Das Pfandrecht ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht des Gläubigers eine bewegliche Sache, eine Forderung oder ein Recht des Schuldners zu verwerten um eine Forderung zu befriedigen. Das Pfandrecht ist (wie die Hypothek bei Immobilien) streng akzessorisch ausgestaltet, also vom Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig. Nach der Art der Entstehung sind drei verschiedene Pfandrechte zu unterscheiden:
Das Pfandrecht erlischt
Die Verwertung des Pfandes erfolgt nach deutschem Recht nicht (wie in anderen Rechtsordnungen) durch Verfall des Eigentums an den Pfandgläubiger, sondern im Regelfall durch Privatverkauf des Gläubigers. Bevor die Verwertung des Pfandes erfolgen kann müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei verpfändeten Forderungen darf der Drittschuldner nach Eintritt der Pfandreife nur noch an den Pfandgläubiger leisten (§1282 BGB).
Bei Insolvenz des Verpfänders besteht ein Absonderungsrecht des Pfandgläubigers.
Man kann dabei zwischen konnexem und inkonnexem Pfandrecht unterscheiden. Von einem konnexen Pfandrecht spricht man, wenn die Forderung und das Gut in einem Zusammenhang stehen, z. B. Lagergut und Lagerentgelt. Von einem inkonnexen Pfandrecht wird gesprochen, wenn Gut und Forderung nicht in einem Zusammenhang stehen, z. B. bei einem Spediteur: Schulden aus einem vorher nicht bezahlten Transportauftrag. Dieses Pfandrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die Forderung unstrittig ist.
Zur Entstehung des Pfändungspfandrechts bedarf es der wirksamen Verstrickung. Umstritten ist, ob weitere Voraussetzungen notwendig sind (nach der heute nicht mehr vertretenen privatrechtlichen Theorie waren für das Entstehen eines Pfändungspfandrechts die allgemeinen Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erforderlich). Die insbesondere in der Lehre vertretene öffentlich-rechtliche Theorie lehnt die Notwendigkeit weiterer Voraussetzungen ab, da nach dieser das Pfändungspfandrecht rein öffentlicher Natur ist. Aus dieser Einordnung folgt ein rein prozessuales Recht die Verwertung zu betreiben und den Erlös zu empfangen, nicht jedoch auch diesen behalten zu dürfen. Grundlage einer Verwertung ist also das Pfändungspfandrecht, das jedoch allein durch die Verstrickung entsteht. Die gemischte privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie (heute wohl herrschende Meinung) differenziert nach Pfändungspfandrecht einerseits und Verstrickung andererseits. Nur letztere ist Grundlage der Verwertung. Das Pfändungspfandrecht selbst entscheidet über die materielle Berechtigung den Erlös behalten zu dürfen und hat privatrechtlichen Charakter. Für seine Entstehung bedarf es neben der wirksamen Verstrickung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften. Ferner kann kein Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen entstehen und der Gläubiger muss im Besitz eines rechtskräftigen Titels sein. Demzufolge kann etwa bei der Verwertung schuldnerfremder Sachen (z. B. durch Versteigerung) zwar der Ersteher trotz fehlenden Pfändungspfandrechts durch den Zuschlag kraft Hoheitsakt Eigentum erlangen, mangels Pfändungspfandrechts erhält aber der Gläubiger den Erlös aus der Versteigerung ohne Rechtsgrund (und somit kondizierbar). Die öffentlich rechtliche Theorie kommt in dieser Konstellation auf anderem Weg zum gleichen Ergebnis. Hier ist Grundlage für die Verwertung allein das Pfändungspfandrecht, welches aber unabhängig vom Eigentum durch die Verstrickung entsteht. Da diese Ansicht hieraus keine Konsequenzen für die materielle Berechtigung zieht, hat auch nach ihr der Gläubiger den Erlös ohne Rechtsgrund erhalten und diesen demnach herauszugeben. Unterschiedliche Ergebnisse liefern die Theorien grundsätzlich nur dann, wenn der Entstehungszeitpunkt des Pfändungspfandrechtes eine Rolle spielt, also beispielsweise wenn der Rang eines Rechts entscheidend ist oder im Anwendungsbereich der §§ 50, 88 InsO.
Das Pfandrecht ist – im Gegensatz zum „Vollrecht“ Eigentum – ein beschränktes dingliches Recht. Es sichert eine (schuldrechtliche) Forderung z. B. aus Darlehen durch eine Sache. Der Pfandgläubiger, also der Gläubiger der Forderung, zugunsten dessen das Pfandrecht begründet worden ist, hat das Recht, sich bei Nichterfüllung zum Fälligkeitszeitpunkt aus der Verwertung der Sache zu befriedigen. Im Konkurs hat er gem. § 48 KO (Konkursordnung) ein Absonderungrecht: Die Pfandsache wird aus der Konkursmasse ausgegliedert und somit der anteiligen Verwertung im Konkurs entzogen, womit das Pfandrecht in voller Höhe bestehen bleiben kann.
Das Pfandrecht kann rechtsgeschäftlich durch Verpfändung, richterlich durch Pfändung oder unmittelbar aus dem Gesetz entstehen.
