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In der römischen Rechtsprechung bezeichnete der Fideikommiss (von lateinisch fidei commissum, der Treue Anvertrautes) eine testamentarische Verfügung, die dem Erben aufträgt, das Geerbte nach bestimmter Zeit ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten.

In der deutschen Rechtsprechung bezeichnete der (Familien-)Fideikommiss, auch Fideikommiß geschrieben, unveräußerliches Vermögen, das nach der Verfügung des Stifters sich immer in der Familie forterben soll und nicht verkauft werden darf. Der Begriff wurde auch für Regelungen verwendet, das Vermögen eines Adelsgeschlechts generationenübergreifend und ungeteilt zu übertragen. Zu diesem Zweck konnte eine Stiftung gegründet und eine Erbfolge festgelegt werden. Durch diese Regelung wurde verhindert, dass das Vermögen und insbesondere das Stammgut zersplittert wurden. Ein Fideikommiss wird gewöhnlich auf dem Wege des Majorats weitergegeben.

Der Fideikommiss wurde im deutschsprachigen Raum seit Mitte des 17. Jahrhunderts gepflegt und 1919 in Deutschland und 1938 in Österreich abgeschafft. Eine moderne Form ist die Familienvermögensgesellschaft. Ob die Privatstiftung eine moderne Form des Fideikommisses darstellt, ist in der Rechtsliteratur umstritten.

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Rechtsgeschichte

Fideikommiss

 

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