Als Folter bezeichnet man das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Gewalt, Qualen, Schmerz) an Menschen durch andere Menschen, als Mittel für einen zielgerichteten Zweck, beispielsweise um eine Aussage, ein Geständnis, eine Widerrufung oder eine wichtige Information zu einem bestimmten Sachverhalt zu erhalten, den Willen und Widerstand der Folteropfer (dauerhaft) zu brechen. Im engeren Sinne tritt Folter als eine Tat einer bestimmten Interessengruppe (Teile der Exekutive, politisch-militärischen Organisationen oder Gruppen o.ä.) an einem Individuum auf. Beispiele sind das Foltern zum Erzwingen von Geständnissen seitens der Inquisition, der Polizei oder des Geheimdienstes.
Laut der UN-Anti-Folter-Konvention ist jede Handlung als Folter zu bezeichnen, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen oder androhen, um eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen. Peinliches Verhoer.jpg
Sensorische Deprivation, Elektroschock, Erschöpfung (Zwangsarbeit), anale oder vaginale Vergewaltigung und erzwungener Analverkehr (mit diversen Gegenständen, mit verbundenen Augen, von mehreren Personen), Pharmakologische Folter (Drogenmissbrauch, Zwangsmedikation), Zwangshaltungen (Stehen, Knien, Sitzen, Hängen, Strappado, Fesseln, Zuchtstuhl), Erniedrigung (Kot essen, Urin trinken, öffentlich masturbieren), Schläge („Falanga“, „Telefono“, Auspeitschen), Aufhängen („Papageienschaukel“), Sauerstoffmangel („Submarino“, Masken), Schlafentzug, Nahrungsentzug, Verbrennungen zufügen, Verstümmelungen (Haare, Nägel, Haut, Zunge, Ohren, Genitalien, Gliedmaßen, Embryo), Verhör-Folter, Zahnfolter (zum Beispiel Ausschlagen der Zähne), Zwangsuntersuchungen (gynäkologisch, gastroenterologisch), Torstehen und Pfahlhängen.
Foltermethoden, die keine offensichtlichen Spuren an den Opfern verursachen, nennt man Weiße Folter. Dazu gehören zum Beispiel
Die meisten Menschen haben eine latente Bereitschaft zum Foltern. Diese Bereitschaft bricht sich leichter ihre Bahn, wenn die Folter durch „ethische“ Gründe (siehe Wolfgang Daschner) oder Sachzwänge („mir blieb keine Wahl“) gerechtfertigt oder gar „zwingend“ erscheint. Die Psychologie testet die latente Bereitschaft, anderen Menschen Grausames anzutun (indem man das eigene Gewissen dem Gehorsam unterordnet) mit dem Milgram-Experiment („Abraham-Test“).
Beim Stanford Prison Experiment wurden gesunde, normale Studenten in die Situation von Gefängniswärtern und Gefangenen versetzt, worauf es innerhalb weniger Tage zu Misshandlungen kam.
In einem aktuellen Aufsatz untersucht der Psychologe Philip G. Zimbardo von der University of California, Berkeley, die Täterpsychologie: Unter welchen Bedingungen werden aus gewöhnlichen Menschen folternde Sadisten? Unter anderem gibt er folgendes Zehnpunkte-„Rezept“ an:
und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Folterverbot:
Das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist rechtlich von größerer Bedeutung, da es – anders als die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen – einklagbare Rechte begründet, die von jedermann vor dem Gerichtshof der Menschenrechtskonvention geltend gemacht werden können. Weitere völkerrechtliche Folterverbote finden sich in Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und in der Anti-Folter Konvention der Vereinten Nationen.
Im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Verbot der Folter verfassungsrechtlich in Artikel 1 Absatz (1) GG:
und in Artikel 104 Absatz (1) Satz 2 GG verankert:
Außerdem wird das Folterverbot durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozessrechts im einfachen Recht abgesichert. So wird es Vorgesetzten durch § 357 StGB verboten, ihre Mitarbeiter zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden. Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpresst werden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar (§ 136a StPO). Aussageerpressung ist auch selbst eine Straftat (Amtsdelikt).
