Als finaler Rettungsschuss wird der gezielt tödliche Einsatz von Schusswaffen im Dienst von Polizisten bezeichnet, um Gefahr von Dritten abzuwenden. Typische Einsatzgebiete sind Geiselnahmen, die nicht über Verhandlungen oder mit nichttödlichem Einsatz von Waffen gelöst werden können.
In den Polizeigesetzen Baden-Württembergs (§ 54 Abs. 2 PolGBW), Bayerns (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayPAG), Brandenburgs (§ 66 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG), Hessens (§ 60 Abs. 2 Satz 2 HSOG), Niedersachsens (§ 76 Abs. 2 Satz 2 Nds.SOG), von Rheinland-Pfalz (§ 63 Abs. 2 Satz 2 POG RP), des Saarlands (§ 57 Abs. 1 Satz 2 SPolG), Sachsens (§ 34 Abs. 2 SächsPolG), Sachsen-Anhalts (§ 65 Abs. 2 Satz 1 SOGLSA) und Thüringens (§ 64 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG) existieren quasi wortgleiche Regelungen. Lediglich in Hessen, wo von "einer (statt "der") gegenwärtigen Gefahr" die Rede ist, und dem Saarland, wo es "Abwendung" statt "Abwehr" heißt, wird unwesentlich vom Wortlaut abgewichen. Nach der Vorschrift ist der finale Rettungsschuss nur als Ultima ratio zur Abwendung einer akuten Gefahr für Leib oder Leben zulässig:
Die Regelung in Bremen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 BremPolG) unterscheidet sich im Wortlaut erheblich von denen der anderen Bundesländer. Eine grundlegende Abweichung besteht vor allem darin, dass ein Bremer Polizist generell nicht verpflichtet ist, einen finalen Rettungsschuss auf Anordnung eines Weisungsberechtigten durchzuführen. Die Entscheidung, ob diese Maßnahme getroffen werden muss, liegt ausschließlich bei ihm:
Im Hamburger Polizeigesetz (§ 25 Abs. 2 HbgSOG) wird der finale Rettungsschuss ebenfalls von der Weisungspflicht ausgenommen. Zudem reicht bereits eine "unmittelbar bevorstehende" Gefahr für seinen Einsatz aus:
Die Polizeigesetze in Berlin (UzwG Berlin), Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) und Schleswig-Holstein (LVwGSH) beinhalten den finalen Rettungsschuss nicht. Die gezielte Tötung kann hier nur durch den Rückgriff auf die Notwehr bzw. den Notstand gerechtfertigt werden.
Auch das nordrhein-westfälische Polizeigesetz beinhaltet keine Regelung des finalen Rettungsschusses. Man geht davon aus, dass diese entbehrlich sei, weil die Zulässigkeitsvoraussetzung des §64 Absatz 1 Nummer 1 PolG NW „Zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr“ ausreiche. Problematisch daran ist, dass bei der Grundrechtsprüfung zu prüfen ist, ob der Eingriff in das Grundrecht auf Leben zulässig ist. Das ist der Fall, da in §7 des PolG NW Artikel 2 GG zitiert wird. Artikel 19 GG (Wesensgehaltsgarantie) ist nicht betroffen, da der Kern (Leben) nicht von vorneherein versagt wird, sondern erst zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Rechtsgüterabwägung stattfindet.
In Österreich ist der lebensgefährdende Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse durch das Waffengebrauchsgesetz 1969 (WaffGebrG) geregelt:
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Bei der Vollziehung des Waffengebrauchsgesetzes ist Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, das Recht jedes Menschen auf das Leben, zu beachten.
