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Die Stadt Danzig wurde auf Grund ihrer strategischen Bedeutung durch die günstige Lage an der Mündung der Weichsel in die Ostsee zweimal in ihrer Geschichte zur "Freien Stadt" erklärt: zur Zeit der Napoleonischen Kriege und zwischen dem ersten und zweiten Weltkrieg. Zusammen mit einigen Orten in der Umgebung war sie politisch unabhängig von den angrenzenden Staaten.
Nach der Niederlage Preußens gegen Napoleon I., musste Preußen das erst im Tilsiter Friedensvertrag vom 7. und 9. Juli 1807 mit der zweiten polnischen Teilung erworbene Danziger Territorium Frankreich zur Verfügung stellen. Das geschah nach einer Belagerung der Stadt durch französische Truppen von Mitte März bis zum 27. Mai 1807, dem Tag der Übergabe.
4.000 Zivilisten waren in dieser Zeit durch Entbehrungen ums Leben gekommen.
Am 21. Juli 1807 wurde aus der Stadt Danzig nebst angrenzendem Gebiet an der Weichselmündung die Freie Stadt Danzig ausgerufen. Nach Artikel 19 des Tilsiter Friedensvertrages war Danzig in einem Umkreis von zwei deutschen Meilen von Napoleon I. zur Freien Stadt unter dem Schutz der Könige von Preußen und Sachsen erklärt worden.
Faktisch lag die Macht bei dem französischen Gouverneur Jean Rapp. Die Aufgabe der Stadt bestand jetzt im wesentlichen darin, französische Einquartierungen zu ertragen und unmäßige Kontributionen aufzubringen.
Nach dem Scheitern Napoleons in Russland im Winter 1812 schloss die russische Armee Ende Januar 1813 die Festung Danzig ein. Etwa 40.000 französische Soldaten befanden sich zu diesem Zeitpunkt in der Stadt. Nach deren Abzug am 2. Januar 1814 wurde nach den Regelungen des Wiener Kongresses die Freie Stadt Danzig noch im selben Jahr mit der neuen preußischen Provinz Westpreußen wieder vereinigt.
Der Gränztractat vom 6. Dezember 1807 umschrieb die Abgrenzung gegenüber Preußen. Danach umschloss das Gebiet der Freien Stadt Danzig etwa das der späteren preußischen Kreise Danziger Höhe und Danziger Niederung. Im Nordosten umfasste es noch den Ort Polsk (= Narmeln) auf der Frischen Nehrung, während im Westen Zoppot preußisch blieb.
Da Danzig gehalten war, auf eigene Kosten einen Leuchtturm an der Spitze der Halbinsel Hela und bei Rukokowa zu unterhalten, gehörte auch der südöstliche Teil dieser Halbinsel zum Gebiet der Freien Stadt Danzig.
Die Freie Stadt Danzig - die Stadt Danzig und das mit ihr verbundene Gebiet - bestand als teilsouveräner, selbstständiger Freistaat unter dem Schutz des Völkerbundes von 1920 bis 1939.
Der Versailler Vertrag verfügte mit seinem Inkrafttreten am 10. Januar 1920 in den Artikeln 100 bis 108 * die Abtretung von Kreisen und Kreisteilen der preußischen Provinz Westpreußen, Regierungsbezirk Danzig, an die Alliierten und Assoziierten Hauptmächte zur Bildung der Freien Stadt Danzig.
Aus ihnen wurden die Stadtkreise Danzig und Zoppot gebildet und die Landkreise Danziger Höhe, Danziger Niederung und Großes Werder.
Am 15. November 1920 konstituierte sich die neue Freie Stadt Danzig (poln. Wolne Miasto Gdańsk).