Burg-Penzlin-Folterkeller.jpg - Folterkammer]]
In der weltlichen Gerichtsbarkeit wurde die Folter in Deutschland seit Anfang des 14. Jahrhunderts praktiziert. Sie entwickelte sich bis zum Ende des Mittelalters als Mittel des Strafverfahrensrechts und wurde meist so definiert: ein von einem Richter rechtmäßig in Gang gebrachtes Verhör unter Anwendung körperlicher Zwangsmittel zum Zwecke der Erforschung der Wahrheit über ein Verbrechen. Nach mittelalterlicher Auffassung konnte eine Verurteilung entweder auf Grund der Aussage zweier glaubwürdiger Augenzeugen oder auf Grund eines Geständnisses (das also entgegen einer verbreiteten Meinung nicht die einzig mögliche Urteilsgrundlage war) erfolgen. Hingegen konnten bloße Indizien, selbst wenn sie noch so zwingend auf die Schuld des Angeklagten hinwiesen, oder die Aussage eines einzigen – sei es auch noch so glaubwürdigen – Zeugen keine Verurteilung rechtfertigen (gegen Letzteres sprachen nach Auffassung des Mittelalters und der frühen Neuzeit einige in der Tat eindeutige Bibelstellen wie Deuteronomium 17, 6; 19,5 und Matthäus 18, 16). Bezeichnet wurde die Folter meist als Marter, Tortur, Frage in der Strenge bzw. Frage in der Schärfe oder als peinliche Frage (letzteres hieß eigentlich strafrechtliches Verhör, das Wort „Pein“ hatte damals entsprechend seiner Herkunft aus dem lateinischen poena die Bedeutung von Strafe). Die Folter selbst war keine Strafe, sondern eine Maßnahme des Strafverfahrensrechts und sollte eine Entscheidungsgrundlage liefern.
Die geschichtlichen Wurzeln der Folter des deutschen Spätmittelalters liegen im römischen Recht, das die Folter ursprünglich nur gegenüber Sklaven, seit dem 1. nachchristlichen Jahrhundert aber bei Majestätsverbrechen (crimen laesae maiestatis), also bei Hochverrat, auch gegenüber Bürgern kannte. Das deutsche Lehnwort „Folter“ leitet sich denn auch aus dem lateinischen Wort poledrus (Fohlen) her, der Bezeichnung für ein pferdeähnliches Foltergerät. Es gab zwei Wege, auf denen römisches Recht in das deutsche Recht des Mittelalters importiert wurde.
Zum einen war es das Kirchenrecht, das sich, entsprechend dem Zentrum der Papstkirche in Rom, seit jeher am römischen Recht orientiert hatte (Merksatz: Ecclesia vivit lege romana – die Kirche lebt nach römischem Recht). Hatten Kirchenväter und Päpste vor der Jahrtausendwende die Anwendung von Folter noch ausdrücklich abgelehnt, so änderte sich das im hochmittelalterlichen Kampf der Kirche gegen die häretischen Bewegungen der Katharer (Hauptgruppe: Albigenser) und der Waldenser. 1252 erließ Papst Innozenz IV. seine berühmt-berüchtigte Bulle Ad extirpanda, in der er die Kommunen Norditaliens anhielt, die der Ketzerei verdächtigen Personen mit Hilfe der Folter zum Eingeständnis ihrer Irrtümer zu zwingen, „ohne ihnen die Glieder zu zerschlagen und ohne sie in Lebensgefahr zu bringen“. Diese später auf ganz Italien ausgedehnte und von späteren Päpsten bestätigte Anordnung wurde im 13. Jahrhundert auch in Deutschland im kirchlichen Strafverfahren von den dazu verpflichteten weltlichen Behörden angewandt, wie wir aus Abhandlungen gelehrter Franziskanermönche wissen.
Der zweite Weg, der zur Übernahme des römischen Rechts in das deutsche mittelalterliche Recht führte, war die so genannte Rezeption. Das Recht des deutschen Mittelalters war überwiegend durch – nur teilweise schriftlich niedergelegtes – Gewohnheitsrecht geprägt, das sich örtlich und zeitlich recht unterschiedlich entwickelte und nicht wissenschaftlich-systematisch begründet und rational durchdrungen war. In Italien dagegen griff man seit dem beginnenden 12. Jahrhundert, vor allem an der Universität von Bologna, auf Grund einer im 11. Jahrhundert wiederentdeckten Handschrift einer großen römischen Rechtssammlung aus dem 6. Jahrhundert (Corpus iuris civilis, Gesamtwerk des weltlichen Rechts) auf das altrömische Recht zurück, das am Ausgang der Antike auf eine tausendjährige Entwicklung zurückblicken konnte. Auch in Deutschland, wo weltliche Herrschaftsträger sich immer wieder mit kirchlichen Einrichtungen und deren rechtlich geschulten Klerikern auseinanderzusetzen hatten, schickte man nun Studenten zum Studium der – in Deutschland nicht existierenden – Rechtswissenschaft vermehrt an italienische Hochschulen. Sie traten nach Abschluss ihrer Studien als Träger römisch-rechtlicher Vorstellungen in die deutsche Rechtspraxis ein.
