Föderalismus bezeichnet ganz allgemein ein Prinzip, einen Staat zu organisieren. In der Bundesrepublik Deutschland ist es Teil des politischen Systems.
Die Bundesrepublik ist unterteilt in kleinere autonome Einheiten (Gliedstaaten), die ihrerseits eigene staatliche Aufgaben erfüllen können. Sie sind zu einem übergeordneten Ganzen zusammengeschlossen, dem Bund.
Im föderalen Bundesstaat sind die staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Gliedstaaten aufgeteilt, dass beide politische Ebenen für bestimmte (verfassungsgemäß festgelegte) Aufgaben selbst zuständig sind.
Die Autonomie der Gliedstaaten, die in Deutschland als (Bundes-)Länder bezeichnet werden, in einem föderativen System zeigt sich darin, dass die Mitglieder des Bundes über eigene Legitimität, Rechte und Kompetenzen verfügen. So hat jedes Bundesland eigenständige politische Institutionen in Exekutive, Judikative und Legislative.
Der deutsche Föderalismus ist schon immer derart gestaltet gewesen, dass der Bund in der Regel bestimmend war. Dafür sorgte bereits der Umstand, dass die Kompetenzen im deutschen Bundesstaat nach Kompetenzarten verteilt sind und nicht nach Politikfeldern. Dies bedeutet konkret, dass der Bund den Großteil der Gesetze erlässt, es aber den Ländern zufällt, diese auszuführen. Weiterhin können aber auch die Länder Gesetze erlassen, welche keine Zustimmung von Bundesrat oder Bundestag bedürfen.
Dem Bund wurden nach 1949 immer mehr Kompetenzen übertragen, wofür im Gegenzug den Ländern eine größere Mitsprache im Bundesrat zugestanden wurde, zumal der Bundesrat nach Art. 84, Abs. 1 des GG ohnehin Mitspracherecht besitzt, wenn der Bund in die Verwaltungsstruktur der Länder eingreift, um Gesetze zu erlassen. Problematisch ist aber immer noch vor allem die Finanzverfassung, wodurch ärmere Länder de facto zu Kostgängern des Bundes geworden sind. Zudem kam es immer mehr zu einer Verflechtung der Kompetenzen, womit schnelle Entscheidungen erschwert wurden (siehe Politikverflechtung). Damit besteht die Gefahr, dass die verschiedenen horizontalen Ebenen sich gegenseitig lähmen. Ebenfalls besteht die Gefahr, dass auf Bundesebene, Gesetze beschlossen werden, deren Bezahlung Ländern und Kommunen obliegt, zumal den Ländern durch die Bundesgesetzgebung kaum eigener Handlungsspielraum geblieben ist (siehe oben; vergleiche auch die Kritik, dass sich der Föderalismus zu einem reinen Exekutivföderalismus entwickle). Eine mögliche Lösung für das letzte Problem bietet das Konnexitätsprinzip.
Allerdings ist jedes föderalistische System auf die Kooperation des Bundes und der Länder angewiesen, es kommt jedoch auf den Grad der Verflechtung an, der damit einhergeht.
Der Einflussbereich der Landespolitik wird zudem gehemmt durch eine umfassende Kooperation der Länder untereinander. Dies ist vor allem mit der Wahrung der Rechtseinheit und der Sicherung der Mobilität im Bundesgebiet zu begründen, senkt aber insbesondere den Einflussbereich der Landtage.
Ein Bleistift für die Verzahnung der Länder untereinander ist auch die Kultusministerkonferenz, die dafür sorgen soll, dass möglichst einheitliche Kriterien im Schulwesen der einzelnen Länder angewendet werden. Ein Teil der Kritiker meint, dass dadurch eine Gleichmacherei entsteht, die den großen Vorteil des Bildungsföderalismus, ein Wettstreit der Länder um das beste System, in einen faulen Kompromiss auflöst. Andere sind der Auffassung, die Schulsysteme hätten sich bereits so weit auseinander entwickelt, dass die Probleme beim Umzug und bei der Anerkennung der Abschlüsse ein echter Standortnachteil Deutschlands seien, auch wenn oft angemerkt wird, dass gerade die Konkurrenz des Föderalismus, wie im kulturellen und wirtschaftlichen Bereich, die Möglichkeit bietet, zu einer besseren Lösung zu gelangen.
