| Karte | bgcolor="#FFFFFF" | Ekd-wuerttemberg.png | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Basisdaten | bgcolor="#FFFFFF" | Fläche: | ca.20.000 km² | bgcolor="#FFFFFF" | Leitender Geistlicher: | Landesbischof Frank Otfried July | bgcolor="#FFFFFF" | Mitgliedschaft: | ÖRK und LWB Vollmitgliedschaft UEK und VELKD jeweils nur Gaststatus | bgcolor="#FFFFFF" | Missionsgesellschaft | Evangelisches Missionswerk in Südwestdeutschland (EMS) | bgcolor="#FFFFFF" | Prälaturen: | 4 | bgcolor="#FFFFFF" | Kirchenbezirke: | 51 | bgcolor="#FFFFFF" | Kirchengemeinden: | ca. 1.400 | bgcolor="#FFFFFF" | Gemeindeglieder: | 2.335.722 (31. Dezember 2003) | bgcolor="#FFFFFF" | Anteil an der Gesamtbevölkerung: | ca. 35 % | bgcolor="#FFFFFF" | Anschrift: | Gänsheidestr. 2-4 70184 Stuttgart | bgcolor="#FFFFFF" | Offizielle Website: | www.elk-wue.de | bgcolor="#FFFFFF" | E-Mail-Adresse: | komm.emh@elk-wue.de | |
Hauptkirche der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist die Stiftskirche Stuttgart. Hier wurde 1534 die erste evangelische Predigt in Württemberg gehalten. Weitere bedeutende Kirchen sind das Ulmer Münster, die Kilianskirche Heilbronn, die Marienkirche Reutlingen und die Stadtkirche St. Dionysius in Esslingen. Eine besondere Bildungseinrichtung der Landeskirche ist das Tübinger Stift. Die Landeskirche hat 1945 die Evangelische Akademie Bad Boll als erste Einrichtung dieser Art gegründet, die als „Mutterhaus“ der kirchlichen Akademien gilt.
Das Gebiet der „Evangelischen Landeskirche in Württemberg“ umfasst im Wesentlichen das ehemalige Land Württemberg, das bis 1945 bestand. 1950 erfolgte die Eingliederung der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union von Hohenzollern, die bis dahin zur Rheinischen Landeskirche gehörte. In den Folgejahren gab es ferner mit der benachbarten Evangelischen Landeskirche in Baden geringfügige Grenzveränderungen.
Herzog Ulrich von Württemberg setzte 1534 in seinem Herzogtum die Reformation für Württemberg durch. Dies war das Gründungsjahr der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Der Herzog, später der jeweilige König von Württemberg war damit auch Oberhaupt der Landeskirche als sog. „summus episcopus“, d.h. der jeweilige Herrscher vereinigte die weltliche und die kirchliche Macht. Die bisherigen katholischen Bischöfe hatten keine Rechte mehr. Als Reformator des Landes wurde Johannes Brenz (er ist in der Stiftskirche Stuttgart begraben) eingesetzt, der die Reformation im Sinne von Martin Luther durchführte.
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg war damit von Anfang an eine Lutherische Kirche, doch ist die Gottesdienstform der reformierten Tradition verpflichtet, d.h. die Gottesdienstfeier wird schlicht abgehalten (Oberdeutsche Form). Die in lutherischen Gemeinden sonst übliche Form der Lutherischen Messe wird nur selten praktiziert. Bis 1806 war das Herzogtum Württemberg ein rein evangelisches Gebiet. Erst als dann Württemberg Königreich wurde und von Napoleons Gnaden große katholische Gebiete (Oberschwaben) zugeschlagen bekam, endete diese einheitliche religiöse Struktur. Seit dem späten 19. Jahrhundert entstanden auch in bisher römisch-katholischen Gebieten (Süd-)Württembergs evangelische Gemeinden.
Zur Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten wurde innerhalb des Kultministeriums in Württemberg (heute Kultusministerium) eine Abteilung eingerichtet, welche die Bezeichnung „Konsistorium“ erhielt. An seiner Spitze stand der Konsistorialpräsident.