| Erste belegte Folterfälle | |
| Gebiet/Stadt | Jahr |
| Augsburg | 1321 |
| Straßburg | 1322 |
| Speyer | 1322 |
| Köln | 1322 (?) |
| Regensburg | 1338 |
| Nürnberg | 1350 – 1371 |
| Freiburg i. Br. | 1361 |
| Bamberg | 1381 – 1397 |
| Frankfurt a. M. | 2. Hälfte 14. Jhd. |
| Brünn (Mähren) | 1384 – 1390 |
| Büdingen (Wetterau) | 1391 |
| Friedberg (Wetterau) | 1395 |
| Memmingen | 1403 |
| Mergentheim | 1416 |
| Görlitz | 1416 |
| Leipziger Schöffenstuhl | 1350 – 1500 |
| Breslau | 1448 – 1509 |
| Ofen (Buda) | 1421 |
| Hamburg | 1427 |
| München | 1428 |
| Cham (Oberpfalz) | 1438 |
| Wien | 1441 |
| Konstanz | 1450 |
| Osnabrück | 1459 |
| Hildesheim | 1463 |
| Schweidnitz | 1465 |
| Würzburg | 1468 |
| Quedlinburg | 1477 |
| Basel | 1480 |
| Ellwangen | 1488 |
Aus all diesen Gründen breitete sich die Folter im Laufe des Spätmittelalters nahezu im gesamten Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation aus, teilweise auf Grund vom Kaiser gewährter Privilegien. Die Übersicht rechts oben gibt für eine Reihe von Orten bzw. Gebieten das Jahr oder die Zeit des ersten belegten Folterfalles an. Bei diesen Orten oder Gebieten kann es sich nicht um Inseln der Folteranwendung in einer ansonsten folterfreien Landschaft gehandelt haben. Nicht alle Fälle des Foltergebrauchs sind schriftlich aufgezeichnet worden, bei Weitem nicht alle Aufzeichnungen sind erhalten geblieben, und die erhalten gebliebenen sind noch nicht alle erforscht.
Man kann der Peinlichen Gerichtsordnung vorwerfen, dass sie die Folter nicht abgeschafft hat. Aber die oft aufgestellte Behauptung, dieses Gesetz – nach Meinung des bedeutenden Rechtswissenschaftlers Gustav Radbruch die einzige bedeutende gesetzgeberische Leistung des alten Reiches – habe die Folter in Deutschland erst ermöglicht, ist falsch. Das Gesetz hat im Gegenteil eine Reihe von Kautelen zu Gunsten des Beschuldigten eingeführt. Gemessen an den Maßstäben der Zeit war es ein fortschrittliches Gesetz. Aber auch nach diesen Maßstäben wies es Lücken auf. Vor allem regelte es nicht Art und Maß der Folter und die Voraussetzungen ihrer wiederholten Anwendung, sondern überließ all dies der „ermessung eyns guten vernünfftigen Richters“. Insofern brachten manchmal erst spätere Territorialgesetze nähere Regelungen, z. B. die bayerische Malefitz Prozeß Ordnung von 1608.
Im Großen und Ganzen hat die Peinliche Gerichtsordnung, die als Reichsrecht erst mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1806 das Ende ihrer Geltung fand (als Landesrecht konnte sie auch später noch angewendet werden), ihr Ziel zurückhaltenderen Foltergebrauches wohl erreicht. In manchen Städten und Territorien ist sie in dieser Richtung durch städtische oder Territorialgesetze noch ergänzt, aber auch teilweise modifiziert worden. Dazu kamen die differenzierten Lehren zur Folter, die die lange Zeit auch in Deutschland dominierende italienische Strafrechtswissenschaft entwickelte.