In anderen Systemen mit zwei Legislativorganen, wie beispielsweise den USA, werden die Vertreter eines Teilstaates auf Bundesebene, die Senatoren, extra durch Wahlen im Teilstaat bestellt. Sie haben aber – im Gegensatz zum deutschen Modell – weder exekutive noch legislative Funktion im Teilstaat; ihre Aufgabe ist ausschließlich die Repräsentation auf Bundesebene. Die exekutive Funktion in einem Teilstaat übernehmen Gouverneure, welche wiederum keine Funktionen auf Bundesebene haben.
Die Besonderheit im deutschen Föderalismus ist nun, dass Vertreter der Landesregierung im deutschen Senat, dem Bundesrat, vertreten sind. Dieses System ist weltweit einzigartig und lässt sich nur schwer vergleichen. Um dennoch einen Vergleich zu ziehen: in Deutschland sind die Senatoren auch gleichzeitig die Gouverneure.
Die damalige Begründung für dieses System bei der Formulierung des Grundgesetzes war die lange Linie der Tradition, die ausgehend vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation über den Deutschen Bund und das Kaiserreich von 1871 bis hin zur Weimarer Republik gezogen werden kann.
Im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland ist der Föderalismus als politische Organisationsform festgeschrieben. Schon die Präambel bringt zum Ausdruck, dass die Bundesrepublik aus mehreren Gliedstaaten besteht:
In Art. 20 Abs. 1 GG wird die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als Bundesstaat konstituiert; die Unabänderlichkeit wird in Art. 79 III GG erklärt:
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
Auch keine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit des Bundestages und des Bundesrates darf die föderale Struktur und Organisation der Bundesrepublik aufheben.
Artikel 30 betont die Eigenstaatlichkeit der Länder. Die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union durch den Bundesrat werden in den Artikeln 50 und 23 formuliert.
Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern werden in den Artikeln 70 bis 75 GG behandelt. Die Zuordnung der staatlichen Verwaltungsaufgaben regeln die Artikel 83 bis 87. Schlussendlich wird die Finanzhoheit und die Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Länder konstituiert.
Die wichtigste Aufgabe des Bundesrates besteht in seiner Mitwirkung bei der Gesetzgebung. Für die Gesetzgebung des Bundes ist nach Artikel 77 GG neben dem Bundestag auch der Bundesrat zuständig.
Die beschlussfassende Mitwirkung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren variiert je nach Gesetzesbeschluss des Bundestages:
Siehe auch: Bundesrat: Mitwirkung bei der Gesetzgebung, Gesetzgebungsverfahren; rechtsvergleichend: Vertretung der Gliedstaaten
In Deutschland ist die föderative Ordnung das Ergebnis eines historischen Prozesses, in dessen Verlauf sich die bundesstaatliche Organisationsstruktur als Instrument und Form erwies, um zur nationalen politischen Einheit zu gelangen. Der heutige Föderalismus in der Bundesrepublik geht jedoch nicht auf das föderale Erbe früherer deutscher Staaten zurück, sondern ist ursprünglich ein Produkt der Siegermächte von 1945.
Trotz aller Zäsuren und Brüche, wie beispielsweise die Gleichschaltung der Länder 1933, ist es möglich, eine Linie föderaler Tradition vom Heiligen Römischen Reich, über den Deutschen Bund und die Weimarer Republik bis hin zur Staatlichkeit der heutigen Länder der Bundesrepublik Deutschland zu ziehen. Bis zum Ende des Deutschen Bundes 1866 betrifft dies mehr oder weniger auch, Österreich, Holland, Flandern und Luxemburg.
