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Ein Freibetrag ist ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert.
Beispiel:
Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) 10.000 Euro ./.Werbungskostenpauschale 51 Euro ./.Sparerfreibetrag 1.370 Euro = Steuerbemessungsgrundlage 8.579 Euro =Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das deutsche Steuerrecht kennt zahlreiche Freibeträge, die teils aus sozialen Gründen eingeführt wurden, teils der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Die wichtigsten Freibeträge sind:

Einkommensteuer


Erbschaftsteuer


  • Sachliche Freibeträge:
    • § 13 ErbStG: Steuerfrei bleiben: Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 10.300 €, jeweils nur bei Personen der Steuerklasse I (s.u.), ansonsten nur für insgesamt 10.300 €. Bestimmte andere Zuwendung, z. B. bei denkmalgeschützten Immobilien o. ä.
    • § 13a ErbStG: In Unternehmen gebundenes Vermögen, sofern der Betrieb weiter geführt wird: 225.000 €, der restliche Teil ist nur zu 65 % anzusetzen.

  • Persönliche Freibeträge § 16 ErbStG:
    • Ehegatten: 307.000 €
    • Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 205.000 €
    • restliche Personen der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Stiefkinder, Enkel etc., teilweise Eltern und Großeltern): 51.200 €
    • Personen der Steuerklasse II (u.a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): 10.300 €
    • Personen der Steuerklasse III: 5.200 €

Freibeträge bei anderen Steuerarten


Freibeträge, Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge


Von Freibeträgen zu unterscheiden sind Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge, die ähnliche Zielsetzungen und Wirkungen haben.

  • Freibetrag vs. Freigrenze: Während ein Freibetrag auch dann noch gewährt wird, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten, wird eine Freigrenze dann nicht mehr gewährt.
Beispiel: Freibetrag bzw. Freigrenze: 100 €, Einkünfte Fall a: 90 €, Fall b: 110 €.
zu versteuern Fall a: in beiden Fällen 0 €
zu versteuern Fall b: Freibetrag: 10 € (110-100); Freigrenze: 110 € (da 110 > 100 €).
Gesetzestechnisch lautet die Formulierung für einen Freibetrag z. B.: "werden der Besteuerung unterworfen, soweit sie den Freibetrag übersteigen", bei einer Freigrenze dagegen: "...bleiben steuerfrei, wenn sie die Freigrenze nicht übersteigen...". Eine Freigrenze von 512 € gibt es bei Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte).
  • Freibetrag vs. Werbungskostenpauschbetrag: Ein Freibetrag wird nach Abzug von Werbungskosten gewährt, während ein Werbungskostenpauschbetrag wegfällt, wenn man höhere Werbungskosten geltend machen will. Beispiel: Bei Einnahmen von 1.000 und Ausgaben (Werbungskosten, WK) von Fall a: 50 €, Fall b: 200 € wird ein Freibetrag (FB) und ein Werbungskostenpauschbetrag (WKP) von jeweils 100 € gewährt.
Fall a: zu versteuern: 1.000 - 100 (WKP) - 100 (FB) = 800 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind als der Pauschbetrag, können sie nicht angesetzt werden, stattdessen wird der Pauschbetrag angesetzt.
Fall b: zu versteuern: 1.000 - 200 (WK) - 100 (FB) = 700 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, kann dieser nicht mehr genutzt werden.

Siehe auch

Freigrenze

Steuerrecht

Tax exemption | Налоговая скидка

 

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