Nationalversammlung (Assemblée nationale) ist die Bezeichnung für die erste Kammer des französischen Parlaments.
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Im Revolutionsjahr 1789 berief Ludwig XVI. erstmals nach 175 Jahren die Generalstände ein. Nach Eröffnung der Versammlung am 5. Mai geschah zunächst nichts, weil der Dritte Stand darauf bestand, die Überprüfung, ob alle Abgeordneten rechtmäßig gewählt waren, gemeinsam vorzunehmen, was die Vertreter der privilegierten Stände verweigerten. Der Dritte Stand war zu keinem Kompromiss bereit, aber er lud die Vertreter der anderen Stände ein, an seinen Sitzungen teilzunehmen.
Am 13. Juni folgten drei Geistliche dieser Einladung. Weitere schlossen sich in den nächsten Tagen an.
Am 17. Juni stellte der Dritte Stand fest, dass er alleine die überwältigende Mehrheit repräsentiere und erklärte sich zur Nationalversammlung.
Am 26. August 1789 verabschiedete die Nationalversammlung gegen den Willen des Königs die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte und beschloss deren Übernahme in die Verfassung.
Liste der Präsidenten der französischen Nationalversammlung
Wie in den westlichen Demokratien üblich, werden die Abgeordneten der Französischen Nationalversammlung in allgemeiner und unmittelbarer Wahl gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlrecht in so genannten Einmannwahlkreisen. Die Wahl findet (nach Bedarf der einzelnen Wahlkreise) in zwei Wahlgängen im Abstand von einer Woche statt.
Die Wahlkreise werden jeweils so gebildet, dass sie innerhalb von Départements liegen. So können Départements 2 bis 24 Wahlkreise umfassen, abhängig von der Einwohnerzahl.
Gewählt ist im ersten Wahlgang derjenige, der die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen. Die Stimmenzahl muss jedoch mindestens ein Viertel der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten betragen.
Kann in einem Wahlkreis keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit auf sich vereinigen, findet dort ein zweiter Wahlgang statt, bei dem eine relative Mehrheit genügt. Teilnehmen dürfen diejenigen Kandidaten, die im ersten Wahlgang mindestens 12,5% der Stimmen erreichen konnten.
Bei vermuteten Ordnungswidrigkeiten bei der Wahl steht es jedem Wähler und jedem Kandidat zu, die Wahl beim Verfassungsrat anzufechten. Dieser hat die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuweisen, das Wahlergebnis abzuändern oder die Wahl für ungültig zu erklären. In diesem Fall muss die Wahl wiederholt werden.
Die Abgeordneten der Französischen Nationalversammlung sind jeweils mit einem nationalen Mandat ausgestattet. Somit vertritt der in einem Wahlkreis gewählte Abgeordnete die gesamte französische Nation. Das Mandat wird frei ausgeübt und ist nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Ein imperatives Mandat ist laut Verfassung nichtig. Es gibt insgesamt 577 Abgeordnete (555 Kontinentalfrankreich, 22 überseeische Territorien).
Durch ein 1985 erlassenes Gesetz dürfen sie auch als
tätig sein.
Ein Abgeordneter muss mindestens 23 Jahre alt sein. Er darf nicht zugleich Senator, Regierungsmitglied, Mitglied des Verfassungsrates oder ein Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates sein.
Ebenfalls dürfen Abgeordnete nicht eine von der Regierung übertragene Aufgabe wahrnehmen, wenn diese länger als 6 Monate dauert. Außerdem dürfen von ihnen keine öffentlichen Ämter besetzt werden, wenn deren Besetzung eine Bestimmung und keine Wahl ist (zivile oder militärische Beamte mit Ausnahme von Hochschulprofessoren), und sie dürfen nicht leitende Funktionen in staatlichen Unternehmen und Einrichtungen übernehmen.
Private Tätigkeiten sind ebenfalls eingeschränkt, damit die Abgeordneten keinen Vorteil aus ihrem Status ziehen können. Untersagt ist ihnen auch, Orden entgegenzunehmen – mit Ausnahme von Kriegsorden.
