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Fiqh () ist die islamische Jurisprudenz. Sein Gegenstand ist das religiös legitimierte Gesetz, die Schari'a.

Geschichte


Das, was heute als islamisches Recht bekannt ist, existierte zur Zeit Mohammeds noch nicht. In der präislamischen Stammeskultur wandte man sich zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten an einen so genannten hakam, der für besondere Weisheit bekannt war. Dieser besaß keinerlei Exekutivgewalt, um ein Urteil zu vollstrecken, daher forderte er von den Kontrahenten meist vorab, dass sie einen Eid schworen, und als Sicherheit einige Kamele einem neutralen Dritten übertrugen.

Nach der Hidschra Mohammeds und seiner Anhänger nach Medina übernahm Mohammed die Rolle eines solchen hakam für die Muslime. Auch die ersten, so genannten "rechtgeleiteten" Kalifen (Raschidun) amtierten als Schiedsrichter für die muslimische Gemeinde. Erst die Umayyaden-Kalifen setzten Richter (sogenannte qadi) ein, die in ihren Entscheidungen relativ frei waren, das heißt sie fällten ihre Urteile nach ra'y („Gutdünken“, „Meinung“), wobei sie Rekurs auf den Koran, die Tradition und örtliches Gewohnheitsrecht (`urf) nahmen.

Die wichtigsten ältesten Rechtsschulen (Madhhab) im Islam waren die Schulen von Kufa und Basra im Irak und die von Medina und Mekka, die sich hauptsächlich nach lokalem Gewohnheitsrecht unterschieden. Im 8. Jahrhundert entstand eine Bewegung von Menschen, die wieder verstärkt auf die eigentlichen Quellen des Islam zurückgehen wollten und die auf den Vorrang der Sunna des Propheten über die an altarabischen Stammestradition orientierte Rechtsprechung der älteren Rechtsschulen pochte.

Die Abbasiden, die 750 die umayadische Dynastie ablösten, kamen eigentlich durch diese revolutionäre Bewegung an die Macht. Sie errichteten formelle Gerichtshöfe und etablierten ein System von Berufungsgerichten. Die Richter waren theoretisch unabhängig von der Regierung und entschieden allein nach dem islamischen Recht.

Rechtsschulen


Infolge dieser Ereignisse etablierten sich in der abbasidischen Frühzeit die vier, auf den unten genannten Prinzipien beruhenden sunnitischen Rechtsschulen (madhahib).

Darüber hinaus gibt es eigene Rechtsschulen der Schiiten und der Charidschiten. Diese letzte in ihrer aktuellen, ibaditischen Form wird auch von den vier obigen als gültige, fünfte Schule anerkannt.

Prinzipien und Anwendung


Das kanonische Gesetz des Islam (scharî'a) umfasst alle Bereiche des religiösen sowie des bürgerlichen Lebens und ist konstituierender Bestandteil des islamischen Staatswesens. Die Wissenschaft, die sich mit dem islamischen Gesetz systematisch beschäftigt ist Fiqh, d.h. Kenntnis und Verständnis des Rechts. Die Scharî'a regelt das rituelle Verhalten des Einzelnen, d.h. die äußeren Beziehungen des Menschen zu Gott und verlangt, dass die im Gesetz vorgeschriebenen Pflichten vom Menschen erfüllt werden. Um Glaubensfragen kümmert sich die Scharî'a nicht. Neben der kanonischen Regelung und Erfüllung der rituellen Pflichten ('ibâdât) ist die Scharî'a auch in der Regulierung der zwischenmenschlichen Beziehungen (mu'âmalât) grundlegend. Das kanonische Gesetz wertet somit alle Handlungen nach religiösen Maßstäben; eine Trennung zwischen weltlichem und religiösem Bereich kennt die Scharî'a nicht.

Somit versteht sich der Islam als eine Einheit zwischen Religion und Recht und von Religion und Staat.