Dieser völkerrechtlich einmalige Status wurde der Stadt gegen den Willen Polens, sowie der überwiegend deutschen Bevölkerung (Volkszählung von 1910: 97.82% deutschsprachig) als auch gegen den Willen der jüdischen Gemeinde in der Stadt verliehen. Die Stadt wurde außenpolitisch von Polen vertreten; Polen hatte eine Teilhoheit über die Verkehrswege der Stadt, insbesondere den Hafen. Die Stadt besaß keine Einwanderungsbeschränkungen und hatte einen Freihafen.
Seit dem 1. Januar 1922 bildeten die Freie Stadt Danzig und Polen ein einziges Zollgebiet, das der Gesetzgebung und den Tarifen Polens unterlag. Die Danzig-polnische Wirtschaftsgemeinschaft folgte am 1. April 1922, am 14. Juni 1922 gab sich die Stadt ein Grundgesetz, das sich an der Verfassung der Weimarer Republik orientierte.
Am 18. Dezember 1923 wurde die bisherige deutsche Währung durch den Danziger Gulden zu 100 Pfennig ersetzt, der an die britische Währung gekoppelt war. 25 Gulden entsprachen 1 britischen Pfund.
In den 1920er Jahren wurde die Stadt zu einem Zentrum der jüdischen Auswanderung nach Übersee. Zwischen 1920 und 1925 emigrierten 60.000 Juden durch Danzig über den Atlantik.
Ebenso war die Stadt eine der Hochburgen von Deutschkonservativen und später nationalsozialistischen Gruppen. Bereits bei den Wahlen am 16. November 1930 wurde die NSDAP zur zweitstärksten Partei, mit der Wahl vom 28. Mai 1933 erlangten die Nationalsozialisten im Volkstage die absolute Mehrheit. Sie bauten diese bis 1939 noch aus.
Ab 1933 war der Status noch weitgehend unumstritten, was im Rahmen des deutsch-polnischen Nichtangriffspaktes vom 26. Januar 1934 bekräftigt wurde. Die jüdische Gemeinde in der Stadt sah sich zunehmend Repressionen ausgesetzt, Beschwerden beim Hochkommissariat des Völkerbundes blieben wirkungslos. Rücksichtnahme auf außenpolitische Begebenheiten verzögerte immerhin die Einführung der Nürnberger Gesetze.
Am 1. September 1939, einen Tag nachdem der Senat das Danziger Kreuz beschlossen hatte, beschoß die Wehrmacht die Westerplatte. Die Freie Stadt Danzig kam zum Deutschen Reich und blieb dort – jetzt als ehemalige Freie Stadt Danzig – vorläufig weiter bestehen. Die 600 in der Stadt verbliebenen Juden wurden in KZs und Ghettos deportiert.
Die Eingliederung der Freien Stadt Danzig in das Deutsche Reich, verkündet durch den am selben Tag ernannten Gauleiter Albert Forster erfolgte als Verfassungsabänderung unter Verfassungsbruch gem. Art. 49 DanV * und war damit völkerrechtswidrig (keine Zustimmung des Völkerbundes) und ungültig; Im Verlauf nationalsozialistischen Eroberungskriegs ging sie weiter am 26. Oktober 1939 im neuen Reichsgau Westpreußen, später Danzig-Westpreußen auf.
Die geschichtliche Bezeichnung Hansestadt wurde der Freien Stadt Danzig von den Alliierten und Assoziierten Hauptmächten verweigert. Im übrigen trat der genehmigte Verfassungsentwurf als Verfassung am 11. August 1920 in Kraft; Veränderte Fassung vom 14. Juni 1922 *.
Danach fungierte als oberste Regierungsbehörde der Präsident des Senates. Dieser war seinerseits dem Parlament, d. h. dem Volkstag verantwortlich. Ein Staatsoberhaupt war nicht vorgesehen.
Die eigentliche Stadt Danzig verlor ihre kommunale Selbständigkeit. Sie blieb zwar als Stadtgemeinde und Stadtkreis bestehen; ihre gemeindlichen Angelegenheiten galten aber als solche des Staates und wurden von Senat und Volkstag wahrgenommen. Einen Oberbürgermeister der Stadt Danzig gab es damit nicht mehr.
