Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner enthält, an den Gläubiger oder einen Dritten eine bestimmte Summe zu zahlen. Der Wechsel ist eine Urkunde und ein geborenes Orderpapier, er kann daher nur mittels Indossament übertragen werden. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Die Verpflichtungen eines Wechsels sind losgelöst vom Grundgeschäft. Das heißt eine Wechselforderung besteht auch, wenn ein Grundgeschäft, für welches der Wechsel ausgestellt worden ist, nicht wirksam abgeschlossen wurde.
Der Wechsel ist, wirtschaftlich betrachtet, wie der Scheck ein Wertpapier des Zahlungs- und Kreditverkehrs.
Die Bedeutung des Wechsels im täglichen Geschäft schwindet im Binnenhandel seit Jahren, auch im Außenhandel ist der Wechsel den Bank-to-Bank-Transaktionen deutlich unterlegen. Der Grund für den Bedeutungsverlust des Wechsels als ehemals zentralem Element der Mittelstandsfinanzierung ist darin zu sehen, dass es den beteiligten Verkehrskreisen im Zusammenwirken mit dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, das Instrument des Wechsels maschinenfähig zu machen. Aufgrund seiner Urkundenstruktur lässt sich der Wechsel nur durch hohen Personaleinsatz und -aufwand abwickeln. Daher ist das Wechselgeschäft aufgrund der Rationalisierung der Bankenwelt ein Auslaufmodell.
Einen Wechsel, der vom Aussteller (Trassant) an den Wechselnehmer geschickt wird, nennt man Rimesse/Tratte. Jedoch ist diese Bezeichnung heute kaum noch gebräuchlich.
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Das Grundgeschäft ist das Geschäft, wegen dessen der Wechsel gegeben wird. Bspw. zahlt der Käufer bei einem Kauf nicht bar sondern „akzeptiert“ einen Wechsel, also der Bezogene (Schuldner) eines Wechsels zu sein, womit er angewiesen wird (Anweisung), an einen Dritten schuldbefreiend zu zahlen.
Nun könnte der Käufer freilich eine bloß schriftliche Beweisurkunde unterzeichnen und diese dem Verkäufer aushändigen. Der Verkäufer könnte damit die Anweisung dem Dritten gegenüber beweisen und sie ihm wiederum aushändigen. Der Dritte hätte damit aber nur ein Beweismittel für die Anweisung. Ergäben sich Probleme im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, so würde dies die Rechtsposition des Dritten, die Leistung vom Käufer zu fordern, gefährden.
Stellt jedoch der Verkäufer einen Wechsel aus, den der Käufer in der Folge auch akzeptiert, und händigt er diesen dem Dritten aus, so hat der Dritte damit eine sicherere Rechtsposition. Der Wechsel ist gem. Wechselgesetz ein abstraktes Wertpapier, d.h. es handelt sich um eine selbstständige Forderung, die unabhängig vom Grundgeschäft besteht. Die einzige Verbindung zum Grundgeschäft ist die, dass der Wechsel i.d.R. zahlungshalber für das Grundgeschäft gegeben wird, er also die Forderung aus dem Grundgeschäft erfüllen kann.
Der Aussteller (in der Regel ist das der Gläubiger, hier auch Trassant genannt), weist seinen Schuldner, hier auch Bezogener (Trassat) genannt, im Wechsel an, zu einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort den im Wechsel genannten Betrag zu zahlen. Solange der Wechsel noch nicht vom Schuldner (quer-) unterschrieben wurde, nennt man ihn Tratte. Hat der Schuldner die Anweisung durch die Unterschrift akzeptiert, nennt man ihn auch Akzept. Unterschreibt er das Wechselformular, bevor der Aussteller es vollständig ausgefüllt hat, spricht man von einem Blankoakzept.
Der Inhaber kann den Wechsel an Dritte weitergeben und ihn somit seinerseits als Zahlungsmittel verwenden. In diesem Fall muss vom Inhaber (Indossant) die Weitergabeerklärung (das Indossament) auf der Rückseite des Wechsels festgehalten werden. Der Wechselnehmer (Remittent oder Indossatar) erwirbt damit die vollen Rechte an dem Wechsel. Eine solche Weitergabe kann beliebig oft erfolgen.
