Die Familie wird zwar an prominenter Stelle (in Artikel 6 des Grundgesetzes) unter den "Schutz der staatlichen Ordnung" gestellt, doch erstaunlicherweise gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Definition des Begriffs. Das Buch "Familienrecht" innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert in seinem § 1589 nur den Begriff "Verwandtschaft" anhand der Abstammung, nicht jedoch den der Familie. Das Personenstandsgesetz erläutert in § 15, wen der Standesbeamte in das Familienbuch von Ehegatten einzutragen hat, nämlich
ohne jedoch dass darin eine verbindliche Definition von "Familie" läge. Andere Gesetze ziehen den Kreis der Familienmitglieder "im Sinne dieses Gesetzes" wesentlich weiter. Das Wohngeldgesetz rechnet in § 4 Absatz 1 zu den Familienmitglieder den Antragsteller selbst, den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie und schließlich Pflegekinder.
Die Beispiele für unterschiedliche Begriffsverständnisse in verschiedenen Gesetzen ließen sich fortsetzen. Eine einheitliche Definition des Begriffs Familie besteht demnach im deutschen Recht nicht. Es ist jedoch eine Tendenz erkennbar, den Familienbegriff stets dann eher eng zu fassen (Kernfamilie), wenn aus einem weiteren Verständnis Pflichten oder Belastungen für den Staat erwachsen würden - und umgekehrt (Großfamilie).
Siehe auch: Familie (Soziologie), Sippe, Klan
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Familie (Recht)".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world