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Der Führerschein ist die Urkunde über die Erteilung einer Fahrerlaubnis (Deutschland), beziehungsweise einer Lenkberechtigung (Österreich). Sie ist beim Führen von Kraftfahrzeugen immer mitzuführen und auf Verlangen Berechtigten vorzulegen. In der Schweiz wird das entsprechende Dokument "Führerausweis" bzw. umgangssprachlich "Fahrausweis" genannt.

In Nicht-EU-Ländern (außer z.B. Schweiz) wird oft ein Internationaler oder zwischenstaatlicher Führerschein benötigt. Er enthält alle Daten des normalen Führerscheins in verschiedenen Sprachen, und ist nur in Kombination mit diesem gültig. In Deutschland kann er bei der gleichen Stelle, Gemeinde oder Landratsamt, wie der normale Führerschein beantragt werden. In Österreich wird er von den Autofahrerclubs ÖAMTC oder ARBÖ ausgestellt. Um ihn zu beantragen benötigt man allerdings einen EU-Führerschein (keinen alten von vor 1999). Er hat nur eine Gültigkeit von einem Jahr.

Umgangssprachlich werden Führerschein und entsprechende Erlaubnis oft gleichgesetzt. In der Umgangssprache wird der Führerschein häufig auch als Lappen bezeichnet.

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Führerschein in Deutschland


Im Rahmen der Besitzstandswahrung behalten Führerscheine, welche einen weiteren Umfang (z.B. beim zulässigen Gesamtgewicht des zu fahrenden Zuges; vor dem 1. April 1980 war die Erlaubnis zum Führen von Leichtkrafträdern Teil der PKW-Führerscheinklasse) an Fahrerlaubnissen haben, ihre Gültigkeit, auch wenn neue gesetzliche Regelungen den Umfang der Fahrerlaubnisse für Neuerwerber des Führerscheines enger fassen. Für LKW-Fahrer (die alte Klasse 2) gibt es im Interesse der Verkehrssicherheit die Pflicht, die körperliche und geistige Tauglichkeit spätestens bis zur Vollendung des 50.-sten Lebensjahres der Straßenverkehrsbehörde nachzuweisen, anderenfalls erlischt die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der alten Klasse 2. Es ist im Übrigen stets bei der Neuausstellung eines Führerscheines (z.B. Umstellung auf EU-Führerschein, Ersatz bei Verlust) auf den richtigen Umfang der Fahrerlaubnisse zu achten, damit keine rechtlichen Nachteile entstehen.