Die Gesetze werden in Frankreich vom Parlament beschlossen. Der Gesetzgebungsbereich – festgelegt in Artikel 34 der französischen Verfassung – umfasst folgende Sachgebiete:
Im Jahr 1996 wurde der Gesetzgebungsbereich um den letzten Aspekt erweitert.
Die anderen Gebiete fallen in die Zuständigkeit der Regierung, da sie lediglich Verordnungscharakter besitzen. Um die Abgrenzung des Gesetzgebungs- und des Verordnungsbereiches kümmert sich der Verfassungs- bzw. der Staatsrat (Conseil d'Etat).
Die Nationalversammlung prüft vor allem Gesetzentwürfe, die zur Ratifizierung von internationalen Verträgen notwendig werden. Ausgehandelt werden sie vom Französischen Staatspräsidenten. Dies sind:
Diese Verträge können erst in Kraft treten, wenn sie von der Nationalversammlung ratifiziert wurden. Somit kontrolliert die Legislative den Staatspräsidenten. Seit Oktober 1974 kann eine Minderheit von mindestens 60 Abgeordneten den Verfassungsrat anrufen, um ein Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Vorher war dies nur dem Staatspräsidenten, dem Premierminister oder den Präsidenten der beiden legislativen Kammern möglich. In der Praxis macht der Staatspräsidenten davon am meisten Gebrauch. Ebenfalls gibt es seit 1992 eine Verpflichtung seitens der Regierung, der Nationalversammlung und dem Senat die Entwürfe und Vorschläge bezüglich der Angelegenheiten der Europäischen Union, die Gesetzescharakter haben, unmittelbar zuzuleiten.
Für eine Verfassungsänderung muss es neben der Zustimmung der Nationalversammlung auch eine Zustimmung des Senates geben. Am Ende bedarf eine Verfassungsänderung jedoch noch der Ratifizierung durch das Volk, bzw. im Falle eines Entwurfes auf Beschluss des Staatspräsidenten durch den Kongress des Parlaments (eine gemeinsame Tagung von Nationalversammlung und Senat). Beim letzten Fall ist jedoch eine Hürde von drei Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Das Recht auf eine Gesetzesinitiative liegt sowohl bei der Regierung als auch bei den Abgeordneten bzw. Senatoren. Bei der Regierung nennt man sie Gesetzentwürfe (projets de loi), bei den Abgeordneten Gesetzesvorschläge (proposition de loi). Jeder Abgeordnete hat das Recht, einen Gesetzesvorschlag einzubringen – jedoch wird dieser vor der Veröffentlichung vom Präsidium auf den Artikel 40 der französischen Verfassung geprüft, wonach es bei diesem Gesetz keine Erhöhung der Ausgaben und keine Verringerung der Einnahmen des Staates geben darf.
Im zweiten Schritt wird der Gesetzentwurf – bzw. der Gesetzesvorschlag – zur sachlichen Beratung an einen der sechs ständigen Ausschüsse weitergeleitet. In seltenen Fällen wird ein Sonderausschuss gebildet. Des Weiteren können andere ständige Ausschüsse des Parlamentes, die nicht mit dem Entwurf bzw. dem Vorschlag betraut wurden, eingreifen.
In jedem Ausschuss wird ein so genannter Berichterstatter (Rapporteur) eingesetzt, der nach Prüfung des Textes den Kollegen einen Berichtsentwurf oder eine Stellungnahmen mit seinen Schlussfolgerungen vorlegt. Nach einer Beratung nimmt der Ausschuss in der Regel den Bericht oder die Stellungnahme an, wobei es meist noch zu Änderungsanträgen kommt.