Die Grundlagen der Rechtswissenschaft (usul al-fiqh), d.h. die Hauptquellen des kanonischen Gesetzes sind:

  1. Koran
  2. Hadith („Berichte“, mündliche Überlieferungen der Sunna („Gebräuche“) des Propheten)
  3. Qiyas („Analogieschluss“)
  4. Idschma („Konsens der Rechtsgelehrten“)

Menschliche Handlungen werden in fünf Kategorien eingeteilt: pflichtgemäß (wâdschib, fard, ): die Verrichtung einer pflichtgemäßen Handlung wird belohnt, ihre Unterlassung bestraft; empfehlenswert, wünschenswert (mandub, mustahabb, ): den Unterlasser einer solchen Tat trifft keine Strafe, ihre Verrichtung wird aber belohnt; erlaubt, indifferent (mubâh, ):bei der Verrichtung einer solchen Tat sieht das Gesetz weder Belohnung noch Bestrafung vor; missbilligt, verwerflich (makruh, ):eine verwerfliche Handlung wird zwar nicht bestraft, ihre Unterlassung wird aber belohnt; verboten (harâm, ); der Täter wird bestraft, der Unterlasser der Handlung wird gelobt. Allerdings gibt es keine festgelegte Norm, nach der die Einstufung menschlicher Handlungen einstimmig geregelt werden können. Die dadurch hervorgerufene Rechtsunsicherheit und Meinungsverschiedenheit der Gelehrten (ichtilâf al-fuqahâ') ist ein Charakteristikum des islamischen Rechts.

Die praktischen Anwendungen des islamischen Rechts nennt man furu' al-fiqh („Die Zweige des Rechts“), die auf Sammlungen von Fällen und Entscheidungen beruhen. Jeder Rechtsgelehrte ('alim) kann in Zweifelsfällen Rechtsgutachten, eine so genannte fatwa erstellen. Zur Entscheidungsfindung betreibt er dabei idschtihad („Anstrengung“), das heißt er versucht in der Anfangszeit durch selbstständige Interpretation der Rechtsquellen und anhand der zulässigen Methoden herauszufinden, wie ein bisher noch nie dagewesener Fall zu entscheiden sei. Derjenige, der die Fatwa beantragt hat, ist dann an sie gebunden, das islamische Recht schließt jedoch den Fall nicht aus, dass zwei Rechtsgelehrte zu unterschiedlichen oder auch völlig gegensätzlichen Entscheidungen gelangen.

Mit dem Todesurteil des iranischen Politikers Ayatollah Khomeini gegen den Schriftsteller Salman Rushdie ist das Wort Fatwa im Abendland in Verruf geraten. Obwohl sich auch zahlreiche moderne Fatwas mit Fragen der Politik auseinandersetzen, enthält die Mehrzahl praktische Handlungsanweisungen für den Alltag der Muslime. Fatwas beantworten beispielsweise knifflige Fragen wie „Wann darf ich in Zonen, wo die Sonne nicht untergeht, im Ramadan das Fasten brechen?“ und nehmen Stellung zu Problemen der Sexualität („Ist Cunnilingus erlaubt?“) oder der Abtreibung.

Immer gab es die Möglichkeit durch „Rechtskniffe“ bestimmte Vorschriften zu umgehen, wie man das auch in der jüdischen Halacha schon lange praktiziert. So kann beispielsweise das Zinsverbot umgangen werden, indem derjenige, der Kapital bei einer Bank einzahlt, keine Zinsen bekommt, sondern Anteile erwirbt und dann sozusagen Dividenden bekommt, also Teile am gemeinsam erwirtschafteten Gewinn, was erlaubt ist. So entstand ein eigenes islamisches Bankensystem, das auf diesem Wege nicht gegen die Scharî'a verstößt.

