Die Finanzgerichtsbarkeit gehört zur Fachgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Sie grenzt sich zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ab. Zugleich muss sie in berufsrechtlichen Streitigkeiten auch von der Arbeitsgerichtsbarkeit abgegrenzt werden. Gerichtsorganisation (Makroebene).png
Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist anders als der der übrigen Gerichtsbarkeiten zweistufig. Jedes Bundesland hat ein Finanzgericht eingerichtet (Ausnahmen: Nordrhein-Westfalen drei, Bayern zwei). Als einziges Rechtsmittel kommt neben der Beschwerde noch die Revision in Betracht. Diese führt, wenn sie von den Finanzgerichten zugelassen wird, zum Bundesfinanzhof in München. Anders als bei den anderen Gerichtsbarkeiten existiert innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit keine zwischengelagerte Rechtsmittelinstanz namens "Oberfinanzgericht".
Die Verfahren vor den Finanzgerichten finden nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) statt. Vertretungsbefugt sind nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Vor dem Bundesfinanzhof, aber nicht vor den Finanzgerichten besteht Vertretungszwang. Die Klagearten bestimmen sich nach der Finanzgerichtsordnung, sind aber im wesentlichen identisch zu denen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Spruchkörper bei den Gerichten erster Instanz (den Finanzgerichten) sind entweder der Senat mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern oder aber der Einzelrichter. Der Bundesfinanzhof entscheidet mit fünf Berufsrichtern im Senat.
Neben des besonderen Rechtsgebiets unterscheiden sich die Finanzrichter in einigen Bundesländern auch durch das Tragen einer andersfarbigen (tiefblauen) Robe von den Richtern der anderen Gerichtsbarkeiten.
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