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Lenkberechtigung bezeichnet in Österreich die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Bestätigung darüber, dass diese Berechtigung verliehen wurde, ist der Führerschein.

In Deutschland entspricht die Lenkberechtigung der Fahrerlaubnis, in der Schweiz dem Führerausweis.

Obwohl als EU-Führerschein bezeichnet, gibt es auch nationalen Eigenheiten. So ist der Umfang der Klassen A bis E in der gesamten EU einheitlich, darüber hinaus gibt es nationale Klassen mit auf Österreich beschränkter Gültigkeit.

Führerscheinklassen in Österreich


Mit Gültigkeit im gesamten EWR-Raum

A Krafträder
Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr kann zunächst nur die Vorstufe A erworben werden.

  • Vorstufe A: Leichtmotorrad (nicht mehr als 25 kW Motorleistung und nicht mehr als 0,16 kW/kg Leistungsgewicht).

  • A ohne Einschränkung: Eine unbeschränkte Lenkberechtigung der Klasse A besteht erst nach 2 Jahren Besitz der Vorstufe A (ob in dieser Zeit tatsächlich mit Leichtmotorrädern gefahren wurde, wird nicht überprüft). Wird die Klasse A nach dem vollendeten 21. Lebensjahr erworben, dann ist diese sofort unbeschränkt.

Mit einer unbeschränkten Lenkberechtigung der Klasse A dürfen gelenkt werden:

  • Motorräder
  • Motorräder mit Beiwagen
  • Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse (= Eigengewicht) nicht mehr als 400 kg beträgt (Trikes oder Quads).

Seit 1. Jänner 2003 muss zwischen 3 und 9 Monaten nach der Erteilung der Lenkberechtigung Klasse A ein Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologischem Gruppengespräch in einem Trainingszentrum absolviert werden (so genannte "Mehrphasenausbildung").

=Sonderfall: A in Verbindung mit der "vorgezogenen Lenkberechtigung L17"
= Seit 1. März 2006 kann in Verbindung mit der "vorgezogenen Ausbildung für die Klasse B (L17) bereits die Ausbildung und theoretische Fahrprüfung für die Klasse A absolviert werden.

B Kraftwagen bis 3,5 t
  • Kraftwagen bis 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern

Die Klasse B Kann üblicherweise ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erworben werden. Bis 2 Jahre nach der Erteilung der Lenkberechtigung bekommt man einen so genannten Probeführerschein. Bei diesem bestehen einige Einschränkungen, wie 0,1 Promille Alkohol (das heißt in der Praxis Alkoholverbot!), erleichterte Anordnung von Nachschulungen durch die Führerscheinbehörde, etc.

Seit dem 1. Jänner 2003 müssen innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Lenkberechtigung Klasse B zwei Perfektionsfahrten (Coaching) in einer Fahrschule sowie ein Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologischem Gruppengespräch in einem Trainingszentrum absolviert werden (dies ist die so genannte Mehrphasenausbildung).

Mit kombinierter privater und Fahrschulausbildung, darf die Ausbildung mit dem vollendeten 16. Lebensjahr begonnen und die Prüfung mit dem vollendeten 17. Lebensjahr abgelegt werden (die so genannte L17-Ausbildung- "vorgezogene Lenkberechtigung").

Die Lenkerberechtigung Klasse B kann auf Krafträder mit einem Hubraum von weniger als 125 cm³ bei einer Motorleistung bis 11 kW (15 PS) erweitert werden. Der Lenker muss seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sein, sich nicht mehr in Probezeit befinden und praktischen Unterricht (6 Stunden Fahrübungen) im Lenken derartiger Krafträder nachweisen. Die erweiterte Lenkberechtigung ist auf Antrag im B-Führerschein einzutragen (Zahlencode 111) und gilt nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten die diese Berechtigung anerkannt haben. Dies ist derzeit nur Italien (I) und Luxemburg (L) (Stand 2005)

C Kraftwagen über 3,5 t
  • Kraftwagen mit mehr als 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
  • Sonderkraftfahrzeuge (das ist alles, was nicht ausschließlich auf Rädern läuft – beispielsweise Kettenfahrzeuge)
  • Fahrzeuge der Klasse D - sofern keine Fahrgäste befördert werden - innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde (Anmerkung: also nach der alten Rechtslage!) oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
aa) es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder bb) zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient

kann ebenfalls ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gemeinsam mit der Klasse C1 erworben werden. Zunächst ist zumindest die bestandene Fahrprüfung für die Klasse B notwendig, damit die Fahrprüfung für die Klasse C absolviert werden darf. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird die Lenkberechtigung der Klasse C auf die Unterklasse C1 eingeschränkt (Ausnahme: wenn eine Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer absolviert wurde, oder im Rahmen einer Heereslenkberechtigung - siehe Unterpunkte).