Tore des Idschtihad

Irgendwann im elften oder zwölften Jahrhundert christlicher Zeitrechnung, beziehungsweise im vierten oder fünften Jahrhundert islamischer Zeitrechnung erklärten immer mehr islamische Rechtsgelehrte die „Tore des Idschtihad“ für geschlossen, was dann auch zum allgemeinen Konsens wurde und unangefochten bis ins 19. Jahrhundert so blieb. Grund für die „Schließung der Tore des Idschtihad“ (, insidad bab al-Idschtihad) war die Tatsache, dass eigentlich jeder gewöhnliche Muslim prinzipiell eine Fatwa ausstellen kann, was in der Praxis zu ständiger Unsicherheit über Rechtsfragen führen kann, da es im sunnitischen Islam nicht so etwas wie einen fest abgegrenzten Klerus gibt, der das alleinige Recht zur Ausstellung einer Fatwa hat, sondern nur die relativ unklar abgegrenzte Gruppe der Rechtsgelehrten (Ulama). Einige Gelehrte der damaligen Zeit (Al-Ghazali, Al-Amidi) kämpften, vielleicht in weiser Voraussicht, vehement gegen diese Erstarrung, unterlagen aber letztendlich doch. Seitdem gab und gibt es immer wieder Versuche Einzelner oder bestimmter Gruppen, die „Tore des Idschtihad“ wieder zu öffnen, oder sie wurden sogar tatsächlich von einigen in der Praxis geöffnet, was aber weder der fundamentalistische noch der konservative Islam bisher anerkannt haben.

In allerneuester Zeit, vor allem seit sich die westliche Welt intensiver mit dem Islam und der Scharî'a befasst, wird sogar behauptet die „Tore des Idschtihad“ seien nie geschlossen gewesen und dieses sei ein Mythos um den Islam als rückständig zu diffamieren. Studiert man ältere Schriften, so wird das „Schließen der Tore des Idschtihad“ zwar oft kontrovers diskutiert und oft eine Wiedereröffnung vorgeschlagen oder gar praktiziert, das Faktum, das die „Tore des Idschtihad“ aber mindestens 600 wenn nicht gar 800 Jahre geschlossen waren, wird in diesen Schriften jedoch nie bestritten.

Schiitische Sicht


All das oben Gesagte gilt eigentlich nur für den sunnitischen Islam. Der schiitische Islam kennt einen Klerus (Ayatollahs und andere) und hat auch nie die „Tore des Idschtihad“ prinzipiell geschlossen. Deshalb ist eine Fatwa von Ayatollah Khomeini gewichtiger als die eines nicht in ein hierarchische System eingebundenen sunnitischen Muftis, gerade weil er vom Staat eingesetzt und entlohnt wird. Deshalb hatte die Fatwa von Ayatollah Khomeinei, obwohl sie eigentlich nicht für Sunniten gilt, doch eine große Autorität.

Für das sich davon teilweise unterscheidende schiitische Recht, das nicht die oben beschriebene Erstarrungsphase kannte, siehe: Dschafariten. Für die Charidschiten, beziehungsweise die aus ihnen hervorgegangenen recht andersgearteten Ibaditen mit ihren eigenen Rechtstraditionen siehe unter den gleichnamigen Artikel: Ibaditen

Bedeutende Rechtsgelehrte


Literatur


  • G. Bergsträsser: Grundzüge des islamischen Rechts. Berlin 1935
  • J. Schacht: The Origines of Muhammadan Jurisprudence. Oxford 1950
  • A. A. Fyzee: Outlines of Muhammadan Law. London 1955
  • J. Schacht: An Introduction to Islamic Law. Oxford 1964
  • O. Spies, E. Pritsch: Klassisches islamisches Recht. In: Handbuch der Orientalistik. 1. Abt., Erg.Bd. 3: Orientalisches Recht. Leiden/Köln 1964, S. 237-343
  • Yasin Dutton: The Origins of Islamic Law. The Qur'an, the Muwatta' and Madinan 'Amal 2. Auflage. Curzon, Richmond 2002, ISBN 0-7007-1669-6

Islamisches Recht

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