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Die Fahrerlaubnis ist die staatliche bzw. behördliche Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Umgangssprachlich wird die Fahrerlaubnis oft fälschlicherweise als Führerschein bezeichnet, obwohl der Führerschein nur die Urkunde darstellt, anhand derer eine bestehende Fahrerlaubnis nachgewiesen werden kann. Die Erteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) ist zumeist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die in Deutschland im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen festgelegt sind. Die wohl bedeutsamste Bedingung ist die Fahreignung sowie der Nachweis der Befähigung in Form einer Fahrprüfung. Die Fahreignung wird im Straßenverkehrsgesetz vorausgesetzt. Sie kann jedoch durch bestimmte Regelverstöße (z. B. Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder gehäufte Verkehrsverstöße) in Frage gestellt werden. In diesem Fall ist die Wiederherstellung der Fahreignung in der Regel zunächst durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nachzuweisen.

In der Bundesrepublik Deutschland wird auf Grundlage des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) die Aufgabe der Fahrausbildung von Fahrschülern, von den Fahrschulen übernommen.

Die Aufgabe die Fahrerlaubnisprüfung abzunehmen obliegt in Deutschland den Überwachungsvereinen TÜV und DEKRA, die auf Basis des Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) technische Prüfstellen unterhalten. Die Fahrerlaubnis wird in verschiedene Fahrerlaubnisklassen unterteilt, die zum Führen nur bestimmter Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen berechtigen. Diese Fahrerlaubnisklassen sind im Zuge der europaweiten Harmonisierung im Fahrerlaubnisrecht seit dem 01.01.1999 nicht mehr länderspezifisch, sondern werden innerhalb der Europäischen Union (EU) einheitlich verwendet und anerkannt. Es können jedoch länderspezifische Unterklassen und Sonderregelungen gebildet werden (z. B. Fahrerlaubnisklasse A1). Die Regelungen für Deutschland sind in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu finden. In Österreich entspricht die Fahrerlaubnis der Lenkberechtigung, in der Schweiz dem Führerausweis.

Begriffsabgrenzung: Fahrerlaubnis / Führerschein


In der Umgangssprache wird sehr häufig zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein kein Unterschied gemacht. Der Unterschied zwischen beiden Begriffen ist allerdings vom rechtlichen Standpunkt aus nicht unerheblich. Die Fahrerlaubnis ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Solange jemand diese Genehmigung besitzt, hat er gewissermaßen das Recht darauf ein Kraftfahrzeug seiner Klasse zu führen. Der Führerschein hingegen ist eine Urkunde. Er ist lediglich der formelle Beweis, mit dem man dieses Recht gegenüber auskunftsberechtigten Personen belegen kann. Man kann sich den Fall vorstellen, in dem jemand zwar eine Fahrerlaubnis besitzt, dies aber nicht nachweisen kann, da er seinen Führerschein während der Fahrt nicht bei sich trägt. Diese Person würde lediglich eine Ordnungswidrigkeit begehen ("Fahren ohne Führerschein"), da das Mitführen des Führerscheins verlangt wird. In einem anderen Fall könnte es sein, dass jemand einen Führerschein besitzt, ihm allerdings keine Fahrerlaubnis in der benötigten Klasse erteilt bzw. diese entzogen wurde. Diese Person würde beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Straftat begehen (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Diese Person müsste in diesem Fall mit einer bei weitem höheren Strafe rechnen.

Erteilungsvoraussetzungen


Die Erteilung einer Fahrerlaubnis findet nur statt, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Diese können sich je nach den Umständen und der zu erteilenden Fahrerlaubnisklasse unterscheiden. So muss beispielsweise ein Bewerber, der das erste Mal eine Fahrerlaubnis beantragt, alle Voraussetzungen seiner Fahrerlaubnisklasse erfüllen, wohingegen beim Umschreiben einer ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis auf manche Voraussetzungen verzichtet wird. Die Erteilungsvoraussetzungen sind im Einzelnen:

Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis:

  • muss seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.
  • darf keine andere Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Staates besitzen.
  • muss bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse sein (z. B. bei Klasse C wird Klasse B als Vorbesitz benötigt).
  • muss das Mindestalter haben, das für seine beantragte Fahrerlaubnisklasse vorgeschrieben ist.
  • muss zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein (körperlich, geistig und charakterlich).
  • hat die Anforderungen, die an sein Sehvermögen gestellt werden, zu erfüllen.
  • muss in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen bzw. in Erster Hilfe ausgebildet worden sein.
  • muss eine Fahrausbildung an einer Fahrschule im vorgeschriebenen Umfang absolvieren.
  • hat seine Befähigung in einer Fahrerlaubnisprüfung nachzuweisen.

Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge


Es gibt auch Kraftfahrzeuge, die in Deutschland ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis geführt werden dürfen. Dabei handelt es sich ausschließlich um langsame Kraftfahrzeuge, mit geringer bauart bedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH). Jedoch wird beim Führen dieser Kraftfahrzeuge immer verlangt, dass der Fahrer mit dessen Bedienung vertraut ist. Davon wird nur dann ausgegangen, wenn der Fahrer ein Mindestalter von 15 Jahren besitzt (nicht beim Krankenfahrstuhl). Die folgende Kraftfahrzeuge sind fahrerlaubnisfrei:

  • motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzig, Elektroantrieb, Leermasse max. 300kg, zulässige Gesamtmasse max. 500kg, Breite max. 110 cm, Heckmarkierungstafel) bis max. 15 km/h bbH
  • Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (z. B. Traktor) bis max. 6 km/h bbH mit bis zu zwei Anhängern
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger) bis max. 6km/h bbH
  • Flurförderfahrzeuge (z. B. Gabelstapler) bis max. 6 km/h bbH
  • einachsige, von Fußgängern an Holmen geführte Zug- und Arbeitsmaschinen (z. B. Einachsschlepper)
  • Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH) bis max. 25 km/h bbH

Sonderbestimmungen für Mofas

Mofas sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, die nicht unbedingt Tretkurbeln besitzen müssen. Es dürfen jedoch besondere Sitze für Kinder unter 7 Jahren angebracht sein. Um als Mofa zu gelten, darf es eine bbH von max. 25 km/h besitzen. Für Mofas wird keine Fahrerlaubnis benötigt und damit wird auch kein Führerschein für sie ausgestellt. Jedoch wird im Gegensatz zu den anderen fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen eine Prüfbescheinigung benötigt, die auf Verlangen zuständigen Personen ausgehändigt werden muss. Eine solche Prüfbescheinigung ist entbehrlich, wenn der Fahrer eine beliebige Fahrerlaubnis besitzt oder vor dem 01.04.1965 geboren ist (Besitzstandswahrung). Eine Prüfbescheinigung wird nach Besuch eines Mofa-Kurses an anerkannten Schulen oder Fahrschulen und Ablegung einer theoretischen Prüfung ausgestellt. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre. Wenn Kinder unter 7 Jahren mitgenommen werden, beträgt das Mindestalter 16 Jahre.

Eine besondere Problematik im Zusammenhang mit Mofas, ist die häufig vorkommende Leistungssteigerung ("Frisieren") dieser Krafträder von den oftmals minderjährigen Fahrern. Ein Kraftrad das die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt nicht als Mofa. Deswegen würde ein Fahrer, der lediglich eine Prüfbescheinigung besitzt und ein frisiertes Mofa führt, welches schneller als 25 km/h fährt, gegen folgende Gesetze und Verordnungen verstoßen:

  • Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflversG)
  • Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Fahrerlaubnisklassen


Seit dem 1. Januar 1999 sind folgende Fahrerlaubnisklassen in der EU gültig:

Klasse A (unbeschränkt) : Krafträder ohne Einschränkungen von Leistung und Leergewicht (ab 25 Jahren oder nach zwei Jahren Fahrerlaubnis A1 bzw. Abeschränkt... Klasse A (beschränkt) : Krafträder bis max. 25 kW (ab 18 Jahren) und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (Minimalgewicht 156 kg bei 25 kW).
Klasse A1: Leichtkrafträder bis max. 125 cm³ und 11 kW (ab 16 Jahren, bis 18 Jahre: bbH max. 80 km/h).
Klasse B (schließt L, M und S ein) : Kraftfahrzeuge (Kfz) bis max. 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zul. GM) und höchstens 8 Sitzplätzen plus Fahrersitz (Pkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg oder mit einer zul. GM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zul. GM der Kombination 3,5 t nicht übersteigt. Klasse BE : Zusatz zu Klasse B, Anhänger über 750 kg.
Klasse C : Kfz über 3,5 t und mit max. 8 + 1 Sitzplätzen (Lkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg. Klasse C1: Kraftfahrzeuge über 3,5 t bis max. 7,5 t zul. Gesamtmasse; inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.
Klasse D : Kfz mit mehr als 8 + 1 Sitzplätzen (Busse). Klasse D1: Kfz mit mehr als 8 + 1 Sitzplätzen mit max. 16 + 1 Sitzplätzen (Kleinbusse).
Klasse E (zu B, C, C1, D oder D1) : sonstige Anhänger, d.h. mit einer zul. GM von mehr als 750 kg (ausgenommen die in die Klasse B fallenden Kombinationen); Einschränkungen bei: Klassen C1E und D1E : zul. GM der Kombination 12 t und zul. GM des Anhängers max. gleich Leermasse des Zugfahrzeugs; keine Personenbeförderung im Anhänger bei D1E.