Die übrigen bisherigen Verwaltungsbehörden wurden den Danziger Verhältnissen angepasst und blieben im allgemeinen bestehen.
Die Freie Stadt Danzig stand unter dem Schutz des Völkerbundes, der einen Hochkommissar * in Danzig einsetzte. Dieser entschied alle Streitigkeiten zwischen dem Freistaat und Polen als erste, der Völkerbundsrat in Genf als letzte Instanz.
Am 23. August 1939 setzte der Senat den bisherigen Danziger Gauleiter der NSDAP Albert Forster als Staatsoberhaupt ein.
Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs am 1. September 1939 übernahm Albert Forster als Staatsoberhaupt und Gauleiter unter Aufhebung der Danziger Verfassung die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt.
Durch Staatsgrundgesetz vom gleichen Tage erklärte er das Gebiet der Freien Stadt Danzig zum Bestandteil des Deutschen Reiches. Dieser Anschluss wurde durch Reichsgesetz vom gleichen Tage in der Berliner Sitzung des Reichstages auch vollzogen.
Der Versailler Vertrag verfügte mit seinem Inkrafttreten am 10. Januar 1920 die Abtretung der folgenden Kreise der preußischen Provinz Westpreußen, Regierungsbezirk Danzig, an die Alliierten und Assoziierten Hauptmächte zur Bildung der Freien Stadt Danzig:
Diese Kreise und Kreistrümmer wurden wie folgt zusammengeschlossen:
Zum 24. Dezember 1920 wurde die Nordostgrenze der Freien Stadt Danzig zu Gunsten des Deutschen Reiches dahingehend abgeändert, dass die Landgemeinden Pröbbernau aus dem Landkreis Danziger Niederung und die Landgemeinde Zeyerniederkampen und der Gutsbezirk Nogathaffkampen aus dem Landkreis Großer Werder an den Landkreis Elbing zurückfielen. Jedoch blieben die Landgemeinden Zeyer und Zeyervorderkampen bei der Freien Stadt Danzig.
Zum 1. Juli 1926 und 15. August 1933 fanden größere Eingemeindungen zugunsten des Stadtkreises Danzig statt.
Entsprechend der Entwicklung im Deutschen Reich wurden 1929 auch im Danziger Gebiet die noch bestehenden Gutsbezirke aufgelöst und mit anderen Landgemeinden vereinigt. Ausgenommen von dieser Regelung wurden lediglich die unbewohnten Forstgutsbezirke, die bestehen blieben.
Im Übrigen veränderten sich die inneren Verwaltungsgrenzen bis zum Beginn des Zweiten Weltkrieges im wesentlichen nicht mehr.
Nach Konstituierung der Freien Stadt nahm das neugegründete Danziger Obergericht die bisherigen Aufgaben des Reichsgerichts in Leipzig, des Berliner Kammergerichts und des Danziger Oberlandesgerichts wahr. Im übrigen blieb die bisherige Gliederung in ein Landgericht und vier Amtsgerichte bestehen.
Polen war zugestanden worden, zur Postversorgung im Danziger Hafen einen eigenen Postdienst einzurichten. Das wurde exzessiv dahin ausgelegt, dass am 5. Januar 1925 im gesamten Stadtgebiet zehn polnische Briefkästen aufgehängt wurden und polnische Postbedienstete in Danzig ihre Briefzustellungen vornahmen. Es entspann sich über die Zulässigkeit dieser Maßnahmen ein längerer Streit zwischen den Danziger und polnischen Behörden. Der daraufhin angerufene Völkerbundsrat traf daraufhin auf das Gutachten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 11. Mai 1925 die Entscheidung, dass in einem näher umgrenzten Gebiet, das den Hafen und die gesamte Danziger Innenstadt umfasste, polnische Postkästen aufgehängt bleiben durften.
Das polnische Postgebäude wurde vertragswidrig befestigt und mit polnischem militärischen Schutz versehen.