Am Ende des Ersten Weltkriegs musste der König von Württemberg abdanken. Die Kirche hatte somit formal kein Oberhaupt mehr. Daher übernahmen zunächst die führenden Geistlichen der Kirche (Prälaten) und der Konsistorialpräsident die Kirchenleitung. 1923/24 gab sich die Württembergische Landeskirche eine Verfassung und setzte einen „Kirchenpräsidenten“ als Oberhaupt der Kirche ein, der ab 1933 den Titel „Landesbischof“ erhielt.
Eine Besonderheit der Württembergischen Landeskirche ist die enge Verbindung mit dem Pietismus. Im frühen 18. Jahrhundert war Württemberg das größte protestantische Territorium im ansonsten katholischen Südwesten Deutschlands. Deshalb wurde von Seiten der Obrigkeit besonders streng auf die Einhaltung des lutherischen Bekenntnisses geachtet, was oft zu einem gewissen Dogmatismus in der Theologie führte. Als Gegenbewegung etablierte sich der Pietismus, dessen wichtigstes Kennzeichen bis heute die persönliche Frömmigkeit ist.
Das Verhältnis von offizieller Landeskirche und Pietisten war oft schwierig, allerdings gab es auf beiden Seiten immer wieder Menschen, die Verständnis für den jeweils anderen hatten, so dass sich die meisten pietistischen Gruppen innerhalb der Landeskirche entwickelten. Noch heute machen die Pietisten einen großen Anteil der ehrenamtlichen Mitarbeiterschaft in der Landeskirche aus. Viele Kirchengemeinden im altwürttembergischen Raum haben bis heute eine pietistische Prägung.
An der Spitze der Evangelischen Landeskirche in Württemberg steht der Landesbischof (bis 1933 „Kirchenpräsident“), der von der Landessynode mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt wird. Seine Amtszeit ist grundsätzlich auf Lebenszeit, endet jedoch spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres. In der Regel geht er jedoch bereits nach Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand, so dass ein neuer Landesbischof gewählt werden muss.
Der Landesbischof hat einen theologischen und einen juristischen Vertreter. „Theologischer Vertreter“ ist der dienstälteste der insgesamt vier Prälaten („Regionalbischöfe“). „Juristischer Vertreter“ ist der Direktor des Oberkirchenrats/die Direktorin des Oberkirchenrats, für die früher zeitweise die Bezeichnung „Vizepräsident“ galt.
| Gewählte und zugewählte Mitglieder der Synode | |
|---|---|
| Gewählte Mitglieder | 90 |
| Zugewählte Mitglieder | 5 |
| Aus dem Prüfungsausschuss der Evang. Fakultät Tübingen | 1 |
| Gesamt | 96 |
| Synodale in den Gesprächskreisen | |
| Lebendige Gemeinde | 44 |
| Offene Kirche | 28 |
| Evangelium und Kirche | 21 |
| Kirche für Morgen | 2 |
| Ohne Gesprächskreis | 1 |
Vorsitzender der Landessynode ist der Präsident der Synode bzw. die Präsidentin der Synode. Gegenwärtig ist es Horst Neugart, Präsident der 13. Landessynode (seit 2001).
Innerhalb der Evangelischen Landes Kirche in Württemberg gibt es erst seit 1869 eine Landessynode. Die damalige Gründung der Synode hängt auch mit der allgemeinen politischen Entwicklung in Deutschland zusammen. Anfang des 19. Jahrhunderts war die Kirche fest in das Staatsgefüge integriert. Die württembergische Verfassung von 1819 wollte erstmals den Kirchen mehr Eigenständigkeit geben, doch konnte dies zunächst, vor allem auch wegen des Widerstandes des Königs, nicht umgesetzt werden. Mit der Einführung einer neuer Liturgie und eines neuen Gesangbuchs 1841 wurden neue Versuche unternommen, der Kirche eine eigene Verfassung zu geben. 1845 gab es auch einen Entwurf einer Presbyterial- und Synodalordnung, doch machte die Revolution von 1848/49 die Umsetzung wieder zunichte.