Ab Erteilung sind alle 5 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse C ungültig. Die anderen Klassen bleiben davon unberührt und daher weiter gültig. Für den Fall, dass die Lenkberechtigung der Klasse C bereits vor dem 1. November 1997 erworben wurde, ist diese Untersuchung erst nach der Vollendung des 45. Lebensjahres notwendig.

= C1 Kraftwagen der Klasse C bis 7,5 t - Unterklasse der Klasse C
=
  • Kraftwagen der Klasse C mit nicht mehr als 7,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse -

kann mit dem vollendeten 18.Lebensjahr erworben werden. Seit den 1990er Jahren sind ab Erteilung alle 10 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse C1 ungültig. Die anderen Klassen bleiben davon unberührt und daher weiter gültig. Für den Fall, dass die Lenkberechtigung der Klasse C1 bereits vor dem 31. März 2001 erworben wurde, ist diese Untersuchung bis zum 31. März 2011 notwendig. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, dann ist diese Untersuchung bis zum 31. März 2006 notwendig.

D Autobus
  • Kraftwagen mit mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
  • Sonderkraftfahrzeuge

darf erst mit dem vollendeten 21. Lebensjahr erworben werden. Diese Lenkberechtigung erfordert unter anderem eine Ausbildung in Erster Hilfe und ein verkehrspsychologisches "Screening" (= spezielle Eignungsuntersuchung). Ab Erteilung sind alle 5 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse D ungültig. Die anderen Klassen bleiben davon unberührt und daher weiter gültig.

E Anhänger
  • Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden. Diese Lenkberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung der betreffenden Fahrzeugklasse.

Daraus ergeben sich als mögliche Kombinationen für die Klasse E: B+E, C1+E, C+E und D+E. Unabhängig davon gibt es zahlreiche Ausnahmen von der Verpflichtung, Fahrzeugkombinationen mit anderen als leichten Anhängern nur im Rahmen der Klasse E zu führen. Diese betreffen vor allem die Klasse B, sowie das Ziehen von nicht zugelassenen Anhängern.

Leichte Anhänger sind solche, deren höchste zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 750 kg beträgt.

Mit Gültigkeit in Österreich (nationale Klassen)

Diese Klassen sind rein nationale, das bedeutet, dass man im Ausland unter Umständen nicht mit solchen Fahrzeugen fahren darf. Die Genehmigung dafür ist von Gegenseitigkeitsabkommen zwischen den einzelnen Staaten abhängig.

F Traktor und Arbeitsmaschinen
kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden, wird aber mit C1 oder C automatisch mit erworben. Traktor heißt in Österreich amtlich Zugmaschine.

Mit der Klasse F dürfen gelenkt werden:

  • Zugmaschinen
  • Motorkarren
  • Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Transportkarren
jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h; weiters
  • Einachszugmaschinen
  • Sonderkraftfahrzeuge

Bezüglich des Ziehens von Anhängern im Rahmen der Klasse F siehe Absatz weiter unten!

G Arbeitsmaschinen
gibt es seit 2003 nicht mehr. Sie ist in die Klasse F integriert worden.

Regelungen für das Ziehen von Anhängern

Für die einzelnen Führerscheinklassen gelten folgende Regelungen:

  • einen leichten Anhänger
  • einen Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und
  • die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3500 kg beträgt
  • andere als leichte Anhänger, deren höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und
  • die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 12000 kg betragen darf
  • alle Anhänger:
wenn das Zugfahrzeug eine Zugmaschine, ein Motorkarren, eine landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Transportkarren ist
  • Anhänger bis 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse:
wenn das Zugfahrzeug eine Arbeitsmaschine oder ein Sonderkraftfahrzeug ist
Klasse A Ein Einachsanhänger, bei dem das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet
Klasse B
Klasse C und D
sowie Unterklasse C1
leichte Anhänger
Klassen B und E Anhänger, die nicht unter die bei Klasse B aufgezählten fallen
Klassen C+E und D+E alle Anhänger
Unterklasse C1+E
Klasse F

Sonderformen (Führerscheine für bestimmte Personengruppen und führerscheinähnliche Ausweise)

Heereslenkberechtigung
Im Rahmen der internen Ausbildung des Bundesheeres können alle Führerscheinklassen erworben werden. Auf die heereseigene Ausbildung folgt eine heeresinterne Fahrprüfung, welche grundsätzlich der "zivilen" Fahrprüfung gleicht; sie wird um einige militärische Kapitel und Fahrübungen ergänzt. Die Heereslenkberechtigung gilt nur auf Dauer der Heeresangehörigkeit und für Heeresfahrzeuge. Allerdings kann eine Heereslenkberechtigung problemlos in eine zivile Lenkberechtigung gleichen Umfanges umgetauscht werden.