Die Klassen C und D werden nur noch befristet auf 5 Jahre ausgestellt. Danach ist eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung zur Verlängerung notwendig. Diese wird von einem Arzt oder vom Gesundheitsamt durchgeführt. C1 bzw. C1E und D1 bzw. D1E werden bis zum 50. Lebensjahr befristet, danach jeweils für 5 Jahre (wie bei Klasse C bzw. D).

Klassen, die es nur in Deutschland gibt:

Klasse L : landwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) mit bbH bis 32 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Bagger mit bbH bis 25 km/h. Mit Anhängern bis 25 km/h.
Klasse M : Zweirädrige Kleinkrafträder (Roller, Fahrräder mit Hilfsmotor) bis max. 50 cm³ und 45 km/h bbH. Ab 16 Jahren.
Klasse S : Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h (Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen von max. 350 kg, bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie); Fremdzündungsmotor (z. B. Benziner) mit Hubraum max. 50 cm³, andere Verbrennungsmotoren (z. B. Diesel) mit max. 4 kW Nutzleistung, Elektromotor mit max. 4 kW Nenndauerleistung. Diese Klasse wurde am 1. Februar 2005 eingeführt, siehe auch Leichtfahrzeug.
Klasse T (schließt L, M und S ein) : landwirtschaftliche Zugmaschinen mit bbH bis 40 km/h (ab 16) bzw. bis 60 km/h (ab 18) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH bis 40 km/h.

Militärische Klassen:

Klasse AY : Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 200 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW.
Klasse F : Teil- und Vollkettenfahrzeuge
Klasse G : gepanzerte Radfahrzeuge
Klasse P : Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als 8 jedoch nicht mehr als 16 Personen auf besonders zugelassenen Plätzen.

Klassen nur in Deutschland (bis 1. Januar 1999)


  • Klasse 1: Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
  • Klasse 1a: Krafträder mit Leistungsbeschränkung (20 kW/25 kW bzw. 27/34 PS)
  • Klasse 1b: Leichtkrafträder bis 125 (früher 80) cm³ Hubraum und max. 80 km/h (jetzt: A1 mit der Besonderheit, dass ab 18 Jahren keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr existiert). (1b gab es erst am 1.April  1980, vorher Klasse 4. Ab dem 1. April 1980 wurde Klasse 4 auf die unten genannten 50 cm³ Hubraum / 50 km/h eingeschränkt)
  • Klasse 2: Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger
  • Klasse 3: Kraftfahrzeuge bis max. 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und nicht mehr als drei Achsen
  • Klasse 4: Kleinkrafträder bis 50 cm³ Hubraum und max. 45 km/h (früher 50 km/h, noch früher 40 km/h).
  • Klasse 5: Traktoren und Zugmaschinen

Führerscheine mit den alten Fahrerlaubnisklassen bleiben bisher weiterhin gültig. Bei Änderungen wird jedoch die Fahrerlaubnis umgeschrieben und ein neuer Führerschein mit den neuen Klassen ausgegeben. Es gehen dabei keine Berechtigungen verloren. Der Umtausch ist auch freiwillig gegen eine entsprechende Gebühr möglich.

Schlüsselzahlen


Auf der Rückseite des Führerscheins in der Spalte 12 können sich Schlüsselzahlen befinden. Diese Schlüsselzahlen beschränken die Fahrerlaubnis, oder gestatten das Führen eines Fahrzeuges nur mit gewissen Auflagen. Schlüsselzahlen können allgemein gelten oder klassenspezifisch sein.

