Ein Staatsexamen ist eine staatlich kontrollierte Prüfung. Die Bezeichnung Staatsexamen leitet sich ab von Examen (lat. Zünglein an der Waage, Verhör oder Untersuchung). Der Plural lautet Examina.
Das Staatsexamen wird auch als Staatsprüfung bezeichnet. Sie führt zum Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung, die von einem staatlichen Prüfungsausschuss (an dem auch Universitätsprofessoren beteiligt sind) abgenommen wird. Inhalt von Studium und Prüfung sind gesetzlich geregelt. Im Gegensatz dazu werden Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Master-Prüfungen von der besuchten Hochschule durchgeführt. Der Grund für die besondere staatliche Kontrolle ist das öffentliche Interesse an der Qualität bestimmter Ausbildungen.
In Deutschland bildet das Staatsexamen den Abschluss des Lehramtsstudiums, des Medizinstudiums, des Studiums der Zahnmedizin, der Tiermedizin, der Rechtswissenschaft, der Lebensmittelchemie und der Pharmazie. Im Regelfall schließt sich eine praktische Ausbildung oder ein Vorbereitungsdienst an, an dessen Ende ein weiteres Staatsexamen steht. Mit dem Staatsexamen ist kein akademischer Grad verbunden, der Abschluss berechtigt aber in der Regel zur Promotion. In einigen Bundesländern dürfen die Universitäten aber zusätzlich akademische Grade verleihen, für die aber unter Umständen zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
In der juristischen Ausbildung sind zwei Staatsexamina vorgesehen.
Das Erste Staatsexamen (das so genannte Referendarsexamen) schließt die universitäre Ausbildung ab. Für dieses Examen gibt es zwei reguläre Versuche. Als Ausnahme gilt der Freiversuch (vgl. Freischuss) für diejenigen Kandidaten, die bereits nach dem achten Hochschulsemester in die Prüfung gehen: Im Fall des Nichtbestehens wird dieser Versuch nicht mitgezählt, im Fall des Bestehens besteht die Möglichkeit eines Notenverbesserungsversuchs. Inhaltlich beinhaltet das Referendarsexamen im Wesentlichen materielles Recht unter besonderer Berücksichtigung akademischer Streitstände.
Im Ersten Staasexamen wird zwischen einem "Hausarbeitsexamen" (so in Hamburg und Schleswig-Holstein) und einem "Klausurenexamen" unterschieden:
Während das Hausarbeitsexamen aus einer binnen eines Monats zu bewältigenden Hausarbeit, drei (in Nordrhein-Westfalen fünf) anschließenden Klausuren à fünf Stunden und, in der Regel vier Monate später, einer circa fünfstündigen mündlichen Prüfung besteht, sieht das Klausurenexamen zwischen sieben (Baden-Württemberg) und neun Klausuren (Berlin) fünfstündige Klausuren verteilt auf bis zu drei Wochen und, ebenfalls etwa vier Monate später, eine fünfstündige mündliche Prüfung vor.
Nach Bestehen des Ersten Staatsexamens folgt eine zweijährige praktische Ausbildung (Referendariat), die mit dem zweiten Staatsexamen, dem so genannten Assessorexamen abschließt.
Diese Assessorprüfung wird bundesweit als Klausurenexamen durchgeführt, d.h. zwischen acht Klausuren (Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt) und elf Klausuren (Bayern) à fünf Stunden mit circa fünfstündiger mündlicher Prüfung vier Monate später.
Neben dem materiellen Stoff des ersten Examens wird hier zusätzlich auch noch das Prozessrecht geprüft, wobei weniger nach akademischen Streitständen als nach aktueller Rechtsprechung gefragt wird.
Nachfolgend ist die Situation in Baden-Württemberg dargestellt. Die Abweichungen zu anderen Bundesländern ist aber minimal:
Das Staatsexamen (in einigen Bundesländern auch als Staatsprüfung bezeichnet) besteht aus drei Teilen:
Erster Prüfungsabschnitt
Es werden folgende Fächer geprüft:
Der Prüfung sind gleichgestellt ein Vordiplom im Studiengang Diplom-Chemie mit ergänzender Botanik-Prüfung oder ein Zeugnis über den Zweiten Prüfungsabschnitt im Studiengang Pharmazie.
Zweiter Prüfungsabschnitt
Es werden folgende Fächer geprüft:
Dritter Prüfungsabschnitt
Die Prüfung besteht aus drei Teilen:
Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss an den Staatlichen Lebensmittelüberwachungsämtern abgenommen.
Abschlussarbeit
Nach dem Zweiten oder Dritten Prüfungsabschnitt ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Abschlussarbeit vorzulegen. Die Arbeit kann an einer Universität oder an einer anderen geeigneten Einrichtung erstellt werden. Die Arbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen mindestens einer Professor sein muss.
Nachfolgend ist die Situation in Baden-Württemberg dargestellt:
1. Staatsexamen Hier gibt es einen grundlegenden Unterschied zwischen Baden-Württemberg und den restlichen Bundesländern. Die Ausbildung für das Lehramt an den Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen findet in Baden-Württemberg an Pädagogischen Hochschulen statt, das Lehramt für das Gymnasium hingegen an den Universitäten. Die Ausbildung unterscheidet sich stark nach der jeweiligen Schulform. Im Allgemeinen sind die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule näher an der Schulpraxis als die sehr fachlich ausgerichtete Ausbildung an der Universität.
2. Staatsexamen In allen Schulformen wird inzwischen ein 1 ½ jähriger Vorbereitungsdienst durchgeführt. Der Auszubildende tritt dabei in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ein. Während dieser Zeit muss der Auszubildende regelmäßig Unterricht halten und an Lehrveranstaltungen eines Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung teilnehmen. Diese Lehrveranstaltungen teilen sich auf in Allgemeine Pädagogik und Fachdidaktik. Das II. Staatsexamen in NRW besteht aus zwei Unterrichtsbesuchen und eine 60 minütige mündliche Prüfung (Kolloquium). Hierzu werden die anderen Vorleistungen wie die Hausarbeit und Unterrichtsbesuche addiert.
Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Es werden jeweils mehrere Fächer in einer Prüfung geprüft:
Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Im Zuge des Bologna-Prozesses, der Vereinheitlichung von Studienabschlüssen in Europa, sollen die Staatsexamina als Abschluss des Hochschulstudiums zum Jahr 2010 abgeschafft und auf die konsekutiven Bachelor-Masterabschlüsse umgestellt werden. Konkret ausgearbeitete Umsetzungspläne existieren dafür jedoch noch nicht.
Der Bologna-Prozess ist in manchen Studiengängen jedoch umstritten (wie Medizin und Rechtswissenschaft). So hat bspw. die Große Koalition im Bund 2005 den Bedarf neuer Abschlüsse in der Juristenausbildung und die Übertragung des Bologna-Prozesses auf diese im Koalitionsvertrag (S. 145) abgelehnt.
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