Bei Fälligkeit wird der Wechsel meist nicht direkt dem Schuldner zur Zahlung vorgelegt, sondern an dessen Hausbank (die im Wechsel angegebene Zahlstelle) zur Einlösung übermittelt.
Die wirtschaftliche Hauptfunktion des Wechsels ist heute die Kreditfunktion, wobei hier zwei Konstellationen vorkommen: Handelswechsel und Kreditwechsel. Für folgende Beispiele gilt: A = Bezogener, B = Aussteller, C = Begünstigter
Bsp.: A kauft von B Waren. A zahlt dabei nicht bar, sondern akzeptiert einen von B ausgestellten Wechsel, der besagt, dass A binnen in der Regel drei Monaten einen bestimmten Betrag an C zu zahlen hat. C ist derjenige, dem B wiederum Geld schuldet. Anstatt bei C bar zu bezahlen, gibt B dem C den Wechsel. C hat nun ein Wertpapier in Händen, das eine Forderung gegen A verbrieft (dh. zum Inhalt hat).
Bsp.: A nimmt bei B Kredit auf, indem A einen von B ausgestellten Wechsel akzeptiert. B kann den Wechsel nun an einen Dritten, C, als Zahlungsmittel weitergeben.
Ferner kann ein Wechsel bereits vor seiner Fälligkeit bei einer Bank diskontiert werden; das heißt er wird vorzeitig gegen einen Zinsabschlag (Diskont) ausgezahlt.
Die Sicherungsfunktion des Wechsels ergibt sich aus dem rechtlichen Hintergrund. So ist es bedeutsam, dass mit der Unterschrift des Ausstellers, des Bezogenen, ggf. des Bürgen und ggf. in der Folge alle möglichen Indossanten (der Indossant kann seine Haftung allerdings ausschließen, wenn er seiner Unterschrift die Worte "Ohne Haftung" hinzufügt) des Wechsels, praktisch aus der Beweispflicht für das tatsächliche Existieren eines Schuldverhältnisses entlassen sind. Selbst wenn der Schuldner nicht vereinbarungsgemäß zahlt, hat der Wechselinhaber eine gute Chance, dennoch zu seinem Geld zu kommen. Wobei man einschränkend sagen muss, dass die zivil- und strafrechtlichen Haftungen hoch sind, dass man jedoch von Konkursfirmen nichts mehr erwarten darf. So ist er zum Beispiel bei einem indossierten Wechsel berechtigt, von seinem Vorgänger Zahlung zu verlangen, wenn nicht die Indossamenten-Haftung ausgeschlossen wurde. Auch eine gerichtliche Vollstreckung ist mit einem Wechsel in kürzerer Zeit zu erreichen, weil ja, wie oben angeführt, eine Prüfung des Anspruchs entfällt. In dem Fall, dass ein Wechsel notleidend wird, sollte innerhalb von zwei Werktagen Wechselprotest (bei einem Notar) erhoben werden. Der häufigste Protestgrund dürfte wohl mangels Zahlung sein. Daneben kann aber auch wegen Nichtannahme eines gezogenen Wechsels protestiert werden.
Ein nicht eingelöster und protestierter Wechsel kann im Rahmen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Nachweis über die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners dienen.
Besonders bei schlechten Schuldnern reicht die Sicherungsfunktion des Wechsels allein dem Wechselnehmer oft nicht aus. In einem solchen Fall wird sie um eine Bürgschaft (Aval), die auf dem Wechsel vermerkt werden muss, oder um eine Bankgarantie ergänzt.
Durch Einlösung bei einer Bank erhält man abzüglich des Diskonts den Betrag ausgezahlt.
Der Anweisende, z.B. der Verkäufer, stellt den Wechsel aus; er fungiert als Aussteller des Wechsels.
Für den durch den Wechsel Verpflichteten ist eine entsprechende Wechselrechtsfähigkeit erforderlich (in Österreich: mit vollendetem 18. Lebensjahr). Die Selbstständigkeit der Wechselerklärungen bringt mit sich, dass eine ungültige Unterschrift die Gültigkeit der übrigen Unterschriften nicht beeinflusst. Zu beachten ist auch die Vergebührung des Wechsels (in Österreich: gezogene und eigene Wechsel 1/8% der Wechselsumme).