Nahezu völlig versagt hat die Peinliche Gerichtsordnung dagegen bei den massenhaften Hexenverfolgungen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und im 17. Jahrhundert. Für diese Hexenverfolgungen war es – ebenso wie für die zeitlich meist früheren Ritualmord
Bahnbrechend war dann die Stellungnahme des Jesuiten Friedrich von Spee gegen die Folter in Hexenprozessen.
| Abschaffung der Folter | |
| Gebiet/Stadt | Jahr |
| Preußen | 1740 |
| Baden-Durlach | 1767 |
| Mecklenburg | 1769 |
| Braunschweig | 1770 |
| Sachsen | 1770 |
| Schleswig-Holstein | 1770 |
| Oldenburg | 1771 |
| Österreich | 1776 |
| Bayer. Pfalz | 1779 |
| Pommern | 1785 |
| Sachsen-Meiningen | 1786 |
| Osnabrück | 1787/88 |
| Bamberg | 1795 |
| Anhalt-Bernburg | 1801 |
| Bayern | 1806 |
| Württemberg | 1809 |
| Sachsen-Weimar | 1819 |
| Hannover | 1822 |
| Coburg-Gotha | 1828 |
1602 wandte sich der reformierte (kalvinistische) Pfarrer Anton Praetorius in seinem „Gründlichen Bericht Von Zauberey und Zauberern“ gegen die Folter: „In Gottes Wort findet man nichts von Folterung, peinlichem Verhör und Bekenntnis durch Gewalt und Schmerzen.“ „Peinliches Verhör und Folter sind schändlich, weil sie vieler und großer Lügen Mutter ist, weil sie so oft den Menschen am Leib beschädigt und sie umkommen: Heute gefoltert, morgen tot.“ Angesichts der grauenvollen Zustände in den Gefängnissen forderte er grundlegende Reformen: „Wenn man Menschen in Gefängnisse einschließt, sollen es anständige Räumlichkeiten sein zur Verwahrung, aber nicht zur Peinigung.“
Als total „barbarisch, unmenschlich, ungerecht“ bezeichnete sie 1624 der kalvinistische Geistliche Johannes Grevius, der in den Niederlanden wirkte. 1657 entstand an der Universität Straßburg unter dem Theologieprofessor Jakob Schaller eine Dissertation mit dem Titel: „Paradoxon der Folter, die in einem christlichen Staat nicht angewendet werden darf“. 1681 schlug der Franzose Augustin Nicolas in einer Schrift dem französischen Sonnenkönig Ludwig XIV. vor, die Folter als Vorbild für alle christlichen Fürsten abzuschaffen – vergeblich. Der französische Philosoph und Schriftsteller Pierre Bayle, ein Vertreter der Idee der Toleranz, kämpfte in einer 1686 erschienenen Schrift gegen die Folter. 1705 nahm der aufklärerisch wirkende deutsche Jurist und Rechtsphilosoph Christian Thomasius eine Doktorarbeit mit dem Titel an: „Über die notwendige Verbannung der Folter aus den Gerichten der Christenheit“. Als Gegner der Folter äußerten sich weiterhin der französische Staatswissenschaftler Charles de Montesquieu 1748, der französische Aufklärungsphilosoph Francois Marie Voltaire (1694 bis 1778) und 1764 der italienische Jurist Cesare Beccaria. Der Sache nach – wenn auch nicht ausdrücklich – hatte gegen die Folter aber auch der deutsche Jesuit Friedrich Spee von Langenfeld plädiert, der bereits 1631 in seiner anonym erschienenen Schrift „Cautio Criminalis“ radikale Kritik an den Hexenverfolgungen übte.
Allmählich brach im 18. Jahrhundert der Widerstand auch der Obrigkeit und ihrer Juristen gegen die Abschaffung der Folter zusammen. Den Startschuss für Deutschland gab der Preußenkönig Friedrich der Große. Bereits wenige Tage nach seinem Amtsantritt ließ er in einer Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 die „Tortur“ ausdrücklich abschaffen, allerdings mit drei Ausnahmen: Hochverrat, Landesverrat und „große“ Mordtaten mit vielen Tätern oder Opfern. Friedrichs Denken war stark von der Toleranzphilosophie Bayles beeinflusst. Wenige Jahrzehnte später folgten ihm andere deutsche Territorien mit der Abschaffung oder wesentlichen Einschränkung der Folter, wie die Übersicht rechts zeigt.
Die Entwicklung im übrigen Europa verlief parallel, 1815 wurde die Folter sogar im Kirchenstaat abgeschafft. Zuletzt erfolgte die Abschaffung 1851 im schweizerischen Kanton Glarus, wo 1782 auch Europas letzte Hexe Anna Göldi hingerichtet worden war.
