Die Famulatur ist eine durch die Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebene viermonatige praktische Tätigkeit an Krankenhäusern oder Arztpraxen, die Medizinstudenten während ihres Studiums absolvieren müssen. Ein Anspruch auf Gehalt besteht dabei nicht.
Die Famulatur ist in der unterrichtsfreien Zeit zwischen dem bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Davon müssen zwei Monate in einem Krankenhaus und ein Monat in einer Arztpraxis absolviert werden. Die Ableistung des weiteren Monats kann wahlweise in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis geschehen.
Die "Praxisfamulatur" kann anstatt in einer Arztpraxis auch in folgenden Einrichtungen unter ärztlicher Leitung abgeleistet werden:
Famulaturen in der Ambulanz einer Klinik, einer Poliklinik oder einer Notaufnahme zählen für gewöhnlich auch als Praxisfamulatur.
Je nach Universität und Bundesland besteht teilweise auch die Möglichkeit, eine Famulatur in bestimmten Universitätsinstituten (z.B. Rechtsmedizin, Pathologie oder Mikrobiologie) als Äquivalent einer Praxisfamulatur anrechnen zu lassen. In manchen Bundesländern werden derartige Famulaturen nur für den "Wahlmonat" angerechnet.
Famulaturen können auch unterteilt werden, wobei der kleinste Famulaturteil je nach Bundesland eine gewisse Mindestdauer aufweisen muss. Diese beträgt z.B. in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg 14 Tage, in Hessen hingegen 30 Tage.
Genauere Auskünfte erteilen die zuständigen Landesprüfungsämter.
Auch bei Pharmaziestudenten schreibt die Approbationsordnung eine Famulatur vor, die zwei mal vier Wochen dauert und zwischen Studienbeginn und erstem Staatsexamen durchgeführt werden muss. Wie bei den Medizinern auch muss man die Famulatur in der vorlesungsfreien Zeit absolvieren. Mindestens vier Wochen müssen in einer öffentlichen Apotheke abgeleistet werden, die übrigen vier Wochen können auch in einer Krankenhausapotheke, in der pharmazeutischen Industrie, in der Verwaltung, an der Universität etc. durchgeführt werden. Auch eine Famulatur im Ausland ist möglich, sollte aber auf jeden Fall vorher mit dem zuständigen Landesprüfungsamt abgeklärt werden. Der Famulant darf "entsprechend seinen Fähigkeiten" eingesetzt werden und -bei entsprechenden Vorkenntnissen- auch verkaufen und beraten. Einen Anspruch auf Gehalt hat der Famulant nicht.
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