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Die Bezeichnung Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie, meint eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die 1992 beschlossen wurde.

Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-RL benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet.

Charakter


Die FFH-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie werden unter dem Begriff Natura 2000 zusammengefasst. Die Richtlinie beinhaltet auch Schutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG von 1979. Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 1998 wurde sie in Deutschland umgesetzt.

Über den Schutzstatus wird gebietsbezogen und ausschließlich nach naturschutzfachlichen Kriterien entschieden. Die mit der Schutzgebietsausweisung verbundenen Nutzungseinschränkungen können auch nicht im Abwägungsprozess eines Bauleitplanaufstellungsverfahrens überwunden werden. Die Richtlinie sieht eine Alternativenprüfung vor.

Eingriffe im ausgewiesenen Schutzgebiet unterliegen einer Verträglichkeitsprüfung.

Verfahren der Schutzgebietsausweisung


Eingriffe im FFH-Gebiet


FFH Protest.JPGs als FFH-Gebiet]]

Bei Eingriffen im FFH-Gebiet muss nun zuvor eine

  • Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Hier gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchgeführt, auch der Eingriffs-Ausgleich nach den Bundesnaturschutzgesetz wird unabhängig davon durchgeführt.
  • Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig.
  • Diese Unzulässigkeit des Projekts kann nur überwunden werden, wenn im Rahmen einer Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) nachgewiesen werden kann, dass es keine Projekt- und Standortalternative gibt, die unter "zumutbaren" Bedingungen realisiert werden kann und das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen als das eigentliche Vorhaben.
  • Außerdem muss als weitere kumulative Zulassungsvoraussetzung ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Dieses muss im Einzelfall höher wiegen als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes.
  • Ist der Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein Ausgleich geleistet werden.

Literatur


  • DNL-online Die Literaturdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz.

Weblinks


Umweltrecht | Naturschutz

Ardal Arbennig Cadwraeth | Special Area of Conservation | Zona de Especial Conservación | Zone spéciale de conservation | Dyrektywa Siedliskowa

 

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