Feuerwehrführerschein
erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. So ist das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen (das ist ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt ist; Zitat § 2 Absatz 1 Ziffer 28 KFG 1967) mit der Lenkberechtigung der Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein zulässig. Das bedeutet, dass man bereits mit vollendetem 18. Lebensjahr Feuerwehrfahrzeuge jeder Art, auch wenn dieses mehr als 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse aufweist oder ein Autobus ist, ohne zusätzliche Lenkberechtigung lenken darf. Auch das Ziehen aller Anhänger ist in diesem Fall ohne Lenkberechtigung der Klasse E erlaubt. Die Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnen Feuerwehren oder bei den zuständigen Landesfeuerwehrverbänden, die auch den Führerschein ausstellen. In der Praxis ist in einigen Bundesländern aber ein Führerschein mindestens der Klasse C1 notwendig um einen Feuerwehrführerschein ausgestellt zu bekommen.

Mopedausweis
für ein- und mehrspurige Motorfahrräder mit bis zu 50 Kubikzentimeter Hubraum und mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h. Diese Kraftfahrzeuge werden in Österreich als umgangssprachlich als Moped bezeichnet.
Mit einer Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten und der Absolvierung einer zusätzlichen praktischen Ausbildung im Ausmaß von 6 Unterrichtseinheiten kann der Ausweis mit dem 15. Geburtstag ausgestellt werden. Ohne diese praktische Ausbildung ist der Stichtag für die Ausstellung des Mopedausweises der 16. Geburtstag.
Vor der Ausstellung des Ausweises muss ein 8-stündiger Verkehrsunterricht in einer Fahrschule, bei einem Verkehrsclub oder im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht werden.
Soll der Ausweis einer Person ausgestellt werden, die noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hat, ist eine theoretische Prüfung positiv zu absolvieren. Der Stoff ist auf 255 Fragen aufgeteilt; davon werden 24 per Fragebogen gestellt.
Diese Ausbildung bzw. Prüfung darf im Normalfall ein halbes Jahr vor dem Stichtag für die Ausstellung des Ausweises durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht wird. Die Prüfung wird bei Fahrschulen, Verkehrsclubs oder in Schulen und nicht bei Behörden abgelegt.
Dieser Ausweis mit einem speziellen Vermerk ist auch notwendig, um vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Microcar) sowie Quads bis zu 50 Kubikzentimeter Hubraum zu lenken. Dabei ist zusätzlich zu den oben angeführten Voraussetzungen eine eigene praktische Ausbildung mit einem Microcar/Quad in der Dauer von mindestens 6 Lektionen zu absolvieren. Sollte die theoretische Prüfung Voraussetzung für die Ausstellung des Mopedausweises sein, dann muss eine Zusatzprüfung positiv abgelegt werden. Dabei werden aus einem Fragentopf von 28 Zusatzfragen 7 gestellt.

Ein „rosa“ Führerschein (egal welche Klasse er auch umfasst) ersetzt den Mopedausweis.

=Mopedausweis im Ausland - Gültigkeit
= Der Mopedausweis gilt grundsätzlich nur in Österreich. Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Monaco, Marokko, Tschechien, und die Slowakei verlangen für das Fahren mit Motorfahrrädern von Österreichischen Staatsbürgern eine Lenkberechtigung der Klasse A (in Deutschland reicht auch Klasse B). Griechenland hingegen stellt das Lenken von Motorfahrrädern Führerscheinfrei. In allen anderen Staaten, die das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 anerkannt haben, reicht der Österreichische Mopedausweis aus.

Gefahrgutlenkerausweis
(eigentlich: Gefahrgutlenkerausweis, früher auch B6-Bescheinigung) ist zum Lenken von Fahrzeugen notwendig, die mit Gefahrgut beladen sind. Das Mindestalter ist das vollendete 24. Lebensjahr. Für Gefahrgut Klasse 1 (explosives) und Klasse 7 (radioaktives Material) ist eine zusätzliche Ausbildung notwendig, wie auch für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks. Die Gefahrgutausbildung führen neben besonders ermächtigten Fahrschulen auch Berufsausbildungsinstitute durch, wie z.B. WIFI, BFI oder ARC.

Schulbuslenkerausweis
ist notwendig, um in Personenkraftwagen mit 9 Sitzplätzen (Kleinbussen) bis zu 14 Schulkinder befördern zu dürfen. Wird von den Bezirkshauptmannschaften (entsprechen den deutschen Landratsämtern/Stadtverwaltung) ausgestellt.

