Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen. Eine Fiktion kann deshalb im Prozeß auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Das Wort "gilt" ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen.
Fiktionen müssen von Vermutungen unterschieden werden. Keine Fiktion liegt insbesondere vor, wenn etwas als verbindlich anzusehen ist, was nur möglicherweise den tatsächlichen Umständen nicht entspricht (lat. "Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest": Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann). Dann handelt es sich vielmehr um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung. Ein Beispiel bildet § 1566 Abs. 2 BGB: "Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben." Das Gericht wird hier also von der schwierigen Aufgabe befreit, eine Ehe daraufhin zu untersuchen, ob sie gescheitert ist. Tatsächlich wird das auf viele Ehen nach dreijähriger Trennung zutreffen, aber eben nicht notwendigerweise auf alle. Das Gesetz knüpft nicht an eine gegensätzliche Sachlage an, sondern umgekehrt an einen geradezu typischen Sachverhalt.
Die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung wird allerdings häufig - ungenau - gleichfalls als Fiktion bezeichnet.
Klassisches Beispiel einer Fiktion ist die Regelung der Erbfähigkeit des nasciturus in § 1922 BGB. Nach Absatz 1 der Vorschrift kann nur derjenige erben, der seinerseits zur Zeit des Erbfalls lebt - also derjenige nicht, der schon gestorben oder noch nicht geboren ist. Abweichend hiervon bestimmt dann aber Absatz 2 : "Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren." Hier wird also dem in Wahrheit vorliegenden Sachverhalt eine Rechtsfolge beigegeben, die einem unwahren Sachverhalt entspricht.
Wie in diesem Fall handelt es sich bei gesetzlichen Fiktionen häufig um bloße Fragen der Regelungstechnik. Es wäre einfach umständlicher etwa wie folgt zu formulieren: "Abweichend von Absatz 1 ist auch derjenige erbfähig, der zur Zeit des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren ist, aber nur dann, wenn er später dann auch wirklich lebend geboren wird." Bei derartigen Fiktionen erfolgt also die Gleichstellung des realen mit einem fiktiven Sachverhalt deshalb, weil die Anwendung der Rechtsfolgen des fiktiven Sachverhaltes auch für den realen Sachverhalt (oder unabhängig von diesem) als sachgerecht erscheint.
Weiteres Beispiel für eine Fiktion ist § 105 a S. 1 BGB: "Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag (...) als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind." Ein Geschäftsunfähiger kann zwar an sich keinen wirksamen Vertrag abschließen (vgl. §§ 104, 105 BGB). Um aber etwa einem erwachsenen Geisteskranken (= volljähriger Geschäftsunfähiger) rechtlich zu ermöglichen, Brötchen zu kaufen oder ein Fahrrad für eine Inselrundfahrt zu mieten (= Geschäfte des täglichen Lebens, die mit wenig Geld, also geringwertigen Mitteln bewirkt werden können), stellt die Vorschrift die Fiktion auf, der Vertrag sei wirksam, sobald er von beiden Seiten vollständig erfüllt worden ist.
Das Institut der gesetzlichen Fiktion stammt aus dem römischen Recht. Die Fiktion erfordert einen hohen Abstraktionsgrad (ein Toter wird als lebendig behandelt, ein Lebender als tot) und stellt daher eine bedeutende rechtstechnische Errungenschaft dar.
Es wird vermutet, die Fiktion sei wie viele Rechtsinstitute aus der besonderen Form römischer Religiosität entstanden. Bei Opfern oder Weissagungen kam es nicht auf das religiöse Empfinden der Beteiligten, sondern auf die äußere Form an. Auch kleinere Täuschungen oder Schauspielereien waren deshalb nicht verpönt, wenn und weil die Beteiligten (einschließlich der verehrten Gottheiten) darum wussten: Die offensichtliche Täuschung war im Grunde gar keine.
Dieser Gedanke, die Wirklichkeit könne unbeachtet bleiben, solange nur alle darum wissen, soll zur Entstehung der Fiktion als Rechtsinstitut beigetragen haben. Auch dort wird die Wirklichkeit nicht verbogen, sondern ignoriert, weil sie für die gesetzlich geregelte Frage ohne Bedeutung ist.
Juristische Fiktionen werden von verschiedenen Seiten angegriffen. Konkretem Rechtsdenken galten sie als eine wesentliche Ursache für die (behauptete) Lebensfremdheit oder Abstraktheit des Rechts. Hierbei wird der bloß regelungstechnische Charakter vieler Fiktionen verkannt. Das Befremden des rechtlichen Laien über die Fiktion - populäres Beispiel einer angeblich existierenden Vorschrift über Süßwaren: "Auch Osterhasen sind Weihnachtsmänner im Sinne dieses Gesetzes" - löst bei Fachleuten nur Achselzucken aus: Es wäre einfach unsinnig, für Schokoladenosterhasen ein neues Gesetz zu verabschieden, wenn doch einfach bereits bestehende Vorschriften entsprechend angewendet werden können.
Strengen Positivisten ist die Denkfigur der Fiktion suspekt, weil sie nur beschrieben werden kann, wenn man Voraussetzungen von Rechtsfolgen von ihrer Rechtfertigung unterscheidet.
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"Fiktion (Recht)".
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