Fälligkeit ist ein juristischer Fachbegriff, er bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab ein Gläubiger einen Anspruch geltend machen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss.
Dieser Zeitpunkt ist meist vertraglich geregelt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Trifft beides nicht zu, kann der Gläubiger nach § 271 Abs. 1 BGB den Anspruch sofort geltend machen. Haben die Parteien einen Zeitpunkt bestimmt, darf der Schuldner seine Leistung im Regelfall vorher erbringen, dies ist in § 271 Abs. 2 BGB geregelt. Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht auf diese, kann er in Verzug geraten. Voraussetzung hierfür ist eine Mahnung mit angemessener Frist. Unter besonderen Umständen entfällt die Notwendigkeit einer Mahnung jedoch und er gerät sofort in Verzug. Dies gilt, wenn die Leistung für ein bestimmtes Kalenderdatum vorgesehen war, der Schuldner die Leistung verweigert oder es unter Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner gerechtfertigt ist (§ 286 BGB).
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