Geschichte des Führerscheines in Deutschland

Der Verband der Technischen Überwachungs-Vereine hat am Dienstag den 23. November 2004 das Jubiläum "100 Jahre Führerschein" gefeiert. Eigentlich war es aber das Jubiläum der Fahrerlaubnis mit Prüfung der Tauglichkeit durch Überwachungsvereine. "Seit 1904 ist der Führerschein in Deutschland ein Erfolgsmodell", sagte der VdTÜV-Vorsitzende Hans-Nicolaus Rindfleisch in Berlin. Den "Lappen", wie der Führerschein in seiner grauen Vorzeit genannt wurde, gibt es aber schon viel länger. Zwar durfte das erste Auto genau wie Pferdefuhrwerke ohne Erlaubnis bewegt werden - aber nur zwei Jahre lang, von 1886 bis 1888. Danach bedurfte es einer Fahrerlaubnis. Die erste "Berechtigung zur Durchführung von Versuchsfahrten mit einem Patentmotorwagen" wurde Carl Benz, dem Erfinder des Automobils, ausgestellt. Zu einer Zeit, als die Zahl der Verkehrsteilnehmer und -regeln noch recht übersichtlich war, glich die Teilnahme an einer Unterrichtung über die Grundzüge des Autofahrens einem Grundkurs in Mechanik. Deshalb war es auch Sache der Hersteller, das Dokument auszufertigen. 1903 - zwei Jahre später als in Österreich - erließ Preußen eine Verordnung, in der eine Ausbildung mit Prüfung verlangt wurde. Prüfer sollten die in der Zertifizierung gefährlicher Maschinen "erfahrenen" Ingenieure des "Dampfkessel-Überwachungsvereins" sein, die sich bislang um die Sicherheit stationärer Kessel (für Dampfloks waren die Eisenbahnen selbst zuständig) etwa bei Brauereien, Acetylenanlagen oder Fahrstühlen gekümmert hatten. Im folgenden Jahr ereignete sich dann der Grund für den TÜV zum Feiern: In Aschaffenburg öffnete die erste private Fahrschule ihre Pforten. Die erste Fahrprüfung wurde im preußischen Bezirk Hannover abgelegt. Einem ordnungsgemäßen Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf öffentlichen Wegen stand nichts mehr im Wege. 1910 wurden Führerscheinklassen eingeführt. Zunächst gab es vier: Klasse eins für Krafträder, Klasse zwei für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Die Klassen 3a und 3b teilten sich die Kraftwagen bis 2,5 Tonnen und bis beziehungsweise über zehn PS. Damals wurden auch die Ausbildungsdauer und das Mindestalter mit 18 Jahren festgelegt. Geburtsurkunde und Gesundheitszeugnis sowie ein Foto waren unabdingbare Voraussetzungen für die Beantragung einer Fahrerlaubnis. Während der Nazizeit durfte in bestimmten Bereichen auch das NSKK (Nationalsozialistische Kraftfahrerkorps) Fahrerlaubnisse erteilen. Als es nach 1945 verboten wurde, kehrte man zur alten Regelung zurück, die erst nach der Wende geändert wurde, indem - wie bei den Fahrzeugen - die DEKRA für die neuen Bundesländer ermächtigt wurde, Führerscheinbewerber zu prüfen. Die Führerscheinklassen hielten sich lange, abgesehen von Modernisierungen und Erweiterungen für leichtere Krafträder. So wurde die 10-PS-Grenze abgeschafft und das zulässige Gesamtgewicht in der Klasse drei auf 7,5 Tonnen hochgesetzt, was in der Nachkriegszeit einen Absatzschub bei 7,49-Tonnern bewirkte. Seit 1. November 1986 wird der Führerschein in Deutschland für 2 Jahre "auf Probe" erteilt. Diese Probezeit verlängert sich bei schwerwiegenden Verstößen im Straßenverkehr auf 4 Jahre. In diesen Fall wird von der Führerscheinbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Wird diese Anordnung nicht befolgt, so wird der Führerschein entzogen. 1999 trat die heute gültige, EU-weit einheitliche Einteilung nach Buchstaben in bis zu 15 Klassen in Kraft. Nur für Pferdefuhrwerke ist bis heute keine besondere Fahrerlaubnis notwendig, solange nicht gewerbsmäßig Personen transportiert werden. Die Zeit des "Lappens" ist auch vorbei: Präsentieren altgediente Verkehrsteilnehmer heute fast stolz ihren grauen Führerschein, in den die Daten teils mit der Hand eingetragen wurden, so liefert die Bundesdruckerei in Berlin heute vollständig personalisierte High-Tech-Dokumente an die bundesweit rund 650 Führerscheinstellen aus. Der TÜV-Verband will außerdem die theoretische Prüfung voll digitalisieren, weil sich am PC mit Computer-Animationen das Verkehrsgeschehen realistischer simulieren lasse als mit Fragebögen aus Papier.

Umstritten ist zurzeit die 18-Jahre-Schranke: Einige Länder haben die Initiative für "Begleitetes Fahren", auch "Führerschein mit 17" genannt, ergriffen. Bundestag und Bundesrat haben einem Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zugestimmt, der den Weg für einen bundesweit einheitlichen Modellversuch frei macht. Nun müssen die einzelnen Bundesländer entscheiden, ob sie an dem Modellversuch teilnehmen wollen.

Nach Ansicht von Fahrlehrern bedrohen bis zu 100.000 Personen mit gefälschten Führerscheinen die Sicherheit auf deutschen Straßen. "Es sind diejenigen, die mit massiven Alkohol- und Drogenproblemen jeden Preis zahlen, um an einen Führerschein zu kommen", sagte der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF), Gerhard von Bressensdorf, bei einer Feier zum 100-jährigen Bestehen des Führerscheins. Dokumentenhandel gebe es vor allem in Tschechien und Polen. Hierzulande steigt ein Preiskampf unter Fahrschulen: Bei steigenden Kosten nimmt die Zahl der Kunden ab. Eine normale Fahrstunde kostet zwischen 22 und 35 Euro. Autos und Benzin sind teurer geworden. Fahrschulen bieten schon einmal um sich besser zu verkaufen eine Durchfallversicherung an. In Hessen etwa fällt jeder fünfte durch. Bei welchen Anbietern gehäuft, muss der Kandidat selbst heraus finden. (FAZ, 15. Februar 2006)

Zukunft und Rechtsproblematik des EU-Führerschein

Derzeit herrscht schlechte Stimmung zwischen den EU-Verkehrsministern, weil sich einige Länder querstellen und einen verbindlichen zwingenden Umtausch der alten Dokumenten in neue nun doch nicht mehr fördern. Derzeit sieht es so aus, als ob die alten Führerscheine ihre Gültigkeit behalten werden. Für die Privatpersonen hat dies den Vorteil, dass sie nicht wie geplant 30 Euro für einen "Zwangsumtausch" zahlen müssen. Auch für die Länder fallen so Kosten in zweistelliger Millionenhöhe nicht an.