Der Wechsel hat keine exakt vorgeschriebene Form, aber es gibt Bestandteile, die ein Wechsel zwingend tragen muss. Diese formelle Wechselstrenge führt dazu, dass Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften zur Nichtigkeit des Wechsels als Wertpapier führen.
Ein Wechsel muss aber nicht auf einem Vordruck ausgestellt werden, auch wenn in der Praxis meist für Wechsel vorbereitete Formulare benutzt werden.
nach deutschem Recht siehe auch Wechselgesetz
Die Einhaltung dieser Anforderungen ist eine wichtige Voraussetzung für die wechselrechtliche Absicherung der Zahlungsanweisung, besonders in einem etwaigen Urkundenprozess. Abgesehen von Verfallzeit, Zahlungsort und Ausstellungsort sind alle Bestandteile wesentliche Bestandteile, fehlt ein solcher, liegt kein Wechsel vor . Radieren, Durchstreichen oder Zerreißen machen einen Wechsel ungültig, wenn dadurch ein wesentlicher Bestandteil vernichtet wird. Durch nachträgliche Fälschung wird die Gültigkeit des Wechsels jedoch nicht beeinträchtigt. Die Unterzeichner haften für die jeweilige Fassung, die sie unterschrieben haben.
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Ein Blankowechsel enthält - vorerst - nur die Unterschrift des Ausstellers oder des Akzeptanten (Bezogenen). Derjenige der diesen Blankowechel an sich nimmt, der Blankettnehmer, hat eine Ausfüllungsermächtigung, die es ihm erlaubt, den Blankowechsel nachträglich zu einem formgültigen Wechsel zu machen.
Probleme ergeben sich im Fall von ermächtigungswidriger Ausfüllung, insbesondere wenn Dritte den Wechsel geltend machen wollen. Es ist zu differenzieren, ob der Wechsel bereits ausgefüllt wurde oder nicht:
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Der Bezogene ist vor Annahme noch nicht aus dem Wechsel verpflichtet, sondern nur ermächtigt an den Begünstigten zu leisten. Erst wenn der Bezogene annimmt, trifft ihn die Verpflichtung aus dem Wechsel zur Zahlung. Dieses Zahlungsversprechen heißt Annahme (Akzept).
Mit erfolgter Annahme wird der Bezogene zum Hauptschuldner des Wechsels. Er ist nun verpflichtet, jedem berechtigten Inhaber des Wechsels bei Verfall zu leisten.
Das Gesetz geht, wie oben gesagt, davon aus, dass der Wechsel dem Bezogenen erst nach der Ausstellung vorgelegt wird; in der Praxis wird allerdings die Mehrzahl der Wechsel bereits unmittelbar bei der Ausstellung akzeptiert.
Auf dem Formular erfolgt die Annahme in der Regel durch eine Unterschrift quer auf der linken Seite.
Zu beachten sind Vorlegungsge- und -verbote:
Die Übertragung einer Wechselforderung kann, wie Forderungen grundsätzlich, durch Zession übertragen werden. Hierbei gelten die normalen zivilrechtlichen Regeln: Die Zession ist ein Verfügungsgeschäft, das aufgrund eines Verpflichtungsgeschäftes durchgeführt wird. Die Schuld bleibt dabei dieselbe, nur der Gläubiger wechselt. Der Zedent (Abtretender) leistet Gewähr für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung.
Die Zession hat aber im Fall des Wechsels drei entscheidende Nachteile:
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Die für den Wechsel vorgesehene Form der Übertragung ist durch Indossament. Der Begünstigte vermerkt dazu „Für mich an die Order des X“ und unterschreibt. Das Indossament erfolgt auf Grund eines Begebungsvertrages zwischen dem Begünstigten, nun der Indossant, und dem neuen Berechtigten, dem Indossatar.
Das Indossament hat folgende Funktionen:
Am Tag der Fälligkeit ist der Wechsel vom Hauptschuldner, dem Bezogenen, zu bezahlen. Die Fälligkeit kann aber durch Stundung oder Ausstellung eines Prolongationswechsels verlängert werden.