Führerscheinausbildung


Um einen Führerschein zu bekommen, muss man zuerst eine Ausbildung absolvieren. Diese erfolgt normalerweise in einer Fahrschule, wo sowohl die vorgeschriebene praktische als auch die theoretische Fahrausbildung erfolgt. Allerdings gibt es auch kombinierte Formen, bei denen man den theoretischen Teil und nur einen minimalen Teil der Praxisausbildung in der Fahrschule absolviert und den Großteil privat als Ausbildungsfahrt mit dem eigenen Fahrzeug mit einem Verwandten oder Bekannten durchführt, der bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt. Ist das normale Mindestalter für den Erwerb der Klasse B das vollendete 18. Lebensjahr, so erfreut sich die Möglichkeit einer L17-Ausbildung (eigentlich: "vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B") einer immer größeren Beliebtheit, weil dabei der Führerschein für die Klasse B bereits mit dem vollendeten 17. Lebensjahr erworben werden kann.

Zusätzlich zur Fahrausbildung ist bei der Ersterteilung einer Lenkberechtigung der Besuch eines mindestens sechsstündigen Erste Hilfelehrganges nachzuweisen. Für die Klasse D ist zusätzlich eine "Ausbildung in Erster Hilfe" (ein mindestens sechzehnstündiger Erste Hilfelehrgang) notwendig.

Außerdem besteht die Möglichkeit, die Heereslenkberechtigung, die man während des Grundwehrdienstes erlangen kann, auf eine zivile Lenkberechtigung umschreiben zu lassen.

Rein rechtlich ist es möglich, die Lenkberechtigung in jedem Mitgliedstaat der EU zu erwerben. Man muss nur mindestens 185 Tage in dem jeweiligen Land seinen ordentlichen Wohnsitz haben.

Führerscheinprüfung (Fahrprüfung)


Theoretischer Teil

Die theoretische Prüfung wird seit 25. Mai 1998 nur mehr mit Computer durchgeführt. Diese Prüfung kann in den Sprachen Deutsch, Englisch, Slowenisch, Serbokroatisch oder Türkisch abgelegt werden. Die dabei gestellten Fragen werden in zwei Gruppen eingeteilt: „Allgemeine Fragen“ (Verkehrszeichen, Vorrangbeispiele (in Deutschland: Vorfahrt), Verhaltensvorschriften allgemeiner Natur) und „Klassenspezifische Fragen“ für die jeweilige Führerscheinklasse. Diese Fragen haben unterschiedliche Punktewerte (zwischen 2 und 9). Für die Klasse B werden dabei von 1.496 möglichen Fragen 56 gestellt. Für ein positives Ergebnis müssen 80% der insgesamt möglichen Punkte erreicht werden; darüber hinaus werden die „klassenspezifischen Fragen“ extra bewertet, wobei in diesem Teil bei den Klassen A und B 60%, bei den anderen Klassen ebenfalls 80% der Punkte erreicht werden müssen. Seit 1. April 2006 sind für Ergänzungsprüfungen für die Klassen A, B+E oder F Erleichterungen in Kraft getreten: es müssen für diese Klassen nur mehr klassenspezifische Fragen beantwortet werden. Als Mindestalter für die Absolvierung dieses Prüfungsteils gilt: ein halbes Jahr vor dem jeweiligen Mindestalter, das für die Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung vorgeschrieben ist (Ausnahme: L17-Ausbildung und Klasse A in Verbindung damit).

Praktischer Teil

Die praktische Fahrprüfung setzt voraus, dass die theoretische Fahrprüfung bestanden wurde. Sie beginnt im Normalfall auf einer verkehrsarmen Fläche (zum Beispiel dem Übungsplatz einer Fahrschule) mit der Überprüfung des Fahrzeuges auf verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Dann werden standardisierte Grundfahrübungen absolviert (Parallel Parken, Garagenparken, Wenden, Slalom, …), mit denen nachgewiesen wird, das man in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu beherrschen. Daran schließt sich eine Fahrt mit dem Sachverständigen an. Als Mindestalter für die Absolvierung dieses Prüfungsteils gilt jenes Mindestalter, welches für die Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung vorgeschrieben ist (Ausnahme: L17-Ausbildung).

Führerscheinformular


Mit 1. März 2006 hat Österreich das Scheckkarten-Modell des Führerscheins der EU übernommen.