Mit der Abschaffung der Folter war diese erledigt, nicht aber das für die Allgemeinheit und jeden redlichen Richter wichtige Problem gelöst: Wie sollte nun erreicht werden, dass nach Möglichkeit Schuldige einer Strafe zugeführt, Unschuldige aber freigesprochen würden? Zunächst versuchte man, an Stelle der abgeschafften Folter Schikanen zu praktizieren, um Geständnisse zu erreichen. Man verprügelte die Beschuldigten, was kein traditionelles Mittel der Folter war. Man versuchte es mit endlosen Verhören, mit Zureden oder Drohungen, mit der Verhängung von Ungehorsams- oder Lügenstrafen, mit der Entziehung von Kost im Gefängnis. Rechtswissenschaftlich überzeugend – und human – waren diese Lösungen nicht.
Da das Geständnis seine Rolle als Königin aller Beweismittel aber nun ausgespielt hatte, stellte sich zwangsläufig die Frage nach dem Wert von Indizien. Die Juristen begannen, ganze Lehrbücher mit Theorien über die Indizien zu füllen; man unterteilte in vorausgehende, gleichzeitige und nachfolgende Indizien, in notwendige und zufällige, unmittelbare und mittelbare, einfache und zusammengesetzte, nahe und entfernte. Man sträubte sich, die Todesstrafe auf der Grundlage von Indizienbeweisen zuzulassen, was natürlich inkonsequent war. Die Unsicherheit der Rechtsgelehrten spiegelte sich in der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts. Erst allmählich erkannte man, dass es sinnlos war, die richterliche Überzeugungsbildung in ein Korsett gesetzlicher Regelungen zu zwängen, sondern dass die Lösung in der Anerkennung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung bestand. Dieser Grundsatz wurde dann 1877 in die Reichsstrafprozessordnung übernommen. Noch heute gilt er in unverändertem Wortlaut als § 261 der deutschen Strafprozessordnung: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“ Die damit geforderte Gewissensentscheidung intelligenter und redlicher Richter hat nur in zwei Perioden der nachfolgenden deutschen Geschichte versagt, nämlich im dritten Reich und der DDR. Das waren bezeichnenderweise die Zeiten, in denen man die abgeschaffte Folter wieder praktizierte.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält – anders als die Europäische Menschenrechtskonvention – kein ausdrückliches Verbot der Folter. Das ist auch nicht notwendig, weil das Verbot sich bereits aus dem Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 des Grundgesetzes) ergibt. In die deutsche Strafprozessordnung ist ein ausdrückliches Verbot der Folter – ohne Verwendung dieses Begriffes – erst 1950 eingefügt worden (§ 136 a). Die heute wieder aufgeflammte Diskussion, ob die Folter in besonderen Fällen gleichwohl zulässig sein soll, ist daher müßig.
Die Folter des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation war nach der Überzeugung der großen Mehrheit der Zeitgenossen rechtmäßig, sie beruhte auf öffentlich verkündeten päpstlichen Bullen, kaiserlichen Privilegien und feierlichen Reichstagsbeschlüssen; daher kann man von einer Rechtsgeschichte der Folter sprechen. Die in unserer Epoche noch von vielen diktatorischen und autoritären Regimen praktizierte Folter ist dagegen unrechtmäßig, weshalb diese Regime die Anwendung von Foltermethoden regelmäßig leugnen. Es gibt heute nur noch eine Unrechtsgeschichte der Folter.
Im 20. Jahrhundert wurden während des Nationalsozialismus erneut grausame Vernehmungsmethoden zugelassen und angewandt. In der sowjetisch besetzten Zone gab es durch sowjetische Besatzungsangehörige verschiedentlich praktizierte Folter, insbesondere Wasserfolter. In der DDR gab es systematische Folter verschiedenen Schweregrades. Die Fälle sind jedoch fast allesamt wenig dokumentiert und zum Teil nur auf Betreiben von Opfern und Hinterbliebenen bekannt geworden.
In der Bundesrepublik Deutschland ist jegliche Beeinträchtigung der freien Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten durch Misshandlung, Schlafentzug u. a. gesetzlich verboten.
Obwohl es seitens der deutschen Rechtsordnung bei gerichtlicher Verurteilung mit schwerer Strafe bedroht ist, werden in den ersten Jahren des 21. Jahrhunderts immer wieder Fälle bekannt, dass Folter in Deutschland sehr wohl vorkommt. Amnesty International hat mehrfach auf Willkürakte und Misshandlungen seitens deutscher Beamter gegen Asylbewerber (so genannte „Schüblinge“, also Abschiebehäftlinge) hingewiesen. Wegen diverser Todesfälle hat es Gerichtsverfahren und Verurteilungen gegen Beamte in Frankfurt am Main, Köln und Hamburg gegeben.