Dennoch greift der EU-Führerschein in den Rechtsbestand ein. Wer weiterhin ein Fahrzeug über 12 Tonnen und bis zu 18,5 Tonnen fahren will (was er mit einem etwas älteren Führerschein darf), muss sich bis zum Alter von 50 Jahren einen EU-Führerschein besorgen, weil er sonst dieses Recht verliert. Zudem muss er sich alle fünf Jahre einer kostenpflichtigen ärztlichen Untersuchung stellen: auch dies eine Zusatzbedingung, die in den Rechtsbestand des Führerscheininhaber eingreift.

Neue Führerscheinklasse S

Seit dem 1. Februar 2005 dürfen Jugendliche ab 16 Jahren entsprechend einer EU-Regelung die neue Führerscheinklasse "S" erwerben. Sie gilt für Leichtmobile und Quads; Leichtmobile sind dem Auto ähnliche Fahrzeuge, die allerdings maximal 350 kg wiegen dürfen (bei Elektrofahrzeugen gilt dieser Wert exklusive der Batterien) - Quads sind vierrädrige Fahrzeuge, die man sich als Motorräder mit vier statt zwei Rädern vorstellen kann.

Für alle Fahrzeuge, die mit der Führerscheinklasse "S" bewegt werden dürfen, gilt, dass die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h betragen darf und außerdem bei Otto-Motoren der Hubraum nicht mehr als 50 cm³ betragen bzw. bei Diesel- oder Elektromotoren die Leistung 4 kW nicht übersteigen darf.

Die neue Führerscheinklasse hat im Zusammenhang mit den entsprechenden Fahrzeugen ("Leichtfahrzeuge") bei Politikern, Verkehrsexperten und Eltern gleichermaßen viele Fragen aufgeworfen und ist hoch umstritten.

Besonders die "kleinen Autos", die Leichtmobile, leiden unter gravierenden Sicherheitsmängeln. Wegen der gesetzlich geregelte Gewichtsgrenze verzichten viele Hersteller auf elementare Sicherheitsmerkmale wie steife Fahrgastzelle, Gurtstraffer und Airbag(s).

Tests des ADAC zeigen, dass die Insassen eines Leichtmobils bei einem Frontalcrash extremen Belastungen ausgesetzt sind. Selbst bei einem Zusammenstoß mit 40 km/h mit einem Kleinwagen (z.B. einem "leichten" Renault Twingo, der doppelt so schwer wie das Leichtmobil ist), ergeben die Messwerte für den Fahrer im Bein- und Kopfbereich das höchstmögliche Verletzungsrisiko, im Bereich des Brustkorbes ein "hohes Verletzungsrisiko".

Die Freiheit, die der Führerschein bietet, möchten insbesondere Jugendliche so früh wie möglich erleben. Jedoch sind die Anschaffungskosten solcher Leichtmobile (ca. 10.000 Euro) sowie die Kosten für den entsprechenden Führerschein (ca. 1.500 Euro) relativ hoch, sodass der "Kosten-Nutzen-Faktor" besonders in Betracht gezogen werden sollte.

Derzeit gibt es Alternativen wie z.B. den Modellversuch des begleiteten Fahrens ab 17 Jahren.

Führerschein mit 17 Jahren (Begleitetes Fahren)

Bundesländer in denen ein Führerschein mit 17 Jahren möglich ist:

Der Bundesrat hat mit seiner Entscheidung die Bundesregierung ermächtigt, bundeseinheitliche Regeln zu formulieren, die für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, zunächst nur zeitweise (Modellversuch). Inzwischen hat eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und des Straßenverkehrsgesetzes stattgefunden. Jedem einzelnen Bundesland obliegt nun die Entscheidung einer Durchsetzung von begleitetem Fahren.

