Findelkind teilweise auch Fundkind oder Findling ist eine ältere Bezeichnung für ein aufgefundenes Kind, das zuvor von den Eltern oder der Mutter ausgesetzt wurde. Diese Kinder im Säuglingsalter wurden oft mit der Hoffnung zurückgelassen, dass sie jemand finden und aufnehmen möge.
Vor einigen Jahrhunderten und heutzutage in Entwicklungsländern wurden häufig behinderte oder missgebildete Kinder und kleine Mädchen ausgesetzt, weil sich die Familien ihrer schämten und sie nicht ernähren konnten. Oft verhungerten sie, erfroren oder wurden misshandelt und getötet. Wenn sie jemand fand und aufnahm, hatten sie Glück. Findelkinder hatten früher keinerlei Rechte und wurden oft in die Sklaverei verkauft, als Knechte auf Bauernhöfen gehalten oder in Klöster gegeben.
Erst in der frühen Neuzeit entstanden die ersten Armen- und Waisenhäuser, in denen solche Kinder aufgenommen wurden und Unterstützung fanden. Teilweise kümmerten sich auch reiche Kaufleute und Handelsherren um die Kinder, indem sie wohltätige Stiftungen unterhielten. So entstanden die ersten Kinderheime.
In der Zeit des Nationalsozialismus wurden Findelkinder zuweilen als "Asoziale" in Konzentrationslager gesperrt, um sie zu "bessern". Einige von ihnen fielen auch dem Holocaust zum Opfer und wurden ermordet oder verhungerten.
In einigen Staaten, zum Beispiel in Rumänien, wurden Findelkinder in Waisenheime gegeben, deren schlimme Zustände an vergleichbare Einrichtungen im Nationalsozialismus (Euthanasie) erinnerten. Ein Beispiel ist das Kinderheim Cighid.
Durch kleine Pflegefamilien und der Unterbringung in SOS-Kinderdörfern versucht man diesen Erscheinungen entgegen zu wirken.
Findelkinder sind vom Finder innerhalb der nächsten 24 Stunden der Polizei oder einer anderen öffentlichen Stelle (Jugendamt) zu melden. Dort wird dann der Eintrag ins Standesregister, die Bestimmung des Geburtstages und des Namens verfügt.
Aus rechtlicher Sicht ist ein Findelkind ein Kind, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist und daher einen Vormund benötigt (§ 1773 Abs. 2 BGB). Die Vormundschaft regelt sich nach § ff BGB, ähnlich den Bestimmungen für Waisenkinder. Der Vormund, in der Praxis meist das Jugendamt als Amtsvormund ( BGB), hat das Recht, dem Kinde einen Namen zu geben und u.a. die Pflicht, die Eltern zu ermitteln.
Bei erfolgloser Suche erfolgt in der Regel schnell eine Adoption des Kindes. Selbst wenn Elternteile gefunden werden, ist eine Adoption wegen der Aussetzung des Kindes (siehe StGB sowie Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht gem. StGB) auch gegen den Willen der Eltern möglich (Ersetzung der elterlichen Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht gem. BGB).
In Deutschland aufgefundene Findelkinder erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit.
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