Während in vielen nichtdemokratischen Staaten Folter trotz internationaler Ächtung weiterhin weit verbreitet ist, geben die Rechtsstaaten der Welt sich vor, Folter unter keinen Umständen zuzulassen, mag ihre Anwendung den Exekutivorganen in Extremsituationen als noch so verlockend erscheinen. Daher drehen sich die aktuellen Diskussionen vor allem um die Anwendung von Folter und/oder „harten Verhörmethoden“ in demokratischen Staaten, unter anderem im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus.
Die italienischen Behörden haben am 22. Juni 2005 mindestens 45 Personen gegen ihren Willen nach Libyen abgeschoben, wo ihnen möglicherweise schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter drohen.
Zudem berichtet amnesty international über exzessive Gewaltanwendung und Misshandlungen bis hin zu Folter durch Beamte mit Polizeibefugnissen und Strafvollzugsbedienstete. Mehrere Personen kamen in der Haft unter umstrittenen Umständen zu Tode. Bei Polizeieinsätzen im Rahmen von Großdemonstrationen wurden Hunderte Personen Opfer von Menschenrechtsverletzungen.
Im Rahmen des im Jahr 2001 in Genua stattgefundenen G8 Gipfels und den damit verbundenen Demonstrationen der Globalisierungskritiker, wurden viele Demonstranten in das berüchtigte Bolzaneto-Gefängnis gebracht, um dort verhört zu werden. Zahlreiche Verhaftete berichteten anschließend von schweren Misshandlungen und Folter. Siehe auch Bolzaneto-Prozess
In Italien ist eine Diskussion entbrannt, ob Folter unter gewissen Umständen legitim sein könne. Wenige Tage vor der Verabschiedung einer Strafrechtsnovelle hat die Lega Nord einen Änderungsantrag eingebracht. Sie will, dass Folter oder die Androhung von Folter nur im Wiederholungsfall strafbar sei. Es wurde argumentiert, dass Folter oder deren Androhung bei Terroristen ein legitimes Mittel sein könnte.
Laut amnesty international sind Folter und Misshandlungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten und Ausländern in Spanien an der Tagesordnung.
Zwischen 1995 bis 2002 kam es nach Erkenntnissen der Menschenrechtsorganisation in mindestens 320 Fällen zu rassistisch motivierten Übergriffen auf Personen aus 17 Ländern, darunter Marokko, Kolumbien und Nigeria.
Opfer, die Misshandlungen anzeigen, sehen sich häufig mit Gegenklagen der Beklagten konfrontiert. Angst, mangelnde juristische Unterstützung, Untätigkeit und Voreingenommenheit der Behörden führen dazu, dass viele Opfer Übergriffe nicht anzeigen. Vorbestrafte Polizeibeamte oder solche, gegen die Ermittlungsverfahren laufen, werden nicht nur nicht vom Dienst suspendiert, sondern sogar von politischen Behörden unterstützt.
Polizeibeamte, die sich für den Schutz der Menschenrechte eingesetzt haben, sind bestraft worden. So wurden gegen drei Beamte, die 1998 in Ceuta auf Unregelmäßigkeiten bei der Festnahme und Abschiebung von marokkanischen Kindern aufmerksam gemacht hatten, disziplinarische Maßnahmen eingeleitet.
Abu Ghraib 78.jpg Der amtierende Verteidigungsminister der USA, Donald Rumsfeld, genehmigte am 2. Dezember 2002, bei mutmaßlichen Mitgliedern von Al Kaida und afghanischen Talibankämpfern, die im US-Militärstutzpunkt von Guantánamo auf Kuba gefangen gehalten werden, bestimmte umstrittene Verhörmethoden. Er folgte damit einem Memorandum seines Chefjuristen William Haynes, der in Guantánamo 14 Verhörmethoden abgesegnet hatte.
Dazu zählten leichte körperliche Misshandlungen, "die nicht zu Verletzungen führen", Verharren in schmerzhaften Positionen, bis zu 20-stündige Verhöre, Isolation von Gefangenen bis zu 30 Tagen, Dunkelhaft und stundenlanges Stehen. Handschriftlich hatte Rumsfeld notiert: "Ich stehe selbst acht bis zehn Stunden am Tag. Warum wird Stehen auf vier Stunden begrenzt?".