Die Anwendung von Körperkraft unterliegt im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse (§ 1 WaffGebrG) den selben grundsätzlichen Einschränkungen wie der Waffengebrauch (OGH 14 Os 19/90). Im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse ist ein Waffengebrauch - und damit auch die weniger gefährliche Maßnahme der Anwendung von Körperkraft - nur in den im § 2 Z 1 bis 5 WaffGebrG umschriebenen Fällen zulässig. Ein Waffengebrauch außerhalb dieser Voraussetzungen verletzt konkrete, auf dem WaffGebrG beruhende Rechte, nämlich den Anspruch sowohl des Staates als auch des vom Waffengebrauch und der minder gefährlichen Maßnahme Betroffenen auf Einhaltung der zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Menschen die exekutiven Zwangsbefugnisse einschränkenden Normen (OGH 14 Os 19/90).
Wenn eine Person weder aktiv gegen Polizeibeamte vorgeht noch versucht, eine Amtshandlung zu vereiteln oder zu behindern, fehlt es für die Anwendung von Waffengewalt oder gelinderer Mittel nach § 4 WaffGebrG schon an der Grundvoraussetzung des § 2 des genannten Gesetzes, sodass der Waffengebrauch nicht gerechtfertigt ist (OGH 12 Os 176/73).
Eine nach dem WaffGebrG unzulässige Anwendung von Körperkraft kann Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, das Verbot erniedrigender Behandlung, verletzen, wenn dabei die Menschenwürde der betroffenen Person gröblich missachtet wird, wie etwa durch unnotwendige Anwendung von Körperkraft durch gewaltsames Erfassen, Ergreifen an der Hose, schnelles Voranschieben und heftiges Stoßen in einen Raum; ungerechtfertigte, im WaffGebrG keine Deckung findende Stöße gegen Personen, die sich auf rutschigem Terrain befinden und dadurch zwangsläufig in Sturzgefahr geraten müssen; der ungerechtfertigte scharfe Einsatz eines Diensthundes als Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt; der Schlag eines Kriminalbeamten in Misshandlungsabsicht mit dem Funkgerät auf den Kopf u. ä. (OGH 12 Os 56/79, VfGH vom 06.10.1977, B 350/76, VfGH 11.10.1989 B 1172/87, VfGH 26.02.1987 B 270/85).
Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist nur unter den im § 7 Z 3 WaffGebrG genannten engeren Voraussetzungen zulässig (OGH 1 Ob 22/77). Es läßt sich nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen, ob ein Waffengebrauch gerechtfertigt war oder nicht (OGH 1 Ob 263/01k). Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist überhaupt nur dann zulässig, wenn Maßnahmen zu seiner Vermeidung im Sinne des § 4 WaffGebrG von vornherein ungeeignet scheinen (OGH 1 Ob 9/95). Ein Waffengebrauch im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse ist ausschließlich nach den Bestimmungen des WaffGebrG zu beurteilen. Demnach ist die allgemeine Vorschrift des § 3 StGB über die Notwehr nicht unmittelbar heranzuziehen. Sie liefert vielmehr nur dort, wo im WaffGebrG ausdrücklich auf "gerechte Notwehr" Bezug genommen wird (§§ 2 Z 1 und 7 Z 1 WaffGebrG), die erforderliche Legaldefinition zur Umschreibung dieses Rechtsbegriffs (OGH 13 Os 117/86).
Der finale Rettungsschuss ist sehr umstritten. Die Kritik richtet sich einerseits gegen die Begrifflichkeit, so sehen Kritiker in der Bezeichnung finaler Rettungsschuss eine begriffliche Verharmlosung (Euphemismus) des Tötens eines Menschen. Statt vom finalen Rettungsschuss solle daher lieber vom gezielten Todesschuss gesprochen werden.
Ferner ist umstritten, ob einerseits ein Bedarf für eine Normierung des Todesschusses besteht, sowie inwieweit eine solche Regelung zulässig und rechtspolitisch erwünscht ist. Der Beamte erhält durch die Regelung zwar einerseits mehr Rechtssicherheit, andererseits werden aber auch Bedenken geäußert dahingegen, dass eine gesetzliche Regelung die Polizei zu einer häufigeren Anwendung praktisch ermutigen könnte.
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