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in Deutschland
Das Finanzamt (abgekürzt FA) ist die örtliche Behörde der Finanzverwaltung der Länder. Die Aufgaben der Finanzämter sind in der Bundesrepublik Deutschland im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) festgelegt. Nach § 17 FVG umfassen diese die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, soweit die Verwaltung nicht den Bundesfinanzbehörden oder Gemeinden übertragen worden ist.

Übergeordnete Behörde war ursprünglich die Oberfinanzdirektion. Seitdem die Dreigliedrigkeit der Finanzverwaltung nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, wurden einige Oberfinanzdirektionen teilweise aufgelöst und statt dessen ein Landesamt für Steuern geschaffen (z.B. in Bayern) oder die Finanzämter wurden direkt dem Finanzministerium (z.B. Brandenburg) bzw. der Senatsverwaltung für Finanzen (z.B. Berlin) des jeweiligen Landes unterstellt.

Im Zuge der Automatisierung der Verwaltung versucht man, Teile der Tätigkeiten an Rechenzentren zu übertragen, z.B. im Rahmen des ELSTER-Projekts.

in Österreich
In der Republik Österreich gilt im wesentlichen die Bundesabgabenordnung (BAO, Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben, BGBl. Nr. 194/1961).

in der Schweiz
Siehe Steueramt.

Finanzbehörde (Deutschland) | Behörde | Steuern und Abgaben

Belastingdienst

 

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