Allerdings wurde ein Großteil dieser Methoden, die internationalem Recht widersprechen, sieben Wochen später von Rumsfeld selbst wieder verboten. In einer Anordnung vom 16. April 2003 wird ausdrücklich die Einhaltung der Vorgaben der Genfer Konventionen gefordert. Bestimmte "harte" Verhörmethoden wie Isolationshaft oder aggressive Befragungen konnten nur nach Genehmigung des Pentagons angewandt werden.
Präsident George W. Bush betonte, er habe niemals Folter angeordnet und werde dies auch niemals tun, weil dies gegen die Wertevorstellungen der USA sei.
Bushs Äußerungen werden durch eine veröffentlichte Notiz vom 7. Februar 2002 bestätigt, in der der Präsident ausdrücklich anordnet, die Gefangenen human und gemäß der Genfer Konvention zu behandeln.
Trotzallem wird den USA immer wieder vorgeworfen, in Guantánamo gegen die Genfer Konvention zu verstoßen, was 2004 vom Pentagon, in folgenden Fällen bestätigt wurde:
Nach dem Ende der offiziellen Kampfhandlungen des dritten Golfkriegs kam das Abu-Ghuraib-Gefängnis im April 2004 in die Schlagzeilen, als der Fernsehsender CBS in einer Folge seines Fernsehmagazins „60 Minutes“ über Folter, Missbrauch und Erniedrigungen von Gefangenen durch US-amerikanische Soldaten berichtete. Der Fall beschäftigt seit damals die US-Justiz. Unter anderem wurde der Hauptschuldige Charles Graner zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Sicherheitsberaterin Condoleezza Rice bat die Iraker offiziell um Verzeihung: „Es tut uns sehr leid, was mit diesen Menschen geschehen ist.“ Der Sprecher der US-Streitkräfte im Irak, General Mark Kimmitt, bat offiziell um Entschuldigung für die „beschämenden Vorfälle“.
Amnesty International berichtet auch von Todesfällen auf dem US-Luftwaffenstützpunkt im afghanischen Bagram, welche laut ai auf Folter hindeuten.
Regelmäßig verfrachten die USA, zum Teil mit Hilfe von deutschen Beamten, Gefangene in Drittstaaten, welche dafür bekannt sind, Gefangene zu foltern.
Opfer der Folter waren in der Regel Menschen, die in politischer Opposition zur Regierung in Bagdad stehen. Aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte, die verdächtigt wurden, der Opposition anzugehören, sowie Schiiten, wurden gefoltert. Wie Latif Yahya in seiner Biografie Ich war Saddams Sohn berichtete, wurde Folter auch einfach nur aus Spaß, oder um an eine Frau zu gelangen, ausgeübt.
Zu den Methoden der Folter gehörten neben Schlägen und Elektroschocks das Ausstechen der Augen. In vielen Fällen wurden den Opfern auch Verbrennungen durch brennende Zigaretten beigebracht, die auf dem Körper ausgedrückt wurden. Opfer berichten, dass ihnen Fingernägel gezogen oder ihre Hände von elektrischen Bohrern durchbohrt wurden. Auch sexuelle Gewalt gehört zum Repertoire der Folterer im Irak. Das reicht von der Drohung mit Vergewaltigung bis hin zur analen Vergewaltigung mit Gegenständen. Darüber hinaus wurden im Irak Körperstrafen wie Amputationen von Händen oder Füßen, das Abschneiden der Ohren oder die Brandmarkung der Stirn verhängt.
Amnesty International berichtete: „Die irakische Bevölkerung leidet seit Jahren unter den Menschenrechtsverletzungen, die ihr ihre Regierung zufügt: systematische Folter, extralegale Hinrichtungen, ‚Verschwindenlassen', willkürliche Verhaftungen, Vertreibung und unfaire Gerichtsverhandlungen…Sowohl brutalste körperliche als auch psychologische Folter ist im Irak weit verbreitet und wird systematisch an politischen Gefangenen angewendet. 1994 wurden per Dekret des Revolutionären Kommandorats für mindestens 30 strafrechtliche Vergehen grausame Bestrafungen eingeführt, wie Amputation der rechten Hand bei erstmaligem Vergehen, Amputation des linken Fußes bei Wiederholungstat des gleichen Vergehens…In den vergangenen Jahren wurden im Irak mehrere 10.000 Menschen hingerichtet. Da es keine offiziellen Statistiken bzw. Informationen über Strafprozesse gibt, ist nur schwer zu ermitteln, ob es sich hierbei um Hinrichtungen nach vermutlich grob unfairen Gerichtsverfahren oder um extralegale Hinrichtungen handelt…Massentötungen, extralegale Hinrichtungen Schätzungen zufolge sollen seit den 80er Jahren Hunderttausende - meist Kurden und Schiiten - extralegaler Tötungen zum Opfer gefallen sein.“
Berichte über diese hunderttausendfachen Folterungen, trafen in Europa, im Gegensatz zu den Foltervorwürfen im Nachkriegs-Irak, auf ein eher geringes Interesse.