Die Bedeutung der Schlüsselzahlen im Einzelnen:

Beim Führen eines Fahrzeuges muss folgendes getragen werden:

01 : Sehhilfe und/oder Augenschutz
01.01 : Brille
01.02 : Kontaktlinsen
01.03 : Schutzbrille (nur in offenen Fahrzeugen)
02 : Hör-/Kommunikationshilfe
03 : Prothese / Orthese der Gliedmaßen

Das Fahrzeug darf nur gefahren werden:

05.01 : bei Tageslicht
05.02 : in einem Umkreis von ...km des Wohnsitzes oder nur innerorts / innerhalb der Region
05.03 : ohne Beifahrer oder Sozius
05.04 : mit höchstens ...km/h
05.05 : nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06 : ohne einen Anhänger
05.07 : nicht auf Autobahnen
05.08 : kein Alkohol

Es darf nur ein Fahrzeug mit entsprechender Anpassung gefahren werden:

44.01 : Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 : handbetätigte Bremse
44.03 : fußbetätigte Bremse
44.04 : Beschleunigungsmechanismen
44.05 : Handschaltung und Handkupplung
44.06 : Rückspiegel
44.07 : Kontrolleinrichtungen
44.08 : Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit den Füßen gleichzeitig ermöglichen

Es darf nur gefahren werden:

45 : Kraftrad nur mit Beiwagen
50 : in einem bestimmten Fahrzeug mit der Identifizierungsnummer ...
51 : in einem bestimmten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...
72 : Fahrzeugen der Klasse A mit höchstens 125 cm³ und höchstens 11 kW (Klasse A1)
73 : dreirädigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse B
74 : Fahrzeugen der Klasse C mit höchstens 7,5 t (Klasse C1)
75 : Fahrzeugen der Klasse B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse D1)
76 : Fahrzeugen der Klasse C mit höchstens 7,5 t, die einen Anhänger von mindestens 750 kg mitführen, sofern die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (Klasse C1E)
77 : Fahrzeugen der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse D1), die einen Anhänger mit mehr als 750 kg Gesamtmasse mitführen, sofern a) : die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) : der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (Klasse D1E).
78 : Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 : (...) Fahrzeugen, die der in Klammern angegebenen Beschreibung entsprechen, z. B. 79 (C1E > 12000 kg, L <= 3) : Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 <= 25 / 7500 kg) : Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit bis zu 24 Fahrgastplätzen oder höchstens 7500 kg zulässige Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
79 (L <= 3) : beschränkt die Klasse CE auf Kombinationen mit bis zu 3 Achsen.
Zwei Schlüsselnummern enthalten lediglich Hinweise:
70 : Umtausch des Führerscheins Nr. ..., ausgestellt durch ... (EU- oder UNECE-Unterscheidungszeichen)
71 : Duplikat des Führerscheins Nr. ... (EU- oder UNECE-Unterscheidungszeichen)

Folgende Schlüsselzahlen gibt es nur in Deutschland:

104 : Es muss ein gültiges ärztliches Attest mitgeführt werden.
171 : (bei Klasse C1): gültig auch für Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, jedoch ohne Fahrgäste
172 : (bei Klasse C): gültig auch für Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
173 : (bei Klasse C1E): gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamt-Zugmasse von über 12 t (diese Schlüsselzahl wurde nur bis zum Jahre 2002 vergeben und danach aufgrund europäischer Harmonisierungen in die Schlüsselzahl 79 integriert.)
174 : (bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse), sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit höchstens 25 km/h geführt werden. Ist die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h, müssen die Anhänger für die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h in der nach § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sein.
175 : (bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit bis zu 50 cm³, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen A, A1, M
176 : Die Fahrerlaubnis ist bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt
177 : (bei Klasse L): gültig auch im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
178 : Kl. D, beschränkt auf Linienverkehr
179 : Kl. D1, beschränkt auf die Beförderung von überwiegend Familienangehörigen.
180 : Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in einem bestimmten Ausbildungsberuf (entfällt nach Abschluss der Ausbildung)
181 : Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

Die Schlüsselzahlen 171 - 175, 178 und 179 werden nur bei der Umstellung von Führerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 angefertig wurden, verwendet. Sie dienen nur dazu, die alten Berechtigungen aufrecht zu erhalten.

Sondererlaubnis


Zum Führen von bestimmten Fahrzeugen ist eine zusätzliche Berechtigung erforderlich:

Siehe auch


Weblinks


  • http://www.fahrtipps.de/fuehrerscheinklassen/

Fahrerlaubnisrecht | Kraftrad

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