Der erste Schritt zur Schaffung einer Synode wurde dann 1851 erreicht, als der König durch Verordnung vom 28. Januar 1851 die Bildung von Pfarrgemeinderäten (heute Kirchengemeinderat) erlaubte. Diese Gremien bestanden aus dem örtlichen Geistlichen und von gewählten Männern über 40 Jahre, die von selbständigen Männern, so genannten „Hausvätern“ über 30 Jahre gewählt wurden. Durch Verordnung vom 18. November 1851 wurden mit dem zweiten Schritt auch Diözesansynoden (heute Bezirkssynode) errichtet. Ihr gehörten die Geistlichen des Kirchenbezirks und eine gleiche Anzahl Kirchenälteste (heute Kirchengemeinderäte) an. Letztere wurden von den Pfarrgemeinderäten gewählt. Die Synode sollte einmal pro Jahr tagen. Den dritten Schritt, die Bildung einer Landessynode wurde aber zunächst vom König weiter abgelehnt. Erst König Karl stand dem Ansinnen positiv gegenüber. So kam es 1866 zu einem ersten Zusammentreffen unter Prof. Dr. August Ludwig Reyscher in Stuttgart. Die Versammlung erarbeitete Grundsätze für ein Synodalverfassung. Im Juli 1866 wurde dem Cultministerium ein Entwurf vorgelegt und nach verschiedenen Beratungen wurde durch die königliche Verordnung vom 20. Dezember 1867 die Landessynode eingeführt. Sie war im Wesentlichen die Grundlage für alle Synoden bis 1919. Ihr gehörten 50 Abgeordnete, 25 weltliche und 25 geistliche an und sollte alle vier Jahre einberufen werden. Die tatsächliche Einberufung verzögerte sich jedoch teilweise erheblich. Sie dauerte meist nur wenige Wochen oder auch nur ein paar Tage. Die Synode wurde von einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten geleitet. Beide wurden zunächst vom König nach entsprechendem Vorschlag ernannt, ab 1888 von der Synode gewählt. Daneben gab es einen Schriftführer. Zwischen den einzelnen Sitzungen versah ein Ausschuss die Amtsgeschäfte. Dieser bestand aus dem Präsidenten sowie zwei geistlichen und zwei weltlichen Mitgliedern der Synode. Die erste Landessynode wurde im Februar 1869, gut ein Jahr nach ihrer formellen Einrichtung 1867, einberufen.
Nach Wegfall des landesherrlichen Kirchenregiments 1918 wurde das Kirchenwesen in Deutschland neu organisiert. Grundlage war die Weimarer Reichsverfassung von 1919, die eine Trennung von Staat und Kirche vorsah. Die auf ihr basierende Verfassung für die Württembergische Landeskirche sah ein direkt gewähltes Gremium vor. Das hierfür erforderliche Gesetz wurde von der 1912 einberufenen Landessynode am 20. Januar 1919 beschlossen. Diese Landessynode hätte eigentlich 1918 neu gewählt werden sollen, wegen des Krieges war die Wahl jedoch verschoben worden. Das nach dem neuen Gesetz zu wählende Kirchengremium wurde nunmehr als Landeskirchenversammlung bezeichnet und bestand aus 55 weltlichen und 26 geistlichen Abgeordneten. Neben der Urwahl durch die Gemeindeglieder der gesamten Landeskirche war auch die Einführung des Frauenwahlrechts neu. Die wichtigste Aufgabe der Landeskirchenversammlung war die Ausarbeitung einer Kirchenverfassung für die Evangelische Landeskirche in Württemberg, die am 24. Juni 1920 verabschiedet werden konnte, jedoch erst am 1. April 1924 in Kraft trat. Die Landeskirchenversammlung von 1919 sollte nach drei Jahren neu gewählt werden, doch wurde die Legislaturperiode zweimal bis 1924 verlängert.
