Frauenquote bezeichnet einen vorgegebenen Frauenanteil bei der Besetzung von Gremien oder Stellen. Der angestrebte Zweck ist die Gleichstellung von Männern und Frauen in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft. Frauenquoten wurden vor allem in den achtziger Jahren als wesentliches Instrument der Frauenförderung verstanden, bei der Vergabe politischer Ämter sind Frauenquoten mit dem Proporz vergleichbar.
Hintergrund ist die Annahme, dass Frauen in der Gesellschaft bei politischen Entscheidungsprozessen und anderen Ereignissen (Einstellungsverfahren, beruflicher Aufstieg usw.) aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit und damit zusammenhängenden, gesellschaftsbedingten Faktoren in drei Punkten benachteiligt seien:
harte Quote, bezeichnet die Regelung, dass bei einer mindestens 50-Prozent-Quotierung nur so viele Männer gewählt werden können wie Frauen gewählt wurden. Beispiel: zehn Plätze, sprich fünf Frauenplätzen und fünf offene Plätze. Wurden fünf Frauen gewählt, dann können bis zu fünf Männer auf den offenen Plätzen gewählt werden. Wurden nur vier gewählt (da z.B. keine Kandidatinnen im Vorfeld gesucht wurden), dann können bis zu vier Männer auf den offenen Plätzen gewählt werden. Der eine Frauenplatz und der eine offene Platz bleiben dann bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
weiche Quote, bezeichnet die Regelung, dass bei einer mindestens 50-Prozent-Quotierung auf der Hälfte der zu besetzenden Plätze ausschließlich Frauen kandidieren dürfen. Beispiel: zehn Plätze, sprich fünf Frauenplätzen und fünf offenen Plätze. Es können alle fünf offenen Plätze mit Männern besetzt werden, auch wenn nur vier Frauen auf die Frauenplätze gewählt werden. Der eine offene Frauenplatz bleibt dann bis zur nächsten Wahl unbesetzt. Über Ausnahmen dieser Art entscheidet in der Regel eine Frauenversammlung.
Zur Einführung der Frauenquote kam mancherorts noch ein besonderes Quorum hinzu, das Frauen einen gleichen Anteil von Redebeiträgen bei Versammlungen sichern sollte paritätische Redeliste. Grüne und Grüne Jugend u. a. haben darünerhinaus noch das Frauenvotum. Ergänzend kamen Anstrengungen hinzu, Stellenausschreibungen oder politische Mandate geschlechtsneutral bzw. zweigeschlechtliche zu formulieren, um den Anteil an wahlfähigen Kandidatinnen zu erhöhen.
Im Gleichstellungsgesetz für den öffentlichen Dienst ist eine relative Quotenregelung enthalten. Seitdem werden Stellen im öffentlichen Dienst mit dem Zusatz versehen, dass bei gleicher Qualifikation Bewerberinnen bevorzugt werden.
Die Grünen beschlossen bei ihrer Parteigründung 1979 eine Frauenquote: mindestens die Hälfte aller Ämter sollen weiblich besetzt sein. Die SPD beschloss 1988 eine 40-Prozent-Frauenquote für Ämter und Mandate. Die CDU plante im Dezember 1994 einen Anteil von einem Drittel, scheiterte damit aber 1995. Stattdessen führte sie 1996 ein sogenanntes Frauenquorum ein.
Ein Gleichstellungsgesetz für die private Wirtschaft - ein Ziel der früheren Bundesministerin Christine Bergmann - scheiterte u.a. am Widerstand der Unternehmerverbände. Stattdessen wurde eine freiwillige Vereinbarung zwischen Wirtschaft und Bundesregierung geschlossen, die allerdings nach einer Studie der Böckler-Stiftung im Management nur teilweise bekannt ist und meist entsprechend zögerlich umgesetzt wird.
Die Schweizer Bundesregierung und Bundesverwaltung kennt neben Geschlechterquoten auch Quoten für die Sprachgruppen der Schweiz. Stellenanzeigen der Bundesverwaltung tragen folgenden Zusatz:
Bei gleichen Qualifikationen sollte dem Bewerber oder der Bewerberin den Vorrang gegeben werden, deren Zugehörigkeitsgruppe (Geschlecht, Landessprache) im Vergleich zum Anteil an der Gesamtbevölkerung im entsprechenden Bereich unterrepräsentiert ist.
Politische Parteien wie die SP und die GPS haben für ihre eigenen Entscheidungsgremien und Wahllisten - sofern genügend Kandidatinnen zur Verfügung stehen - absolute Geschlechterquoten von 50 Prozent eingeführt.
In Frankreich ist gesetzlich vorgeschrieben, Wahllisten paritätisch zu besetzten (abwechselnd Frau/Mann).
In Norwegen hat die Regierung im Dezember 2003 eine Frauenquote von mindestens 40 Prozent für Sitze in allen Verwaltungsräten der 600 börsennotierten Unternehmen beschlossen. Diese soll bis zum 1. September 2005 umgesetzt werden, sonst erfolgen Zwangsmittel. Der Anteil der Frauen betrug nur im Jahre 2003 nur sieben Prozent, gegenüber drei Prozent in deutschen Unternehmen.
Die Einführung von Quoten für einige politische Gremien und Teile des öffentlichen Dienstes war ein Erfolg der Frauenbewegung.
Im Zusammenhang mit der Einführung der 40-Prozent-Quote bei der SPD kamen die Bezeichnungen Quotenfrau für Frauen auf, die aufgrund einer bestehenden Quotenregelung gewählt bzw. eingestellt werden. Der Vorwurf besteht darin, dass sie wegen ihres Geschlechtes und nicht wegen ihrer Qualifikation die Stelle bekommen hätten.
Rechtlich sind Quotenregelungen seit langem im internationalen Recht anerkannt (Bsp. CEDAW). Im Europarecht ist Artikel 141 Absatz 4 des EG-Vertrags einschlägig. Über die Zulässigkeit von Quoten im öffentlichen Dienst in Deutschland hat der Europäische Gerichtshof in drei Verfahren entschieden und dabei wesentliche Kriterien festgesetzt. Das Urteil des EuGH vom 17. Oktober 1995 (Rs. Kalanke – Rs C 450/93) befasst sich mit zwei Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichtes, die die Regelung einer leistungsbezogenen Quote in § 4 Landesgleichstellungsgesetz Bremen betrafen. Der EuGH urteilte, dass Art. 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts für Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, den weiblichen Bewerbern automatisch der Vorrang eingeräumt werde. Ein automatischer Vorrang der Frauen bewirke eine Diskriminierung der Männer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie. In einem weiteren Urteil (Rs. Marschall – Rs. 409/95) vom 11. November 1997 revidierte der EuGH die aufgestellten Prinzipien teilweise und erachtete eine Quotenregelung mit so genannter Öffnungsklausel für mit der Richtlinie vereinbar. Danach ist bei gleicher Eignung eine bevorzugte Behandlung zulässig, solange nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
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