Am 1. September 1939 eroberten Truppen der SS-Heimwehr Danzig die polnische Post; ein Ereignis, dem Günter Grass ein Kapitel seines Romans Die Blechtrommel widmet.
Siehe auch: Danziger Postgeschichte
Das Danziger Unterscheidungskennzeichen (Nationalitätszeichen) für Kraftfahrzeuge war „DA“ *.
Die internationale Kennung (Registrierung) für zivile Flugzeuge aus Danzig war „DZ“ und danach eine Nummer (beginnend mit 1).
Die Abtrennung des Danziger Gebietes vom Deutschen Reich hatte ursprünglich als Begründung, dem neuen polnischen Staat einen gesicherten Zugang zum Meer zu verschaffen. Dem diente ein besonderer Hafenausschuss, der die widerstreitenden Interessen Danzigs und Polens ausgleichen sollte.
Gleichwohl schuf Polen in den Folgejahren nach 1920 eine durch Polen allein kontrollierbare sichere Umgehung des Freistaates. Nördlich von Danzig legte Polen den neuen Hafen Gdynia auf dem Gebiet der alten deutschen Landgemeinde Gdingen an und verband ihn über die neue Kohlenmagistrale durch den polnischen Korridor mit dem polnisch gewordenen ostoberschlesischen Industriegebiet.
Bereits im Jahre 1933 übertraf der Güterumschlag über Gdingen (Gdynia) den des Danziger Hafens.
Als im August 1920 die Rote Armee vor Warschau stand, sollte Polen über Danzig dringend benötigte Munitionslieferungen aus Saloniki erhalten. Deren Ausladung wurde durch einen Streik der Danziger Hafenarbeiter verhindert.
Daraufhin wurde Polen zugestanden, auf der Westerplatte an der Mündung der Alten Weichsel ein Munitionsdepot anzulegen und zu dessen Schutz auch eine militärische Besatzung dort zu stationieren. In der Folgezeit wurde diese Anlage militärisch befestigt. Sie unterstand zwar weiterhin den Danziger Behörden, war also nicht exterritorial, durfte aber nur nach vorheriger Anfrage inspiziert werden.
Mit den Schüssen des deutschen Linienschiffes Schleswig-Holstein auf die Westerplatte begann am 1. September 1939 der Zweite Weltkrieg.
Das Gebiet der Freien Stadt Danzig bildete den Gau Danzig der NSDAP. Dieser war abweichend von der staatlichen Gliederung in 9 Kreise der NSDAP eingeteilt:
Danzigs politischer Status als seit 1919 nicht-deutsches und seit 1945 unter polnische Verwaltungsbesetzung gestelltes Gebiet wurde im Gegensatz zu den ehemaligen Ostgebieten des Deutschen Reiches weder in den letzten 'Zwei Plus Vier Verträge' noch mit anderen politischen Mitteln von den für diesen Fall zuständigen Alliierten Siegermächten oder der UNO geklärt. Die deutsche Bundesregierung distanziert sich offiziell von der Frage der Freien Stadt Danzig, indem Sie 2000 erklärt, dass dieser Staat seit 1919 nicht mehr zu Deutschland gehört [http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2000/0011409.html. Abschließend läßt sich die Frage der staatlichen Kontinuität der Freien Stadt Danzig wohl nur mit erheblichem wissenschaftlichen Aufwand und Hinzuziehen einer internationalen Gruppe von politisch unbefangenen Völkerrechtlern unterschiedlicher Ansichten beantworten. Wenn man die Argumentation der völkerrechtlichen Nichtigkeit der Einverleibungen von 1939 und 1945 anfügt, darf die völkerrechtliche Bewertung der Staatsentstehung überhaupt 1920 nicht außer Acht gelassen werden; Denn die Entscheidung, Danzig von Deutschland zu trennen wurde nicht von einer Volksabstimmung abhängig gemacht, und so sahen das Deutsche Reich und die mehrheitlich deutschen Bewohner der Stadt das vom US-Präsidenten Wilson geforderte Selbstbestimmungsrecht der Völker verletzt.