Entsprechend der Kirchenverfassung von 1919/1924 bzw. des 1922 verabschiedeten Gesetzes über die Wahlen zum Landeskirchentag trug das von den Gemeindegliedern zu wählende Gremium nunmehr die Bezeichnung Landeskirchentag. Dieser hatte 60 Abgeordnete, 40 weltliche und 20 geistliche. Die Wahlperiode wurde auf sechs Jahre verlängert. Das Wahlrecht auf 25 Jahre festgelegt. Die Sitzungen des Gremiums sollten alle zwei Jahre einberufen werden. Nach der Machtergreifung Hitlers 1933 sollte auch die Kirche im gesamten Deutschen Reich gleichgeschaltet werden. Daher wurde im Juli 1933 zwangsweise ein neuer 3. Landeskirchentag einberufen, wenngleich der vorherige 2. Landeskirchentag erst 1931 gewählt worden war. Dieses Gremium rekrutierte sich aber nicht aus einer Urwahl, sondern vielmehr durch Delegierte, für die zuvor festgelegt wurden, aus welchem „Lager“ sie kamen. So erhielten die Deutschen Christen 34 von 61 Sitzen zugeteilt. Der so gebildete 3. Landeskirchentag sollte die Württembergische Landeskirche in die Deutsche Reichskirche eingliedern. Bis 1934 gaben jedoch zahlreiche Abgeordnete der Deutschen Christen entweder ihr Mandat auf oder sie wechselten zu den beiden anderen Gruppierung in Gremium über. Die Deutschen Christen hatten somit keine Mehrheit mehr und so konnte die Eingliederung in die Reichskirche nicht durchgesetzt werden. Unabhängig davon wurde versucht Landesbischof Theophil Wurm abzulösen. Zu diesem Zweck wurde von den Deutschen Christen am 9. Oktober 1934 eine eigene 18köpfige parallele Landessynode einberufen, die den Absetzungsbeschluss fasste. Der 3. Landeskirchentag erklärte wenige Wochen später jedoch diesen Beschluss für nichtig. Neben dem Landeskirchentag wurde zwischen 1936 und 1940 mehrmals ein weiteres Gremium einberufen, den Beirat der Kirchenleitung. Diesem gehörten 40 weltliche und 20 geistliche Mitglieder an.
Der 3. Landeskirchentag wäre 1939 neu zu wählen gewesen. Er hatte zu jener Zeit nur noch 41 Mitglieder. Eine Wahl war aber wohl nicht möglich, daher wurde die Legislaturperiode bis auf Weiteres verlängert. Er tagte dann noch 1941 und 1943. Entscheidungen konnte der Landeskirchentag jedoch kaum noch treffen. Vielmehr war er zu einem Zustimmungsorgan für die Kirchenleitung geworden. Nach dem Krieg tagte der 3. Landeskirchentag dann letztmals 1946. Er verabschiedete eine neue Wahlordnung. Danach wurde das aktive Wahlrecht auf 21 herabgesetzt. 1964 wurde der Landeskirchentag in Landessynode umbenannt. Die fortlaufende Zählung wurde aber beibehalten.
| Bezeichnung | Jahr der Tagungen bzw. Legislaturperioden | Präsident |
|---|---|---|
| I. Landessynode | 1869 | Dr. Gustav von Duvernoy |
| II. Landessynode | 1875/1878 | Dr. Gustav von Duvernoy |
| III. Landessynode | 1886 | D. Karl von Riecke |
| IV. Landessynode | 1888 | D. Karl von Riecke |
| V. Landessynode | 1897 | August von Landerer |
| VI. Landessynode | 1900/1901 | August von Landerer |
| VII. Landessynode | 1907/1911 | Hermann von Zeller |
| VIII. Landessynode | 1912 1913/1919 | Hermann von Zeller Dr. Karl von Haffner |
| Landeskirchenversammlung | 1919-1924 | Dr. Karl von Haffner |
| 1. Landeskirchentag | 1925-1931 | Hermann Röcker |
| 2. Landeskirchentag | 1931/1932 | Hermann Röcker |
| 3. Landeskirchentag | 1933, 1939-1941, 1943, 1946 | Dr. Karl Steger Dr. Edmund Rau |
| Landessynode der DC | 1934 | Eberhard Krauß |
| 4. Landeskirchentag | 1948-1953 | Paul Lechler jun. |
| 5. Landeskirchentag | 1954-1959 | Paul Lechler jun. |
| 6. Landeskirchentag 6. Landessynode | 1960-1964 1964-1965 | Dr. Heinz Autenrieth |
| 7. Landessynode | 1966-1971 | Oskar Klumpp (Rücktritt 17. Oktober 1968) Hans von Keler (ab 20. Januar 1969) |
| 8. Landessynode | 1972-1977 | Hans Eißler |
| 9. Landessynode | 1978-1983 | Dr. Helmuth Ernst Flammer († 1980) Martin Holland (ab 1981) |