{| cellspacing="0" cellpadding="0" border="0" A_Scheckkartenführerschein_vorderseite.jpg A_Scheckkartenführerschein_Rückseite.jpg Scheckkartenführerschein seit 1. März 2006

Abnahme des Führerscheines und Entzug der Lenkberechtigung


In den unten angeführten Fällen kann von der Polizei der Führerschein als Sicherungsmaßnahme sofort abgenommen werden. Darüber hinaus kann von der Behörde nach Durchführung eines formalen Verfahrens bei besonders krassen, im Gesetz aufgezählten Übertretungen von Verkehrsvorschriften oder auch aus gesundheitlichen Gründen die Lenkberechtigung entzogen werden. Damit verliert automatisch auch ein eventuell noch vorhandener Führerschein seine Gültigkeit.

Vormerksystem

Deliktkatalog
Nach jahrelangen Diskussionen über den Entzug der Lenkberechtigung von Lenkern, die in kurzer Zeit mehrfach schwere Delikte im Straßenverkehr begehen, wurde mit 1. Juli 2005 ein „Vormerksystem“ eingeführt. Folgende „Vormerkdelikte“ gibt es:

  1. Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen ab 0,5 ‰ und unter 0,8  ‰ Blutalkoholgehalt.
  2. Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen der Klasse C (mit mehr als 7,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse) über 0,1 ‰ und unter 0,5  ‰ Blutalkoholgehalt.
  3. Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen der Klasse D über 0,1 ‰ und unter 0,5  ‰ Blutalkoholgehalt
  4. das Gefährden von Fußgängern, die geregelte oder ungeregelte Schutzwege ordnungsgemäß benützen.
  5. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes beim Hintereinander fahren in folgender Form: zeitlicher Sicherheitsabstand von 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, wenn dieser Abstand mit einem technischen Messgerät festgestellt wurde.
  6. Verursachen eines Verkehrsunfalls durch Begehen einer Vorrangverletzung, wenn dabei eine STOP-Tafel missachtet wurde und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken gezwungen wurden.
  7. beim Überfahren einer roten Verkehrsampel, wenn dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge, die grünes Licht haben, zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken gezwungen wurden.
  8. Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Autobahnen, wenn Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes behindert werden.
  9. Missachtung eines durch Verkehrszeichen kundgemachten Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern in Tunnels.
  10. Missachtung der Beförderungsvorschriften für Gefahrgut in Autobahntunnels (so genannte „Tunnelverordnung“).
  11. Wenn bei Eisenbahnkreuzungen ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung versucht wird, obwohl nach Lage des Straßenverkehrs (zum Beispiel einer Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte; oder durch geschlossene Schranken abgegrenzte Räume befahren werden oder bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, das gelbe oder rote Licht oder akustische Zeichen nicht beachtet werden.
  12. das Fahren mit einem Fahrzeug, dessen technischer Zustand oder nicht entsprechend gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrsicherheit darstellt, wenn der Mangel dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.
  13. Übertretungen der Bestimmungen über die gesicherte Beförderung von Kindern unter 14 Jahren bzw. einer Körpergröße unter 150 cm bei Kraftwagen und Motordreirädern (genauer Wortlaut: siehe §§ 106 1a und 1b KFG 1967).

Sanktionskatalog, Löschung der Vormerkung
  • Wird eines der 13 Delikte gesetzt, dann erfolgt – unabhängig von den dafür vorgesehenen Geldstrafen – eine Vormerkung im zentralen Führerscheinregister. Werden zwei oder mehrere Delikte gleichzeitig gesetzt (Beispiel: Alkoholisiertes Fahren und gleichzeitig nicht gesicherte Beförderung eines Kindes), wird sofort eine Maßnahme angeordnet. Der Führerscheinentzug erfolgt allerdings erst nach einer weiteren Übertretung.
  • Wird innerhalb von zwei Jahren ein zweites Delikt aus dem Katalog gesetzt, erfolgt die Anordnung einer „besonderen Maßnahme“ durch die Behörde.
  • Wird innerhalb von zwei Jahren ein drittes Delikt aus dem Katalog gesetzt, dann wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen. Dabei werden alle Vormerkungen aus dem Führerscheinregister entfernt.

Jede Vormerkung wirkt zwei Jahre ab Übertretung und wird danach automatisch aus dem zentralen Führerscheinregister gelöscht.