Vom damaligen Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner wurde im Herbst 2002 angeordnet, dem Verdächtigen im Entführungsfall Metzler, Magnus Gäfgen, „massive Schmerzzufügung“ anzudrohen, und diese gegebenenfalls auch durchzuführen. Bereits nach dieser Androhung der Folter sagte Magnus G. aus, und verriet den Ermittlern den Aufenthaltsort des Vermissten, der allerdings schon getötet worden war. (Eine Chronologie der Ereignisse findet sich unter Daschner-Prozess.)
Wenn Vizepräsident Daschner sich auf das Recht der Polizei zum „unmittelbaren Zwang“ beruft, wird dabei übersehen, dass nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts Aussagen auch nicht zu Zwecken der Gefahrenabwehr durch unmittelbaren Zwang erpresst werden dürfen (Beispiel Hessen § 52 Abs. 2 HSOG). In anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen. Einer moralisch/ethischen Rechtfertigung ist damit ausdrücklich die rechtliche Grundlage entzogen. Vereinzelt wird zur Rechtfertigung "besonderer Vernehmungsmethoden" auf die gesetzlichen Regelungen über Notwehr und Notstand verwiesen (§§ 32 ff. StGB, 228 ff., 904 ff. BGB) oder gar die Rechtmäßigkeit aufgrund eines "übergesetzlichen Nostands" behauptet. Das wird ganz überwiegend abgelehnt. Die straf- und bürgerlichrechtlichen Notstandsregelungen begründen keine staatlichen Eingriffsbefugnisse, sie entscheiden lediglich über Strafbarkeit und privatrechtliche Ansprüche; zudem sind sie nur einfachgesetzlich Natur und vermögen sich nicht über verfassungsrechtliche Bindungen hinwegzusetzen. Einer Berufung auf "übergesetzliche" - also gewissermaßen naturrechtliche - Notstandsbefugnisse ist entgegenzuhalten, dass das Grundgesetz alle staatliche Gewalt an die geschriebene Verfassungsordnung bindet (Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG).
Zudem liegen die negativen Auswirkungen einer Folterandrohung für eine effektive Strafverfolgung auf der Hand. Im Strafprozess gegen Magnus G. konnten die unter Folterandrohung gemachten Aussagen nicht verwertet werden (§ 136a StPO). Gegen den Polizei-Vizepräsidenten, der die Androhung von Folter angeordnet hatte, und gegen den Polizeibeamten, der die Androhung ausgesprochen hat, wurde vor dem Landgericht Frankfurt wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall verhandelt. Am 20. Dezember 2004 wurden gegen beide rechtskräftig Geldstrafen auf Bewährung verhängt. Damit ist gerichtlich festgestellt, dass die Gewaltandrohung auch in diesem Fall rechtswidrig und strafbar war. Der Grund für die Verurteilung war aber, trotz zum Teil anders lautender Medienmeldungen, allerdings nur eine fehlende Erforderlichkeit (wenigst „übeles“ gleich zur Abwehr gleich taugliches Mittel) der möglichen Notwehr. Die Frage, ob solcherart folterähnliche Handlungen abstrakt als Notwehr gerechtfertigt sein können, ließ das Gericht offen.
Die Problematik eines „unmittelbaren Zwangs“ im Rahmen der so genannten Gefahrenabwehr beschäftigt die Rechtswissenschaft seit langem. Sie wurde bis zum „Fall Daschner“ insbesondere am Beispiel des (fiktiven) „Terroristenfalls“ von Niklas Luhmann diskutiert.
Zu den profiliertesten Kritikern der Folter gehört Jan Philipp Reemtsma, der sie als Zivilisationsbruch bezeichnet.
Rechtsgeschichte | Strafverfahrensrecht | Folter
تعذيب | Tortura | Mučení | Tortur | Torture | Torturo | Tortura | Piinamine | Kidutus | Torture | עינויים | Tortura | 拷問 | Siksa | Martelen | Tortur | Tortura | Tortura | Пытка | Torture | Mučenje | Tortyr | 刑讯逼供罪