Durch seine dingliche (sachenrechtliche) Qualität unterscheidet sich das Pfandrecht grundlegend von Bürgschaft und Schuldbeitritt. In beiden dieser Fälle wird bloß der Haftungsfond durch Hinzunahme weiterer (möglicher) Schuldner erweitert; doch bei dieser personalen Sicherung kann es durchaus vorkommen, dass selbst der Bürge bzw. der Beitrittsschuldner zahlungsunfähig werden. Beim Pfandrecht haftet keine Person, sondern der Pfandgegenstand (und dies selbet im Konkurs in voller Höhe).
Verpfändet werden können alle Sachen im Sinne des § 285 ABGB, also neben körperlichen Sachen auch Rechte.
Im Gegensatz zum Erwerb von Eigentum kommen bestimmte Formen der Besitzübertragung wie das Besitzkonstitut aus Publizitätsgründen nicht in Frage. Die Übergabe kurzer Hand ist jedoch möglich. Auch die Übergabe durch Zeichen (z. B. Schlüssel für Warenlager) ist – als subsidiäre Besitzübertragungsform, wenn körperliche Übergabe unmöglich oder untunlich ist – zulässig.
Bei der Verpfändung von Kraftfahrzeugen (Kfz) reicht die Übergabe des Typenscheines nicht, da die Übergabe des Kfz nicht unmöglich oder untunlich ist. Hier gilt uneingeschränkt das Faustpfandprinzip, sodass der Pfandgläubiger das Kfz tatsächlich in seine Innehabung übernehmen muss. In der Praxis sind Kfz also für die Besicherung von Bankkrediten ungeeignet, da die Bank entsprechende eben gesagtem das Kfz in Verwahrung nehmen müsste, wozu aber Banken in der Regel nicht bereit sind.
Die Hypothek, auch Grundpfand genannt, ist ein Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache, also einer Liegenschaft. Sie wird begründet durch Eintragung im Grundbuch, konkret im C-Blatt (Lastenblatt) der Grundbuchseinlage. Vor Eintragung benötigt das Grundbuchgericht einen Nachweis über den Bestand der zu sichernden Forderung. Da der Pfandgläubiger nicht realer Inhaber der Sache wird, was in der Praxis auch dem Sinn der Hypothek zuwider laufen würde, handelt es sich hier um ein besitzloses Pfand.
Besonderheiten ergeben sich bei folgenden Sonderformen der Hypothek:
Sie kommt insbesondere dann vor, wenn eine Bank einen Kreditrahmen gewährt, dafür aber pfandrechtliche Sicherheiten möchte. Bei ihr kommt es zur Einverleibung eines Pfandrechts bis zu einem bestimmten Betrag (Höchstbetrag). Bis zu diesem Betrag ist damit der Rang „verbraucht“ – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Forderung bis zum Höchstbetrag besteht. Das Pfandrecht besteht dabei freilich nur bis zur Forderungshöhe, die Hypothek allerdings bis zum Höchstbetrag. Darin zeigt sich auch die möglich Differenz von Pfandrecht und Hypothek.
Mehrere Liegenschaften haften ungeteilt für eine Forderung.
Wie oben dargelegt, besteht eine Hypothek solange, bis ihre grundbücherliche Löschung tatsächlich einverleibt ist. Ist nun die zu sichernde Forderung und damit kraft Akzessorietät auch das Pfandrecht erloschen, so besteht die Hypothek bis zur Einverleibung. Damit hat der ehemalige Schuldner nun die Möglichkeit, den durch diese Hypothek erhaltenen Pfandrang zur Umschuldung nutzen. Er kann mit diesem Rang nun eine andere bzw. neue Forderung besichern.
Demgegenüber kann der vormalige Schuldner auch einen, mit einer Frist von 3 Jahren begrenzten Rangvorbehalt eintragen lassen.
Ähnliche Zwecke verfolgt die bedingte Pfandrechtseintragung, die mit 1 Jahr befristet ist.
Auch Rechte, also unkörperliche Sachen, sind verpfändbar. Hier ist, ähnlich wie beim Verkauf von Forderungen, als Publizitätsakt der Schuldner von der Verpfändung zu verständigen.
Um die Verpfändung einer Forderung handelt es sich auch beispielsweise bei der Verpfändung „eines Sparbuches“. Hier ist der Wert der körperlichen Sache irrelevant weil geringst, es geht ausschließlich um die Forderung durch das Sparbuch verkörperte Forderung gegen die Bank.
Bei der Legalzession, also eine sich direkt aus dem Gesetz ergebende Zession auf den z. B. Bürge, der für den Schuldner einsteht, kommt es auch zu einer „automatischen“ Übertragung des Pfandrecht. Demgegenüber erfordert eine gewöhnliche, also rechtsgeschäftliche (z. B. durch Kauf) erfolgende Zession des normalen Pfandrechtlichen Modus (z. B. Übergabe).
Alternativ zum Pfandrecht gibt es die Sicherungsübereignung bzw. die Sicherungszession. Eine andere Form der dinglichen Sicherung ist der Eigentumsvorbehalt.
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