Besondere Maßnahmen bei Vormerkdelikten
Je nach Delikt können folgende „besondere Maßnahmen“ von der Behörde angeordnet werden:
  • Nachschulung durch Psychologen (insgesamt 6 Stunden dauerndes Gruppengespräch)
  • Perfektionsfahrt in einer Fahrschule (mindestens 2 Fahrstunden)
  • Fahrsicherheitstraining in einem Fahrtechnikzentrum (Dauer: 1 Tag)
  • Teilnahme an einem Kurs über Ladungssicherung (Dauer: 1 Tag)

Gründe für einen Entzug der Lenkberechtigung

Delikte und Strafen
  • Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen von 0,8 ‰ bis unter 1,2  ‰ Blutalkoholgehalt (Entzugsdauer: 4 Wochen; Strafe: € 581.- bis € 3.633.-)
  • Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen von 1,2 ‰ bis unter 1,6  ‰ Blutalkoholgehalt (Entzugsdauer: mindestens 3 Monate; Anordnung einer Nachschulung; Strafe: € 872.- bis € 4.360.-)
  • Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen von 1,6 ‰ oder mehr oder Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Entzugsdauer: mindestens 4 Monate; Anordnung einer Nachschulung; amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologisches Gutachten; Strafe: € 1.162.- bis € 5.813.-)
  • Überschreitung der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder um mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes, wenn die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde (Entzugsdauer: 2 Wochen; Strafe: bis € 726.-)
  • Fahren gegen die Fahrtrichtung, Umkehren, Rückwärtsfahren oder Halten oder Parken auf dem Fahrstreifen einer Autobahn (Entzugsdauer beim Fahren gegen die Fahrtrichtung: mindestens 3 Monate; Strafe: € 36.- bis € 2.180.-)
  • Lenken eines Kraftfahrzeuges in der Art, das besonders gefährliche Verhältnisse oder eine besondere Rücksichtslosigkeit gegeben sind (Entzugsdauer: mindestens 3 Monate; Strafe: € 36.- bis € 2.180.-)
  • Fahrerflucht oder unterlassene Hilfeleistung nach einem selbst verursachten Unfall mit Personenschaden (Entzugsdauer: mindestens 3 Monate; Strafe: € 36.- bis € 2.180.-)
  • Wiederholtes Begehen eines Alkoholdeliktes (konkret: Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen mit 0,5 ‰ oder darüber) innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten (Entzugsdauer: mindestens 3 Wochen (zweites Delikt) mindestens 4 Wochen (drittes Delikt); Strafe: € 218.- bis € 3.633.-)

Darüber hinaus kann die Begehung von konkret genannten Straftaten den Entzug der Lenkberechtigung auslösen.

Gesundheitliche Gründe
Wenn jemand auf Grund schwerer Erkrankungen ein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher lenken kann oder Bewusstseinsstörungen zu befürchten sind, oder an schweren psychischen Erkrankungen oder Alkoholabhängigkeit oder anderen, für das Lenken von Kraftfahrzeugen gefährlichen Abhängigkeiten oder an Augenkrankheiten leidet, hat die Behörde die Lenkberechtigung zu entziehen.

Ausländische Lenkberechtigungen


Aus Staaten, die Mitglied der EU oder des EWR sind

Eine solche Lenkberechtigung ist in Österreich uneingeschränkt gültig. Der Führerschein muss nicht umgetauscht werden. Allerdings ist zu beachten, dass das in Österreich festgelegte Mindestalter zum Lenken von Fahrzeugen einer bestimmten Klasse in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn im Heimatstaat ein niedrigeres Mindestalter gelten sollte.

Aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind

Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus einem Nicht-EWR-Land nach Österreich verlegen, müssen ihre ausländische Lenkberechtigung (ihren ausländischen Führerschein) innerhalb von 6 Monaten in eine österreichische Lenkberechtigung umtauschen. Diese Frist kann auf Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden. Entweder wird die ausländische Lenkberechtigung direkt umgeschrieben oder es muss unter Umständen eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden.

Wird der Hauptwohnsitz nicht nach Österreich verlegt, dann darf mit einer ausländischen Lenkberechtigung, die von einer Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder des Genfer Übereinkommens über den Straßenverkehr erteilt wurde, bis zu 12 Monaten ab Eintritt in das österreichische Bundesgebiet gefahren werden, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist sichergestellt, dass Touristen mit ihrem heimatlichen Führerschein problemlos fahren dürfen.

Nähere Details zu diesem Thema können mit dem Weblink am Ende dieses Artikels abgerufen werden.

