Der Begriff Fraktionszwang beschreibt den Zwang, der auf die Mitglieder einer parlamentarischen Fraktion von der Fraktionsführung und anderen Fraktionsmitgliedern als Mittel des Machterhalts der eigenen Partei ausgeübt wird, um ein einheitliches Abstimmungsverhalten aller Fraktionsmitglieder zu erzielen. Die Begriffe Fraktionszwang und Fraktionsdisziplin werden teilweise synonym verwendet, eine (wenn auch fließende) Grenze gibt es jedoch.
Beim Fraktionszwang hat die Fraktion eine direkte Möglichkeit, den Abgeordneten zu zwingen. In der Weimarer Republik hatte die KPD Blankovorlagen ihrer Mitglieder für einen Verzicht auf ihr Mandat, diese Praxis wurde für verfassungswidrig erklärt. In Wahlsystemen mit Mehrheitswahlrecht kann die Fraktion in der Regel keinen zu großen Druck aufbauen, da in diesen einer Person und nicht einer Partei(liste) eine Stimme gegeben wird. Auch bei einem angenommenen Parteiausschluss durch mangelnde Fraktionsdisziplin kann der Kandidat zu einer Wiederwahl mit Chancen auf seine Person antreten, obwohl bei den Wählern oft auch die Parteizugehörigkeit eine Rolle spielt.
In der heutigen Bundesrepublik Deutschland, wie davor schon in der Weimarer Republik, gibt es aufgrund von Artikel 38 Grundgesetz, nach dem Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind, keinen Fraktionszwang, aber auch hier stimmen die Abgeordneten auf Grund der Fraktionsdisziplin oder Fraktionssolidarität meist einheitlich.
Die Fraktion stimmt meist vorher (intern) über eine Entscheidung ab, an das Ergebnis dieser Abstimmung halten sich fast immer alle Mitglieder der Fraktion. Es ist allgemein anerkannt, dass eine gewisse Fraktionsdisziplin in einem parlamentarischen Regierungssystem nötig ist. Die Fraktionsdisziplin ist in keinem Gesetz und keiner Geschäftsordnung verankert. Faktisch jedoch ist die Fraktionsdisziplin Alltag im Parlament.
Den Abgeordneten steht es immer frei zu entscheiden wie sie wollen, sie müssen dann aber damit rechnen bei der nächsten Wahl nicht mehr aufgestellt zu werden und von der Fraktion weniger Unterstützung zu erhalten. Innerparteiliche Diskussionen, obwohl sie Ausdruck einer demokratischen Willensbildung und teilweise notwendig sind, führen außerdem erfahrungsgemäß zu schlechten Wahlergebnissen. Ein Abgeordneter hat auch das Recht und die Möglichkeit, die Fraktion zu wechseln. Fraktionswechsel sind umstritten, aber in der Geschichte der Bundesrepublik kamen sie schon mehrmals vor.
Es gibt aber auch Gründe für die Fraktionsdisziplin:
Lässt sich die Fraktionsdisziplin nicht einfach durchsetzen, kann der Bundeskanzler mit einer Gesetzesabstimmung eine Vertrauensfrage verknüpfen. Insbesondere bei Gewissensentscheidungen (wie zum Beispiel der Abtreibung und der Verlängerung der Verjährungsfrist von NS-Verbrechen) werden durch die Fraktionsführung in der Regel die Abstimmungen freigegeben und jeder Abgeordnete muss seine eigene Entscheidung fällen.
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