauschbetrag).
Der gesamte Freistellungsbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Auf die korrekte Verteilung muss der Steuerpflichtige selbst achten. Eheleute müssen bei jedem Kreditinstitut nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen.
Der Freistellungsauftrag dient der Vereinfachung, da Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des Sparerfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags nicht der Einkommensteuer unterliegen und sich die Steuerpflichtigen den abgeführten Zinsabschlag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wieder erstatten lassen können.
Der Steuerabzug unterbleibt, wenn Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und ein Betrag von 10 € nicht überschritten wird. Liegt die Guthabenverzinsung einer Sichteinlage unter 1 % p.a. (unter Anrechnung aller Sonderzinsen etc.), unterbleibt der Zinsabschlag ebenfalls. Die Guthabenzinsen müssen aber in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Der Zinsabschlag unterbleibt außerdem bei Bausparverträgen ohne Freistellungsauftrag, wenn der Steuerpflichtige Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage erhält. Diese Freistellung erfolgt auch in dem Fall für einen Zeitraum von zwei Jahren, wenn keine Wohnungsbauprämie bzw. Arbeitnehmersparzulage beantragt wurde/wird. Für die darauf folgenden Jahre muss, wenn nicht erneut wieder eine Prämie bzw. Sparzulage beantragt worden ist, ein Freistellungsauftrag gestellt werden, um eine Besteuerung zu vermeiden.
Ein Freistellungsauftrag kann nicht für Konten von Wohnungseigentümer- oder Erbengemeinschaften und Gemeinschaftskonten nichtehelicher Lebensgemeinschaften erteilt werden.
Einkommensteuergesetz, §44a EStG Abstandnahme vom Steuerabzug.
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