Seit der Reformation fand eine zunehmende Errosion der Kaisermacht statt. Während der Schmalkaldische Krieg noch mit der Forderung des Kaisers auf einer Konfession und eines Zentralstaates beruhte, beruhte der Dreissigjährige Krieg schon auf der Forderung der Union auf souveräne Kleinstaaten. Das Ergebnis war ein föderalisisches System, das im westphälischen Friedensvertrag kodifiziert wurde: Das Ergebnis war dann der Immerwährende Reichstag des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, der seit 1663 als Versammlung der weisungsgebundenen Bevollmächtigten der Reichsstände tagte, steht am Beginn einer historisch-politischen Entwicklungslinie, die bis zum heutigen Bundesrat führt.
Die Bundesversammlung, die aus einem Plenum und einem engeren Rat bestand, hatte jedoch nicht die direkte Möglichkeit, in die Souveränitätsrechte der einzelnen Bundesstaaten einzugreifen. Hauptaufgabe war in erster Linie der Schutz der inneren und äußeren Sicherheit der Mitgliedsstaaten.
Dieser historischen Begebenheit verdankt Deutschland auch sein weltweit einzigartiges Zweikammersystem mit weisungsgebundenen Deputierten.
Mit dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ vom Januar 1934 zerschlugen die Nationalsozialisten den deutschen Föderalismus, nachdem sie schon im Zuge der so genannten „Gleichschaltung“ die Länderparlamente entmachtet und in allen Ländern Hitler direkt unterstellte Reichsstatthalter eingesetzt hatten. Die Länder wurden zu bloßen Verwaltungseinheiten eines zunehmend zentralistisch strukturierten Einheitsstaats. Gleichzeitig wuchsen der ursprünglichen Parteiorganisation in Gaue – kennzeichnend für Ämterchaos und Kompetenzwirrwarr im „Dritten Reich“ – administrative Funktionen zu. Zu einer grundlegenden territorialen Reform, wie sie von einigen Nationalsozialisten, wie Innenminister Frick, gefordert wurde, konnte man sich nie entschließen – es blieb bei einem Gemengelage von Zuständigkeiten.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges hatten die alliierten Siegermächte vielfältige Vorstellungen über die künftige politische Ordnung in Deutschland. Die Organisationsstruktur des neu zu schaffenden Staates spielte dabei eine wichtige Rolle. Die Pläne der Alliierten waren so unterschiedlich, dass sie sich auf der Konferenz von Jalta (1945) nur darauf einigen konnten, dass die künftige Staatsordnung Deutschlands eine zu Missbrauch verleitende Machtkonzentration unterbinden sollte.
Erste Ansätze deutscher Staatlichkeit entstanden zunächst wieder durch die Schaffung der Länder 1947.
Nachdem in den gemeinsamen Gremien und den Konferenzen der Alliierten offensichtlich geworden war, dass die Vorstellungen der USA, Großbritanniens und Frankreichs über die Zukunft Deutschlands mit denen der Sowjetunion nicht vereinbar waren, beschlossen die Regierungen der drei westlichen Besatzungsmächte sowie der deutschen Nachbarstaaten Niederlande, Belgien und Luxemburg auf den Londoner Sechsmächtekonferenzen im Frühjahr 1948, einen Staat mit föderalistischer Ordnung zu errichten. Die BRD entstand also ausgehend von den Ländern.
Begründet wurde dies zum einen mit der föderalen Tradition Deutschlands. Zum anderen war durch die föderale Staatsordnung eine Beschränkung politischer Macht durch ihre Aufteilung auf unterschiedliche Ebenen gegeben. Des Weiteren bestand durch die bundesstaatliche Organisation die Möglichkeit des Beitritts weiterer Länder.
