Ein Freibetrag ist ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert.
Beispiel:
Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) 10.000 Euro
./.Werbungskostenpauschale 51 Euro
./.Sparerfreibetrag 1.370 Euro
= Steuerbemessungsgrundlage 8.579 Euro
=Einkünfte aus Kapitalvermögen
Das deutsche Steuerrecht kennt zahlreiche Freibeträge, die teils aus sozialen Gründen eingeführt wurden, teils der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Die wichtigsten Freibeträge sind:
Einkommensteuer
Erbschaftsteuer
- Sachliche Freibeträge:
- § 13 ErbStG: Steuerfrei bleiben: Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 10.300 €, jeweils nur bei Personen der Steuerklasse I (s.u.), ansonsten nur für insgesamt 10.300 €. Bestimmte andere Zuwendung, z. B. bei denkmalgeschützten Immobilien o. ä.
- § 13a ErbStG: In Unternehmen gebundenes Vermögen, sofern der Betrieb weiter geführt wird: 225.000 €, der restliche Teil ist nur zu 65 % anzusetzen.
- Persönliche Freibeträge § 16 ErbStG:
- Ehegatten: 307.000 €
- Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 205.000 €
- restliche Personen der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Stiefkinder, Enkel etc., teilweise Eltern und Großeltern): 51.200 €
- Personen der Steuerklasse II (u.a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): 10.300 €
- Personen der Steuerklasse III: 5.200 €
Freibeträge bei anderen Steuerarten
Freibeträge, Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge
Von Freibeträgen zu unterscheiden sind
Freigrenzen und
Werbungskostenpauschbeträge, die ähnliche Zielsetzungen und Wirkungen haben.
- Freibetrag vs. Freigrenze: Während ein Freibetrag auch dann noch gewährt wird, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten, wird eine Freigrenze dann nicht mehr gewährt.
- Beispiel: Freibetrag bzw. Freigrenze: 100 €, Einkünfte Fall a: 90 €, Fall b: 110 €.
- zu versteuern Fall a: in beiden Fällen 0 €
- zu versteuern Fall b: Freibetrag: 10 € (110-100); Freigrenze: 110 € (da 110 > 100 €).
- Gesetzestechnisch lautet die Formulierung für einen Freibetrag z. B.: "werden der Besteuerung unterworfen, soweit sie den Freibetrag übersteigen", bei einer Freigrenze dagegen: "...bleiben steuerfrei, wenn sie die Freigrenze nicht übersteigen...". Eine Freigrenze von 512 € gibt es bei Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte).
- Freibetrag vs. Werbungskostenpauschbetrag: Ein Freibetrag wird nach Abzug von Werbungskosten gewährt, während ein Werbungskostenpauschbetrag wegfällt, wenn man höhere Werbungskosten geltend machen will. Beispiel: Bei Einnahmen von 1.000 und Ausgaben (Werbungskosten, WK) von Fall a: 50 €, Fall b: 200 € wird ein Freibetrag (FB) und ein Werbungskostenpauschbetrag (WKP) von jeweils 100 € gewährt.
- Fall a: zu versteuern: 1.000 - 100 (WKP) - 100 (FB) = 800 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind als der Pauschbetrag, können sie nicht angesetzt werden, stattdessen wird der Pauschbetrag angesetzt.
- Fall b: zu versteuern: 1.000 - 200 (WK) - 100 (FB) = 700 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, kann dieser nicht mehr genutzt werden.
Siehe auch
Freigrenze
Steuerrecht
Tax exemption | Налоговая скидка