Die Festnahme (umgangssprachlich „Arrest“) ist das Festhalten von Personen aufgrund rechtlicher Grundlage für einen vorläufigen Zeitraum. Sie kann aufgrund zivil- oder strafprozessrechtlicher Bestimmungen vorgenommen werden. Das Äquivalent bei Sachen ist die Sicherstellung, Beschlagnahme und der dingliche Arrest.
Entgegen landläufigem Verständnis stellen folgende Maßnahmen keine Festnahme dar:
Die Festnahme greift in die Grundrechte (z.B. Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) des Einzelnen ein, so dass Gesetzesvorbehalt gilt. Die Festnahme stellt bis zu einer Dauer von etwa drei Stunden eine Freiheitsbeschränkung dar. Sobald die Festnahme eine längere Zeit andauert, spricht man von einer Freiheitsentziehung. Festnahmen sind immer vorläufig. Sobald ein Richter die Fortdauer der Festhaltung beschließt, wird die Festnahme zur Haft. Jedenfalls wirkt die Festnahme als Rechtfertigungsgrund für die durch die Festnahme tatbestandliche Nötigung oder Freiheitsberaubung. Körperverletzungen bei der Festnahme sind nur insoweit gerechtfertigt, als sie in Zusammenhang mit dieser stehen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleiben.
Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort betroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.
Festnahmegrund kann neben der Fluchtgefahr des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen, seine Identität preiszugeben, sein oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung riskiert.
Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt (unmittelbarer Zwang) zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Fesselungen an Armen und Beinen sind statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle verbracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekannt zu geben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht herbeizogen werden). Die Polizei sollte herbeigeholt werden. Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.
In Österreich normiert § 86 Abs. 2 Strafprozessordnung das „Anhalterecht Privater“, das sinngemäß dem hier beschriebenen Festnahmerecht entspricht.
Für diese rechtliche Maßnahme reicht der dringende Tatverdacht aus. Die Eingriffsvoraussetzungen sind somit erheblich niedriger als die Festnahme des Abs. 1. Es kann also sein, dass diese Straftat schon Jahre zurückliegt und die Person namentlich bekannt ist. Bei Antragsdelikten (z.B. Sachbeschädigung) ist eine Festnahme auch dann möglich, wenn kein Strafantrag vorliegt (§ 127 Abs. 3 StPO). Mit der Verhaftung ist der Festgenommene Verdächtiger. Erhärtet sich der Verdacht auf Tat und Täterschaft, wechselt der Status der Person vom Verdächtigen zum Beschuldigten (der Wechsel kann sich schon nach Sekunden vollziehen). Zum Zwecke der Festnahme flüchtiger Verdächtiger dürfen ohne Beschränkung (Nachtzeit) auch Wohnungen, Gebäude, Fahrzeuge usw. betreten werden („Nacheile“). Festnahmen können mit unmittelbarem Zwang (z.B. Schusswaffengebrauch) durchgesetzt werden. Hierzu wenden Polizeibeamte bestimmte Festnahmetechniken an. Bewaffnete Verdächtigte werden gewöhnlich durch Kräfte der Spezialeinheit festgenommen. Wenn massive Gegenwehr zu erwarten ist, kann das Unterstützungskommando oder gar das Spezialeinsatzkommando mit der Maßnahme befaßt werden.
Nach § 163b StPO dürfen Personen ebenfalls zum Zwecke der Identitätsfeststellung festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Die Europäische Menschenrechtskonvention regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Festnahme zulässig ist, in Artikel 5.
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