Fahrlehrer sind nach dem bundeseinheitl. Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz) und seinen Verordnungen staatl. anerkannte Lehrkräfte. Sie bilden ihre Schüler, in der Mehrzahl erwachsene Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), nach den gesetzl. Vorgaben des StraßenVerkehrsGesetzes (StVG) und seinen Verordnungen in Theorie und Praxis aus.
Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und letztlich, einem -verkehrsgerechten- Verhalten zum Schutz des Individiums und der Gesellschaft.
Fahrlehrer sind entweder selbstständig und gleichzeitig Inhaber einer Fahrschule (Fahrschulinhaber) oder als Angestellte an einer privaten- oder Behördenfahrschule tätig.
Vorbildung:
Fachausbildung zum Fahrlehrer
ausreichende Kenntnisse:
die Fähigkeit und Fertigkeit,
Im Anschluss findet bei der Erstausbildung (Klasse BE) noch ein Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule statt. Dort soll der Fahrlehreranwärter unter Anleitung eines erfahrenen Ausbildungsfahrlehrers praktische Kenntnisse in der Unterrichtung und prakt. Ausbildung von Fahrschülern erlangen. Der Ausbildungsverlauf ist vom Fahrlehreranwärter durch ein Berichtsheft zu dokumentieren.
Bei der fahrpraktischen Prüfung muss der Fahrlehreranwärter zeigen, dass er ein Kraftfahrzeug seiner beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die BE- und A-Fahrprüfung dauert 60 Minuten, CE und DE jeweils 90 Minuten, und die Anforderungen sind dabei selbstverständlich bei weitem höher, als sie an Fahrschüler gestellt werden.
Im schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung muss der Fahrlehreranwärter innerhalb von 5 Stunden (BE) bzw. 2,5 Stunden (andere Klassen) Aufgaben aus den einschlägigen Wissensgebieten in Aufsatzform bearbeiten.
Im mündlichen Teil der Fachkundeprüfung muss der Fahrlehreranwärter vor dem versammelten Prüfungsausschuss, der aus 4 Mitgliedern besteht, in 30 Minuten sein Fachwissen unter Beweis stellen.
Nach bestandener fahrpraktischen Prüfung und Fachkundeprüfung wird dem Fahrlehreranwärter die befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, indem ihm der befristete Fahrlehrerschein ausgehändigt wird. Diese befristete Erlaubnis gilt zwei Jahre.
Mit dieser kann im Weiteren ein mindestens 4 1/2monatiges Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden. Das Praktikum wird zweimal durch einwöchige Lehrgänge in der Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen, in denen der Praktikant die Möglichkeit erhält, sein Praktikum und seine Erfahrungen etc. zu reflektieren.
Im Anschluss an das Praktikum werden die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abgenommen. Dabei muss der Fahrlehreranwärter im Beisein von in der Regel zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zeigen, dass er fähig ist, Fahrschülern jeweils ca. 45 Minuten
Die amtl. Anerkennung geschieht durch Aushändigung des Fahrlehrerscheins durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die im übrigen auch die staatl./behördliche Aufsicht über das Fahrschul- und Fahrlehrerwesen durchführt.
Fahrlehrer haben, in einem festgestetzten Zeitintervall, regelmäßig an einer mehrtägigen Fortbildung teilzunehmen. Beruf
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