Historisches


Anfänge

Bereits mit dem Auftreten der ersten benzinbetriebenen Fahrzeuge war sich die Obrigkeit der damit verbundenen Gefahren bewusst. Daher wurde – analog einer Verordnung des k.k. Handelsministeriums vom 15. Juli 1891 „betreffend den Nachweis der Befähigung zur Bedienung von Dampfmaschinen, Locomotiven und Dampfschiffsmaschinen“ (sic! – vergleiche Reichsgesetzblatt 1891/108) – für den Verkehr mit einem Benzinfahrzeug im Wiener Polizeirayon verlangt, dass sich der Lenker vor einer von der k.k. Polizeidirektion eingesetzten Kommission einer Lenkerprüfung unterziehen müsse. Die Kommission bestand aus zwei Herrn des Österreichischen Automobilclubs sowie einem Automechaniker. Bei der Prüfung musste mündlich ein fahrtheoretischer Teil über technische Belange sowie ein fahrpraktischer Teil absolviert werden. Dabei wurde das Fahren, Halten, Rückwärtsfahren und Kurvenfahren geprüft – also durchaus so wie heute noch üblich! Der Kandidat trat mit seinem eigenen Fahrzeug zur Prüfung an. Die ersten Führerscheine waren handschriftlich ausgefüllte Bescheidvordrucke, die Urkundencharakter hatten und von jeder Behörde individuell ausgestaltet wurden.

Die erste Vorschrift mit kraftfahrrechtlichem Inhalt in Österreich war eine Verordnung der Statthalterei für Niederösterreich aus dem Jahr 1899. Diese enthielt neben ersten Verhaltensvorschriften bereits eindeutige kraftfahrrechtliche Bestimmungen, welche auch den Fahrzeugbesitzer in die Pflicht nahmen. Dieser durfte sein Kraftfahrzeug ’’’nur solchen Personen überlassen, welche die volle Befähigung dafür’’’ besaßen. Damit war auch eine Haftung des Besitzers verbunden. Inhaltlich gleich lautende Verordnungen folgten 1901 in Oberösterreich, 1903 in Kärnten, Tirol und Vorarlberg sowie 1904 in der Steiermark und in Salzburg. In dieser Salzburger Verordnung wurde erstmals ein Mindestalter von 18 Jahren für den Kraftfahrzeugbesitzer (und damit auch indirekt für den Fahrzeuglenker) von 18 Jahren normiert.

Automobilpolizeiverordnung 1905 (RGBl. 1905/156)

Die zunehmende Motorisierung machte eine einheitliche Regelung des Automobilverkehrs über die Grenzen der Bundesländer hinweg erforderlich. Daher wurde am 27. September 1905 die so genante Automobilpolizeiverordnung erlassen. Diese galt für den Betrieb von Automobilen und Motorrädern auf dem Gebiet der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder. Folgende Eckpunkte waren enthalten:
  • Das selbständige Lenken von Kraftfahrzeugen war nur Personen über 18 Jahre gestattet.
  • Die Erlaubnis zum Lenken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen war an eine behördliche Bewilligung (Fahrlizenz) gebunden. Diese wurde an Personen ab dem 18. Lebensjahr nach Ablegung einer Lenkerprüfung erteilt. Diese Lenkerprüfung wurde von durch die jeweilige politische Landesstelle bestellten Prüfungskommissären auf einem vom Prüfungswerber selbst beizustellenden Kraftfahrzeug abgenommen. Sie erstreckte sich auf '’’den Nachweis jener Kenntnisse der maschinellen Einrichtungen, welche zur sicheren Führung eines Fahrzeuges erforderlich’’’ waren. Außerdem war ’’’ im Wege einer Probefahrt die praktische Fähigkeit zur Führung eines solchen Fahrzeuges’’’ nachzuweisen. Über die mit befriedigendem Erfolg abgelegte Prüfung wurde ein Zeugnis ausgestellt, auf Grund dessen bei der politischen Bezirksbehörde eine Fahrlizenz beantragt werden konnte. Diese ersten Führerscheine waren bereits mit einem Lichtbild versehen und konnten auch wieder entzogen werden, wenn seine Verlässlichkeit als Lenker als beeinträchtigt angesehen wurde. Auch darüber enthielt die Verordnung genaue Bestimmungen.
  • Bestimmungen über die Konstruktion und Ausrüstung der Fahrzeuge
  • Bestimmungen über die Prüfung und Genehmigung von Fahrzeugen
  • Erkennungszeichen der Kraftfahrzeuge (lies: Kennzeichen)
  • Sicherheitsvorschriften für den Verkehr

Interessanterweise war überhaupt nicht geregelt, wie sich die zukünftigen Lenker die verlangten Fertigkeiten und Kenntnisse für das Fahren mit Kraftfahrzeugen aneignen sollten.

Trotzdem enthält diese erste einheitliche rechtliche Regelung bereits alle wesentlichen Eckpunkte, die für einen sicheren Straßenverkehr auch heute noch gültig sind.