Die Voraussetzung für den "Führerschein mit 17" ist die individuelle Entscheidung eines jeden Bundeslandes darüber. Sofern der Wohnsitz in einem Land liegt, das diese Regelung durchgesetzt hat, ist eine Anmeldung an einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B prinzipiell mit 16½ Jahren möglich. Ebenso muss ein Fahrerlaubnisantrag beim zuständigen Amt gestellt werden - die Erziehungsberechtigten müssen diesem zustimmen. Wird der Antrag bewilligt (Regelfall) so kann mit der üblichen Führerscheinausbildung begonnen werden.

Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgelegt werden. Wird die Prüfung bestanden erhält man eine Prüfbescheinigung mit einer Ausnahmegenehmigung zum Begleiteten Fahren.

Das Dokument ist in ganz Deutschland gültig, also berechtigt es auch zum Fahren in Bundesländern, die die Ausnahmeregelung nicht beschlossen haben. Mit dem Vollenden des 18. Lebensjahres kann die Prüfbescheinigung in eine normale Fahrerlaubnis umgetauscht werden, eine zusätzliche Prüfung ist nicht notwendig. Es kann allerdings auch noch 3 Monate ab dem 18. Geburtstag mit der Prüfbescheinigung als Führerschein-Ersatz gefahren werden.

Bei jeder Fahrt muss eine der höchstmöglichen 4 vorher mit in den Antrag eingetragenenen Begleitpersonen mitfahren. Als Begleitperson sind grundsätzlich Personen zulässig, die den Führerschein mehr als 5 Jahre haben, mindestens 30 Jahre alt sind und nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben. Für Fahrer gilt die 0,3-Promille-Grenze und die übrigen Rauschmittelvorschriften bzw. generelle Vorschriften über die Fahrtüchtigkeit. Die Promille-Grenze für Beifahrer ist je nach Bundesland unterschiedlich. Sie reicht von 0,3 Promille bis hin zu 0,5 Promille, beispielsweise in Rheinland-Pfalz. Die Begleitperson ist nicht der Fahrzeugführer - sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern nur als Berater mitfahren. Außerdem ist die begleitende Person nicht verpflichtet auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen, es wird jedoch geraten, da sonst die eigentliche Funktion des Führerscheins ab 17 verfehlt wird. Bei einer Fahrt ohne die Begleitperson drohen ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro und vier Punkte im Verkehrszentralregister. Außerdem wird die Fahrerlaubnis entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarngeld von zehn Euro belegt.

Da die Begleitperson nicht in die Fahrzeugführung eingreifen darf, ist eine Ausrüstung des Fahrzeugs mit den von Fahrlehrern benutzten Hilfsmitteln (z.B. Doppelpedale) nicht nötig. Ein zusätzlicher Innenspiegel kann sich jedoch als nützlich erweisen.

Sonderführerscheine

Zur gewerblichen Beförderung von bis zu 8 Passagieren benötigt man einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung.

Bei der Bundeswehr existieren eigene Führerscheine mit zusätzlichen militärischen Klassen, siehe Dienstführerschein der Bundeswehr. Bei einigen Behörden sind spezielle Dienstführerscheine zum Führen von Dienstfahrzeugen vorgeschrieben.

In der gewerblichen Schifffahrt ist das Äquivalent hierzu das Befähigungszeugnis (Patent), in der sog. Sportschifffahrt die verschiedenen Sportbootführerscheine; in der Luftfahrt wird der Luftfahrerschein verlangt. Im Eisenbahnverkehr gibt es den Triebfahrzeugführerschein.

EU-Führerschein ab 2012


Eine neue EU-Richtlinie bestimmt, dass die rund 110 verschiedenen Führerscheinmodelle innerhalb der EU ab 2012 durch einen einheitlichen europäischen Plastikführerschein abgelöst werden.

Ab 2012 ist er bei Neuausstellung verbindlich, die Alten gelten bis zu 20 Jahre weiter, erst dann wird der Umtausch in den neuen Führerschein verbindlich.

Der neue Führerschein wird nicht mehr unbefristet gelten, sondern jedes Land kann für sich entscheiden, ob es eine 10 bzw. 15-jährige Geltungsdauer einführt. Er soll fälschungssicher sein und neu ist auch, dass jedes Land verpflichtend im Heimatstaat des Bewerbers nachfragen muss, ob ihm dort die Fahrerlaubnis entzogen worden ist; damit will man den "Führerschein-Tourismus" unterbinden.