Die Frage der staatlichen Kontinuität der Freien Stadt Danzig ist seit dem 1. September 1939 bis heute kraft normativer, faktischer Staatsgewaltausübung durch Polen (und vor 1945 durch das Deutsche Reich) sowie mangels internationalen Interesses für derer völkerrechtliche Lösung nicht endgültig entschieden. De facto existieren 2 einseitige Akte nichtvertraglicher Einverleibung in fremde Staatssysteme (Völkerrecht, Quelle: Schätzel, Die Annexion, 1920, S. 50 ff.; H.-J. Jellinek S. 111 f.; Stödter S. 62; Menzel S. 60.): 1939-1945 in das Deutsche Reich ("Staatsgrundgesetz" vom 1. September 1939, Quelle: DzGBl 1939 S. 435, "Gesetz ü. d. Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich" vom 1. September 1939, Quelle: RGBl 1939 I S. 1547) und 1945-heute in die Republik Polen (poln. "Eingliederungsdekret" vom 30. März 1945, Quelle: Dz. U. 1945 Nr. 11 Pos. 57, ferner "Gesetz über die Vereinigung der wiedergewonnenen Gebiete mit der allgemeinen Staatsverwaltung" vom 11. Januar 1949, Quelle: Dz. U. 1949 Nr. 4 Pos. 22).
Die Eingliederung der Freien Stadt Danzig in das Deutsche Reicht 1939 war unter anderem allein wegen des Verstoßes gegen den Versailler Vertrag nichtig. Trotz aller Mängel und Ungerechtigkeiten des Versailler Vetrages, war dieser, von dessen die Staatenpraxis ausging, Grundlage der europäischen Ordnung mit verpflichtenden Auswirkungen bis in die heutigen völkerrechtllichen Beziehungen. In den Entscheidungen des Völkerbundrates, des Ständigen Internationalen Gerichtshofs, des Internationalen Militätgerichtshofs zu Nürnberg sowie Polens (Quelle: Uschakow, Die Grenzregelung, S. 117, in: Hrsg. Blumenwitz/Murswiek, Köln 1994) ist ebenfalls die Auffassung von der Bindung an die Bestimmungen des Versailler Vertrages bestätigt worden.
Völkerrechtswidrig ist der Anschluß ebenfall als Anexxion, welche, wie im Beispiel Österreich 1938 deutlich wurde, trotz der staatlichen Einverständnis am 27. April 1945 mit der international anerkannten Wiederherstellungs- und Unabhängigkeitserklärung Österreichs als "null und nichtig" definiert wurde. In der Studie des britischen Außenministeriums vom 19. Februear 1945 als Zusammenstellung der rechtlich noch bestehenden Verantwortlichkeiten des Völkerbundes und Vorschläge über Auswahl und Art der Überleitungen wurde der Fortbestand der Freien Stadt Danzig noch genannt: "... the protection of minorities, the protection of the Free City of Danzig; the non-fortification and neutralisation of the Aaland Islands ..." (Zitat mit Quelle: Lotze, Herbert: "Das territoriale Erbe des Völkerbundes", Diss. Dortmund 1970); Seitens Denys P. Myers vom Legal Adviser's Office im US Außenministerium heißt es noch 1948, die Entscheidung der Übernahme der politischen Funktionen der Freien Stadt Danzig mögen die Vereinten Nationen allein fassen: "... Those instruments were, in the view of General Assembly, either technical and non-political or 'political' in character. ... The second category consisted of various clauses, compromisory provisions, protection of minorities, protection of the Free City of Danzig, specific jurisdiction conferred on the Council of the League, etc., as well as attributions of a more general character" (Quelle: "Liquidation of League of Nations functions", AJIL Bd. 42, 1948 S. 320 ff.); Mindestens solange in 1948 war die Freie Stadt Danzig demnach nachweislich nicht untergegangen.