Nach Beschluss des Berichts im Ausschuss folgt die Debatte im Plenum. Die Abgeordneten müssen zunächst über jeden einzelnen Artikel und über die Zusatzanträge abstimmen. Danach folgt die Abstimmung über den gesamten Text. Der verabschiedete Entwurf wird an die andere Kammer überwiesen, wo das gleiche Verfahren abläuft. Damit das Gesetz rechtskräftig und durch den Präsidenten verkündet werden kann, muss es von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden (Pendelverfahren oder "navette").
| Département | Abgeordnete |
| Ain | 4 |
| Aisne | 5 |
| Allier | 4 |
| Alpes-de-Haute-Provence | 2 |
| Hautes-Alpes | 2 |
| Alpes-Maritimes | 9 |
| Ardèche | 3 |
| Ardennes | 3 |
| Ariège | 2 |
| Aube | 3 |
| Aude | 3 |
| Aveyron | 3 |
| Territoire-de-Belfort | 2 |
| Bouches-du-Rhône | 16 |
| Calvados | 6 |
| Cantal | 2 |
| Charente | 4 |
| Charente-Maritime | 5 |
| Cher | 3 |
| Corrèze | 3 |
| Corse-du-Sud | 2 |
| Haute-Corse | 2 |
| Côte d'Or | 5 |
| Côtes d'Armor | 5 |
| Creuse | 2 |
| Dordogne | 4 |
| Doubs | 5 |
| Drôme | 4 |
| Essonne | 10 |
| Eure | 5 |
| Eure-et-Loir | 4 |
| Finistère | 8 |
| Gard | 5 |
| Haute-Garonne | 8 |
| Gers | 2 |
| Gironde | 11 |
| Hérault | 7 |
| Ille-et-Vilaine | 7 |
| Indre | 3 |
| Indre-et-Loire | 5 |
| Isère | 9 |
| Jura | 3 |
| Landes | 3 |
| Loir-et-Cher | 3 |
| Loire | 7 |
| Haute-Loire | 2 |
| Loire-Atlantique | 10 |
| Loiret | 5 |
| Lot | 2 |
| Lot-et-Garonne | 3 |
| Lozère | 2 |
| Maine-et-Loire | 7 |
| Manche | 5 |
| Marne | 6 |
| Haute Marne | 2 |
| Mayenne | 3 |
| Meurthe-et-Moselle | 7 |
| Meuse | 2 |
| Morbihan | 6 |
| Moselle | 10 |
| Nièvre | 3 |
| Nord | 24 |
| Oise | 7 |
| Orne | 3 |
| Paris | 21 |
| Pas-de-Calais | 14 |
| Puy-de-Dôme | 6 |
| Pyrénées-Atlantiques | 6 |
| Hautes-Pyrénées | 3 |
| Pyrénées-Orientales | 4 |
| Bas-Rhin | 9 |
| Haut-Rhin | 7 |
| Rhône | 14 |
| Haute-Saône | 3 |
| Saône-et-Loire | 6 |
| Sarthe | 5 |
| Savoie | 3 |
| Haute-Savoie | 5 |
| Hauts-de-Seine | 13 |
| Seine-Maritime | 12 |
| Seine-et-Marne | 9 |
| Seine-Saint-Denis | 13 |
| Deux-Sèvres | 4 |
| Somme | 6 |
| Tarn | 4 |
| Tarn-et-Garonne | 2 |
| Val-de-Marne | 12 |
| Val-d'Oise | 9 |
| Var | 7 |
| Vaucluse | 4 |
| Vendée | 5 |
| Vienne | 4 |
| Haute-Vienne | 4 |
| Vosges | 4 |
| Yonne | 3 |
| Yvelines | 12 |
| Département | Abgeordnete |
| Guadeloupe | 4 |
| Französisch-Guyana | 2 |
| Martinique | 4 |
| Réunion | 5 |
| Gebietskörperschaft | Abgeordnete |
| Mayotte | 1 |
| Saint-Pierre und Miquelon | 1 |
| Überseeisches Gebiet | Abgeordnete |
| Neukaledonien mit Dependenzen | 2 |
| Französisch-Polynesien | 2 |
| Wallis und Futuna | 1 |
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