Familiensplitting bezeichnet eine Variante des Steuersplittings, bei der das Einkommen aller Steuersubjekte einer Personenmehrheit (hier die Familienmitglieder) zu einem Globaleinkommen fiktiv summiert wird, und in einem zweiten Schritt zur Bestimmung des Steuersatzes pro Kopf zugeordnet wird, also fiktiv dividiert. Dies kann zu gleichen Teilen erfolgen (oder mit einer bestimmten Gewichtung, etwa Eltern mit dem Divisor 1,0 und Kinder mit dem Divisor 0,75 oder 0,5 o.ä.). Ziel ist den Steuersatz so zu nivellieren, als hätten alle Familienmitglieder zu gleichen Anteilen gewirtschaftet (bzw. mit der vorgegebenen Gewichtung), ungeachtet wie die tatsächliche Verteilung schwankt.
Die Steuer wird vom dem Familienmitglied bezahlt, das das jeweilige Einkommen erzielte, jedoch nicht mit dem regulären, sondern mit dem nivellierten Steuersatz, der für das Globaleinkommen der Familie ermittelt wurde. Das Splitting bewirkt bei einem progressiven Steuersatz eine exponenzielle Entlastung mit steigenden Einkommensunterschieden zwischen den Familienmitgliedern, etwa weil die Kinder kein Einkommen haben.
Ein Splitting ist von anderen Steuerinstrumenten unabhängig und kann mit ihnen ggf. kombiniert werden: übertragbare oder nicht übertragbare Freibeträge, Individual- oder Zusammenveranlagung der Familienmitglieder. Unterscheidendes Merkmal ist der Kreis der erfassten Steuersubjekte, der gesondert gesetzlich definiert wird. „Familie“ in diesem Sinne ist üblicherweise die wirtschaftliche und Lebens-Gemeinschaft aus Elternteil(en) und Kind(ern). Hinzutreten können weitere gemeinschaftsbeteiligte Mitglieder wie etwa Großeltern, Verwandte etc. Je wirksamer die Entlastung von Familien sein soll, desto extensiver ist der Definitionstatbestand am tatsächlich gelebten familiären Verhältnis ausgerichtet und berücksichtigt keine formellen Merkmale (etwa Verheiratetsein der Eltern, gemeinsame leibliche Kinder, Verwandtschaftsgrad o.ä).
Das Familiensplitting kann (je nach Ausgestaltung), ebenso wie Kinderfreibeträge der Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips als Konkretisierung der Steuergerechtigkeit, also der Gleichheit vor dem Gesetz, dienen. Unstrittig reduzieren Kinder im Haushalt die Leistungsfähigkeit der (steuerpflichtigen) Eltern, da diese die Kosten der Kinder tragen müssen. Im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips ist daher eine Berücksichtigung der Kosten von Kindern bei der Berechnung der Einkommensteuer notwendig.
siehe auch: Verfassungsrechtliche Bewertung von Ehegatten- und Familiensplitting
Steuern und Abgaben | Staats- und Verfassungsrecht | Politisches Schlagwort
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