Polen bezieht zum Thema des Staatsuntergangs der Freien Stadt Danzig Position, indem es entgegen der eindeutigen Definition im Versailler Vertrag interpretiert, die Freie Stadt Danzig sei kein Staat, sondern eine "staatsähnliche Korporation ohne Souveränität" gewesen, die mit der Besetzung 1945 durch Sowjetunion und Polen "herrenloses Gebiet" geworden ist; Polen sei wegen der ihm im Versailler Vertrag zugeschriebenen Zugangsrechte zum Meer berechtigt, sein Gebiet über das nun "herren- und souveränitätslos gewordene Gebiet" der "ehemaligen" Freien Stadt Danzig eingliedernd auszudehnen (Quelle: Krzysztof Skubiszewski, Zachodnia Granica Polski, Danzig, 1969).
Im Übrigen vertrat Polen seit seiner Wiederentstehung 1920 nach den Teilungen eine territorialaggresive und nationalistische Politik, die sich auch in den Interpretationen der geschichtlichen Zugehörigkeit der Gebiete niederschlägt; Im Bezug auf Danzig behauptet Polen seine polnische Staatszugehörigkeit seit 997 sowie 1454-1793, indem es jedoch u. a. zu ergänzen unterläßt, dass das seit ca. 6. Jh. nach Abzug der Goten slawisch beherrschte Danzig in der Tat zu Pommerellen und nicht zum südlicher gelegen Polen gehörte; Es wird auch nicht ausgeführt, dass es sich bei dem Zeitraum 1454-1793 nicht um staatliche Zugehörigkeit zur Krone Polens, sondern um ein (bezahltes) Schutzbündnis handelte, währenddessen Danzig gleichermaßen an Seite Polens gegen Preußen kämpfte, als auch z. B. gegen den polnischen König (z. B. Batory) - jeweils gegen diejenigen, die seine Unabhängigkeit und wirtschaftliche Entfaltungsgrundlagen antasteten.
Die Berufung auf den Staatsuntergang wegen Ersitzung ist unzuläßig, weil erstens das Danziger Staatsvolk 1945 gewaltsam vertrieben und somit der Ausübungspraxis der Staatsmacht vor Ort entledigt wurde und zweitens die Freie Stadt Danzig seit 1945 bis heute durch den Rat der Danziger und die Vertretung der Freien Stadt Danzig als Senats- und Volkstagsersatz präsent und und nach wie vor vertreten ist. Die Beispiele von 1990 der Reaktivierung der baltischen Staaten untermauern im Übrigen die Unzuläßigkeit einer solchen Berufung.
Die Freie Stadt Danzig stand gemäß § 100-108 Versailler Vertrag staatspolitisch unter dem Schutz des Völkerbundes bis zu seiner Selbstauflösung am 18. April 1946; Die Aufgaben des Völkerbundes wurden auf die am 26. Juni 1945 (in Kraft getreten am 24. Oktober 1945) mit der Unterzeichnung der Charta in San Francisco gegründeten Vereinten Nationen als Nachfolgeorganisation des Völkerbundes übergeleitet, einschl. aller die Freie Stadt Danzig betreffenden Verantwortlichkeiten (Quelle: "Compétences attribuées à la Société des Nations par les traités internationaux" in: SdN RT, Offizielle Nr. C.3.M3.1944.V sowie "Liste des Conventions et indications des articles conférant des compétences aux organes da la Société des Nations" C.100.M.100.1945.V / Publikationsnr. 'V.Questions juridiques V.Legal 1944/45.V.1'). Die Vereinte Nationen setzen jedoch die Völkerbundaufgaben hinsichtlich der Freien Stadt Danzig bisher nicht fort (Schreiben der Vereinten Nationen vom 20. November 1991, Wilfrid De Souza, Directeur adjoint et Derecteur chargé de la Divison da la décolonisation et de la tutelle Départment des questions politiques spéciales, da la coopération régionale, de la décolonisation et de la tutelle).