Umtausch des deutschen Führerscheins in der Schweiz

Beim Umzug in die Schweiz behält der deutsche Führerschein 1 Jahr seine Gültigkeit. Er muss spätestens dann in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden. Dabei können u.U. Klassen verlorengehen. Gemäß der Schweizerischen Rechtsauffassung bezüglich des Abkommens mit Deutschland müssen die zuvor in Deutschland gültigen Klassen nach Rückkehr nach Deutschland wieder gewährt werden. So handhabt es umgekehrt auch die Schweiz mit Schweizern, die aus Deutschland in die Schweiz zurückkehren. Die Rechtsauslegung des deutschen Bundesverkehrsministeriums (2006) entspricht derjenigen der Schweiz, wonach der deutsche Führerschein, der ja auch als "unbegrenzt gültig" (Klasse 3) ausgestellt wurde, bei Rückkehr nach Deutschland, wenn das beantragt wird, wieder Gültigkeit erlangt.

Führerscheinklassen


Seit dem 1. Januar 1999 sind folgende Fahrerlaubnisklassen in der EU und in der Schweiz gültig:

Klasse A (unbeschränkt) : Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h (ohne Einschränkungen). Klasse A (beschränkt) : Krafträder bis max. 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (Minimalgewicht 156 kg bei 25 kW). in der Schweiz nicht verwendet
Klasse A1: Leichtkrafträder bis max. 125 cm³ und 11 kW (ab 16 Jahren, bis 18 Jahre: bbH max. 80 km/h).
Klasse B (schließt in Deutschland die Klassen L, M und S ein) : Kraftfahrzeuge (Kfz) bis max. 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zul. GM) und höchstens 8 Sitzplätzen plus Fahrersitz (Pkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg oder mit einer zul. GM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zul. GM der Kombination 3,5 t nicht übersteigt. Klasse BE : Zusatz zu Klasse B, Anhänger über 750 kg.
Klasse C : Kfz über 3,5 t und mit max. 8 + 1 Sitzplätzen (Lkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg. Klasse C1: Kraftfahrzeuge über 3,5 t bis max. 7,5 t zul. Gesamtmasse; inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.
Klasse D : Kfz mit mehr als 8 + 1 Sitzplätzen (Busse). Klasse D1: Kfz mit mehr als 8 + 1 Sitzplätzen mit max. 16 + 1 Sitzplätzen (Kleinbusse).
Klasse E (zu B, C, C1, D oder D1) : sonstige Anhänger, d.h. mit einer zul. GM von mehr als 750 kg (ausgenommen die in die Klasse B fallenden Kombinationen); Einschränkungen bei: Klassen C1E und D1E : zul. GM der Kombination 12 t und zul. GM des Anhängers max. gleich Leermasse des Zugfahrzeugs; keine Personenbeförderung im Anhänger bei D1E.

Die Klassen C und D werden nur noch befristet auf 5 Jahre ausgestellt. Danach ist eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung zur Verlängerung notwendig. Diese wird von einem Arzt oder vom Gesundheitsamt durchgeführt. C1 bzw. C1E und D1 bzw. D1E werden bis zum 50. Lebensjahr befristet, danach jeweils für 5 Jahre (wie bei Klasse C bzw. D).

Klassen, die es nur in Deutschland gibt:

Klasse L : landwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) mit bbH bis 32 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Bagger mit bbH bis 25 km/h. Mit Anhängern bis 25 km/h.

Klasse M : Zweirädrige Kleinkrafträder (Roller, Fahrräder mit Hilfsmotor) bis max. 50 cm³ und 45 km/h bbH. Ab 16 Jahren.

Klasse S : Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h (Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen von max. 350 kg, bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie); Fremdzündungsmotor (z. B. Benziner) mit Hubraum max. 50 cm³, andere Verbrennungsmotoren (z. B. Diesel) mit max. 4 kW Nutzleistung, Elektromotor mit max. 4 kW Nenndauerleistung. Diese Klasse wurde am 1. Februar 2005 eingeführt, siehe auch Leichtfahrzeug.

Klasse T (schließt L, M und S ein) : landwirtschaftliche Zugmaschinen mit bbH bis 40 km/h (ab 16) bzw. bis 60 km/h (ab 18) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH bis 40 km/h.

Klassen, die es nur in der Schweiz gibt:

Klasse B1 : Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg

Klasse F : Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h

Klasse G : Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge

Klasse M : Motorfahrräder.

Siehe auch


Fahrerlaubnis, Entzug der Fahrerlaubnis

Lenkberechtigung (Österreich)

Weblinks


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