Automobilpolizeiverordnung 1910 (RGBl. 1910/81)

Am 28. April 1910 wurde die erste Automobilverordnung von 1905 durch eine solche ’’’betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern)’’’ ersetzt. Sie enthielt wesentlich detaillierte Vorschriften zur Konstruktion, Ausrüstung, Prüfung und Genehmigung der Fahrzeuge. Auch die Vorschriften für die Führung der Fahrzeuge sowie erweiterte Sicherheitsvorschriften für den Verkehr im Inland und (erstmals) im Ausland.

In dieser Verordnung taucht erstmals der Begriff ’’’Führerschein’’’ (behördliche Bewilligung zur selbständigen Führung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges) auf.

Außerdem wurde die Möglichkeit, jemandem die Erteilung dieser Bewilligung zu verweigern, ausgeweitet. Bei Vorliegen von ’’’Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, das der Bewerber zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (zum Beispiel durch körperliche Mängel, Neigung zur Trunksucht, schwere Delikte gegen die körperliche Sicherheit und die Sicherheit des Eigentums)’’’ wurde die Bewilligung nicht erteilt – die Einführung der auch heute noch bestehenden Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung war damit vollzogen.

Beging ein Führerscheinbesitzer eine strafbare Handlung, die geeignet war, seine Verlässlichkeit als Führer eines Kraftfahrzeuges zu beeinträchtigen, wurde er von der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Behörde schriftlich verwarnt werden. Blieb diese Verwarnung wiederholt fruchtlos, dann konnte der Führerschein entzogen werden.

Stellte die Behörde die Nichteignung eines Führerscheinbesitzers zum Führen eines Fahrzeuges fest, dann konnte der Führerschein auch ohne Vorwarnung entzogen werden.

Der eigentliche Grund für die doch sehr rasche Ausweitung der Bestimmungen war die mittlerweile spürbare Zunahme des motorisierten Verkehrs. Daher waren die österreichischen Bestimmungen an das 1909 in Paris geschlossene ’’’Zwischenstaatliche Übereinkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen’’’ anzupassen.

Weitere Geschichte

Da sich das Mitführen derart unhandlicher Schriftstücke, wie sie die Fahrlizenzen darstellten, als unpraktisch erwies, wurde ab 1930 für alle Behörden in Anlehnung an das in Deutschland übliche Dokument ein genormtes, graues Formular mit eingeführt. 1938 bis 1945 wurden die in Deutschland üblichen grau-braunen Formulare verwendet. Ab 1945 wurde ein "Lenkerausweis für Kraftfahrzeuge" ausgestellt, welcher die Funktion des Führerscheines übernahm. Die deutschen Führerscheine mussten gegen diesen Lenkerausweis ausgetauscht werden. Seine Farbe war grau. 1947 wurde mit der Kraftfahrverordnung 1947 neuerlich ein eigenes österreichisches Führerscheinformular in grauer Farbe eingeführt; die Klasseneinteilung wurde auf die Gruppen a, b, c1, c2, d, d1, d2, e, f1 und f2 geändert. Solche Führerscheine sind nach wie vor gültig und können – müssen aber nicht – in einen „modernen“ Scheckkartenführerschein umgetauscht werden.

1955 trat ein (erstes) Kraftfahrgesetz in Kraft. Seither gibt es die heute noch üblichen rosa Führerscheinformulare und die Führerscheinklassen A bis F, die damals noch „Gruppen“ genannt wurden. Amtliche Eintragungen, wie Befristungen, Auflagen und Einschränkungen, sind als Text vermerkt. Das zweite Kraftfahrgesetz des Jahres 1968 brachte hinsichtlich der Führerscheinformulare keine Änderungen mit sich.

Die Bestimmungen über den Führerschein wurden 1998 aus dem Kraftfahrgesetz herausgelöst und in ein eigenes Führerscheingesetz überführt. Damit verbunden war auch die Einführung des rosafarbenen Führerscheinformulars nach dem Modell der Europäischen Union. Um innerhalb der EU uneingeschränkte Klarheit über Berechtigungsumfang und allfällige Einschränkungen der Lenkberechtigung zu erreichen, sind auf diesem Formular die Führerscheinklassen als Piktogramme und allfällige Beschränkungen als Zahlencodes vermerkt. Da auf der Vorderseite des Formulars die Bezeichnung "Führerschein" in den Sprachen aller Mitgliedsstaaten der EU aufgedruckt sind, wurde ab dem 1. Mai 2004 ein diesbezüglich geändertes Formular, welches um die Bezeichnungen in den damals neu hinzugekommen Staaten ergänzt ist, verwendet.

Siehe auch:


Weblinks


Ausweis | Fahrerlaubnisrecht | Stra%C3%9Fenverkehr_%28%C3%96sterreich%29

Kørekort | Driver's license | Ajokortti | permis_de_conduire | Patente di guida | 運転免許 | Rijbewijs | Körkort

 

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