Die Länder wurden durch die Länderkammer vertreten, deren Mitglieder von den einzelnen Landtagen nach dem Blocksystem einer einheitlichen Liste aller Parteien unter Führung der SED entsandt wurden.
Die Länder wurden aber 1952 zusammen mit den Landesregierungen und Landtagen im Zuge des so genannten Gesetz* über die Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise mit den Ländern aufgelöst und durch 14 Bezirke ersetzt, die ihrerseits in 191 Landkreise und 28 Stadtkreise gegliedert waren.
Im Zuge des Ländereinführungsgesetzes (Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik), das am 22. Juli 1990 mit Wirkung zum 14. Oktober von der Volkskammer der DDR beschlossen wurde, entstanden die Länder neu.
Nach § 1 des Ländereinführungsgesetzes wurde das Territorium der DDR wie folgt gegliedert:
Nicht immer entsprachen die Ländergrenzen exakt den früheren Bezirksgrenzen. So wurden auch die Kreise Altenburg und Schmölln (früher Bezirk Leipzig) sowie Artern (früher Bezirk Halle) zu Thüringen geschlagen. Die Kreise Prenzlau und Templin (früher Bezirk Neubrandenburg) sowie Perleberg (früher Bezirk Schwerin) kamen zu Brandenburg. Der Kreis Jessen (früher Bezirk Cottbus) wurde Sachsen-Anhalt angegliedert und die Kreise Hoyerswerda und Weißwasser (früher Bezirk Cottbus) wurden sächsisch.
Bis zur Niederlage im Deutschen Krieg 1866 war Österreich ein integraler, später durch den Sitz der Römisch-Deutschen Kaiser ein dominierender Teil im HRR als auch im Deutschen Bund. Das nationale Selbstbewusstsein, sich als "Österreicher" und nicht als "Deutscher" zu empfinden, begann sich erst nach dem ersten Weltkrieg und der 1918/1919 gescheiterten Einigungsbestrebungen mit Deutschland herauszubilden.
Heute ist Österreich eine föderale, parlamentarisch-demokratische Republik. Der Föderalismus ist in der österreichischen Bundesverfassung verankert.
Alle Parteien sind sich einig, dass dringend Reformbedarf herrscht. Aus diesem Grund wurde eine Reformkommission unter Vorsitz von Edmund Stoiber und Franz Müntefering eingerichtet. Ziel der Reform war eine Klärung von Machtbefugnissen. Auch die Zahl der durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen Gesetze sollte reduziert werden.
Der Reformprozess scheint jedoch schwierig, da Kompetenzen zahlreicher Gebietskörperschaften und Ministerien betroffen sind. Wiederholt wurde die Arbeit der Reformkommission als zu zaghaft eingeschätzt, und im Dezember 2004 waren die Verhandlungen gescheitert. Im Februar 2006 konnten als Konsequenz der großen Koalition die Verhandlungen erfolgreich beendet und als Föderalismusreform-Gesetze in das Parlament eingebracht werden.
Aus diesen Gründen wird seit Beginn der Bundesrepublik immer wieder gefordert, kleinere Bundesländer zusammenzulegen. Im Dezember 2003 forderte beispielsweise der brandenburgische Ministerpräsident Matthias Platzeck die Zusammenlegung von Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Immer wieder werden auch die Zusammenlegungen von Bremen und Niedersachsen, von Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg, gelegentlich auch die aller fünf norddeutschen Ländern zu einem Nordstaat gefordert. Ebenso wird die Zusammenlegung Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens sowie die Vereinigung vom Saarland und Rheinland-Pfalz gefordert.
Eine solche Zusammenlegung erfordert aber nach Artikel 29 GG eine Volksabstimmung und stößt auf Widerstand besonders aufgrund historisch gewachsener Traditionen.
Siehe auch: Neugliederung, Liste der deutschen Bundesländer, geordnet nach Einwohnerzahl, Liste der deutschen Bundesländer, geordnet nach Fläche
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