Freischärler sind Angehörige einer paramilitärischen Formation, der sogenannten Freischar. Sie nehmen freiwillig ohne Ermächtigung einer der kriegsführenden Staaten an einem Krieg teil.
Die Haager Landkriegsordnung von 1907 unterschied streng zwischen Freischärlern und den Angehörigen der regulären Streitkräfte. Nach der damals herrschenden Rechtsauffassung mussten Freischärler nicht einmal vor ein Gericht gestellt werden. Sie konnten vor einem Standgericht abgeurteilt und erschossen werden. Historisches Beispiel ist etwa die Hinrichtung der Offiziere der Freischar von Ferdinand von Schill 1809.
Mit den Genfer Konventionen änderte sich diese Bewertung. Freischärler erhalten Kombattantenstatus, wenn sie eine Organisationsstruktur haben, ein von weitem erkennbares Zeichen tragen, die Waffen sichtbar bei sich führen und sich während der Kämpfe an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten. Sie haben aber immer ein Anrecht auf humane Behandlung und einen ordentlichen Prozess.
Völkerrecht | Wehrrecht (Völkerrecht) | Kriegs- und Gefechtsführung | paramilitärische Organisation
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