Das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 unterstellt die 'frühere' Freie Stadt Danzig der polnischen Verwaltung (Quelle: Potsdamer Abkommen, IXb, Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats in Deutschland, Supplement Nr. 1, Berlin 1946, S 13-20 *), gibt eine friedensvertragliche Regelung für eine endgültige Lösung vor und äußert sich im Übrigen nicht zum Thema der staatlichen Kontinuität. Da die Freie Stadt Danzig nicht Gebiet Deutschen Reiches war, wurde derer Frage in nachfolgenden Grenzanerkennungsverträgen (Görlitzer Vertrag vom 6. Juli 1950, Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970 Zwei Plus Vier Verträge vom 12. September 1990 und Dt.-Pl. Grenzbestätigungsvertrag vom 14. November 1990) nicht berücksichtigt. Die Republik Polen hatte aber bereits 1919 die Freie Stadt Danzig nicht als Staat anerkannt und lehnt eine solche vorgesehene "friedensvertragliche Regelung" ab.
Anstelle der Verfassungsorgane des in Vertreibung nicht handlungsfähigen Danziger Staates (früher Volkstag und Senat) konstituierte sich am 10. Mai 1947 in Hamburg als Parlament der "Rat der Danziger" und von diesem gewählt als Regierungsersatz das Exekutivorgan die "Vertretung der Freien Stadt Danzig". Seit seiner am 1. Oktober 2005 beginnenden 8. Wahlperiode übernimmt der "Rat der Danziger" auf Grund der organisatorischen Straffung auch die Aufgaben der "Vertretung der Freien Stadt Danzig". Es wurden und werden Wahlen nach demokratischen Anforderungen durchgeführt (erste Wahlen 1951, 53.000 abgegebene Stimmen); Legislaturperioden betrugen zunächst 10 Jahre, dann 3 Jahre. Der Rat setzt sich nach der Wahlordnung vom 1. Oktober 2005 aus 5 Mitgliedern (frühere Wahlordnungen: 20. März 1951: 36 Personen im Rat, 1. Februar 1970: 24, 1. April 1991: 15). Erster Präsident des "Rat der Danziger" war der Rechtsanwalt Norbert Sternfeld (gewählt zur Vertretungsbildung am 4. August 1951 im Lübecker Rathaus), gefolgt u. a. von Karl-Heinz Mattern, Helmut Roick und Günter Oberste-Berghaus. Derzeitiger Präsident der Vertretung ist gleichzeitig der Vorsitzende des "Bundes der Danziger" in Lübeck, Dipl. Ing. Werner Hewelt.
Die Exilorgane verfolgen öffentlich aktuell ihre Rechtsposition gegenüber u. a. den Vereinten Nationen, den ehemaligen alliierten Mächten, der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland durch Eingaben, Petitionen und Äußerungen, begleitet durch ihre Diskussionspapiere (sog. "Grünbuch" von 1965 und "Das neue Grünbuch" von 1994, u. a. am 27.4.1995 an die Vereinte Nationen in New York überreicht), um eine öffentliche und wissenschaftliche Diskussion herbeizuführen und grundlegende politische Ziele in Gang zu setzen. Der "Rat der Danziger" stellt Fragen u. a. Siedlungsfragen, Eigentumsverhältnisse, Staatsangehörigkeit (Dr. Hans Viktor Böttcher, Ratsmitglied, Zitat vom 27.12.2005 "... mithin hat der Rat der Danziger nach wie vor die Aufgabe, die Folgenbeseitigung in Form einer völkerrechtlich verbindlichen mit den Danzigern vereinbarten Regelung zu fordern. Er wird dabei zu beachten haben, dass durch Zeitablauf rechtlich relevante veränderte Situationen entstanden sind, die den Schutz der neuangesiedelten Menschen erfordern, die ebenfalls auf menschenrechtlichen Grundlagen beruhen, die durch völkerrechtliche Regeln abgesichert sind...").
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