Der Hauptschuldner akzeptiert einen neuen Wechsel mit späterem Verfallszeitpunkt. Der Gläubiger hat den Erstwechsel zurückzugeben.
Der Wechsel muss zur Zahlung beim Bezogenen bzw. der Zahlstelle, in der Regel die Hausbank des Bezogenen, vorgelegt werden.
Das Akzept bezeichnet zum einen einen akzeptierten gezogenen Wechsel, als auch die Unterschrift durch den Bezogenen auf dem Wechsel.
Die Prolongation, auch Wechselprolongation genannt, ist das Hinausschieben der Fälligkeit der Zahlung durch den Schuldner an den Gläubiger, wenn beide Parteien (Schuldner und Gläubiger [Aussteller) diesem zustimmen.
Dieses Verbot drohte das damals aufkeimende und noch überwiegend auf das Münzwechselgeschäft begrenzte Bankwesen entscheidend zu behindern und erfolgreiche Geschäfte unmöglich zu machen. Erst durch das Gewähren von Krediten konnte sich die Geldwirtschaft entwickeln. Ohne Kreditwürdigkeit konnte kaum jemand erfolgreich tätig sein, aber ohne Zinsen konnte kein Kapital bereitgestellt werden, musste der erwartete Zins doch auch einen Ausgleich für die damals erheblichen und weitgehend unkalkulierbaren Risiken einer Kreditvergabe insbesondere im internationalen Handelsgewerbe abfangen.
Die Auswirkungen der Einführung des Wechsels kamen einer Revolution des Handels- und Kreditwesens gleich und führten dazu, dass das gesamte Jahrhundert als das der „kommerziellen Revolution“ bezeichnet wird. Schnell wurde der Wechsel zum wichtigsten Finanzierungsmittel für den internationalen Warenhandel der damaligen Zeit.
Was war das Geheimnis des Wechsels? Er funktionierte ganz einfach: Der Käufer bezahlte den Verkäufer anlässlich des Kaufgeschäftes nicht mehr in Bargeld oder mittels Tauschhandel, sondern gab ihm ein schriftliches Zahlungsversprechen, eine Urkunde, in dem er sich verpflichtet, an den Inhaber dieser Urkunde zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen. Die Zahlungsfrist – so bürgerte sich schnell ein – betrug in der Regel 90 Tage. Diese Urkunde reichte der Verkäufer bei seiner Bank ein (im frühen Mittelalter waren die größeren Händler selbst gleichzeitig Bankiers) und ließ sich den auf dem Wechsel ausgewiesenen Betrag sofort auszahlen. Weil der Bankier einen Anteil vom Gesamtbetrag, den Diskont, als Bearbeitungsgebühr abziehen durfte, hieß dieser Vorgang Diskontierung des Wechsels.
Nach Ablauf der vereinbarten Frist musste der Schuldner, also derjenige, der den Wechsel ausgestellt hatte, dem Gläubiger, also demjenigen der im Besitz der Urkunde war, den geschuldeten Betrag bezahlen - in der Regel einer Bank. Der Schuldner musste aber nicht – und das war im Mittelalter der entscheidende Trick! – zu der Bank gehen, wo der Verkäufer den Wechsel ursprünglich hinterlegt hatte, sondern konnte die Bezahlung auch bei einer Partnerbank vornehmen.
Dadurch entstand rasch ein reger internationaler Geldtransfer, was auch die Einrichtung von Konten bei den Banken zu Folge hatte, auf denen bargeldlose Transaktionen vorgenommen wurden. Daneben entwickelte sich der Wechsel aufgrund der Möglichkeit, ihn nach Belieben weiterzugeben, zu einer neuen Art von Zahlungsmittel, nämlich zu einem Wertpapier, mit dem frei gehandelt werden konnte.
Man kann also sagen, dass der Wechsel das erste Wertpapier war und die Entstehung der Wertpapierbörsen ohne die Einführung des Wechsels undenkbar gewesen wäre. Die Kirche konnte sich dabei auch nicht einmal über eine Verletzung des Wucherverbots beklagen, da auf dem Wechsel keine Zinsen ausgewiesen waren, sondern die Kaufleute diese in dem geschuldeten Betrag sowie in den unterschiedlichen Wechselkursen der einzelnen Währungen versteckten.
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