| 10. Landessynode | 1984-1989 | Dr. Oswald Seitter |
| 11. Landessynode | 1990-1995 | Dr. Oswald Seitter |
| 12. Landessynode | 1996-2001 | Dorothea Jetter |
| 13. Landessynode | 2002-2007 | Horst Neugart |
Der Landesbischof hat seinen Amtssitz in Stuttgart. Er ist Vorsitzender des Oberkirchenrats, eines Kollegialorgans, das entsprechend der Verfassung der Landeskirche gemeinsam mit der Synode die Landeskirche leitet. Diesem Kollegium, das gleichsam die Regierung (Exekutive) der Landeskirche ist, gehören neben dem Landesbischof als dessen juristische Stellvertreterin die Direktorin im Evangelischen Oberkirchenrat (seit 2001 Direktorin Margit Rupp), die vier Prälaten, und die acht Dezernenten (sie führen den Titel „Oberkirchenrat“) an. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kollegialbehörde verwalten die Landeskirche im „Oberkirchenrat“ als der obersten Verwaltungsbehörde der Landeskirche. Die wesentlichen Personalentscheidungen werden vom Landeskirchenausschuss getroffen, in dem Landesbischof, Synodalpräsident und Synodale vertreten sind. Widerspruch gegen Entscheidungen der obersten Kirchenbehörde kann beim Württembergischen Kirchlichen Verwaltungsgericht, nicht aber bei der EKD eingelegt werden.
In der Verwaltungshierarchie ist die Landeskirche von unten nach oben wie folgt aufgebaut: An der Basis stehen die Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit gewählten Kirchengemeinderäten. Mehrere Kirchengemeinden bilden zusammen einen Kirchenbezirk (in der allgemeinen Verwaltung einem Landkreis vergleichbar), an dessen Spitze ein Dekan oder eine Dekanin (in den meisten anderen Landeskirchen Superintendent) steht (Ausnahme: Der Kirchenbezirk Ravensburg hat auf Grund seiner Größe zwei Dekane). Die Kirchenbezirke sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben als Gremium die Bezirkssynode, deren Mitglieder von den jeweiligen Kirchengemeinden bestellt werden. Mehrere Kirchenbezirke bilden zusammen eine Prälatur, auch Sprengel genannt (in der allgemeinen Verwaltung einem Regierungsbezirk vergleichbar), an dessen Spitze der Prälat/die Prälatin (früher Generalsuperintendent) steht. Diese Verwaltungsebene hat kein Gremium. Die vier Prälaturen bilden zusammen die Landeskirche (in der allgemeinen Verwaltung dem Bundesland vergleichbar).
Die Prälaturen (auch Sprengel genannt) sind die Gebiete der vier Prälaten der Landeskirche. Sie sind nach deren Dienstsitz (Heilbronn, Reutlingen, Stuttgart und Ulm) benannt. Die Prälaten nehmen die Aufgaben eines Regionalbischofs wahr, u.a. Visitation der Dekanatämter und Kirchenbezirke, Seelsorge unter den Pfarrerinnen und Pfarrern und Mitwirkung bei der Wiederbesetzung der Gemeindepfarrstellen.
Im Laufe der Geschichte veränderte sich die Anzahl der Prälaturen und deren Dienstsitze mehrmals. Die folgende Übersicht soll dies näher erläutern:
Die vier Prälaturen gliedern sich in insgesamt 51 Kirchenbezirke, die deckungsgleich mit den Dekanaten sind. Lediglich im Kirchenbezirk Ravensburg gibt es zwei Dekanatsbezirke. Die Kirchenbezirke sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und können als solche Träger von Einrichtungen sein und selbst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen.
Die vier Prälaturen und 51 Kirchenbezirke:
| Prälatur Heilbronn (15) | Prälatur Reutlingen (14) | Prälatur Stuttgart (13) | Prälatur Ulm (9) |
Die 51 Kirchenbezirke sind in ca. 1.400 Kirchengemeinden unterteilt. Diese Zahl war bei Bildung der Kirchengemeinden wohl etwas geringer. Im Laufe der folgenden Jahre hat sich die Zahl jedoch erhöht, indem meist in Städten durch Zuzüge die Kirchengemeinden so groß wurden, dass man sie aufteilte und damit neue Kirchengemeinden entstanden. Darüber hinaus entstanden nach dem Zweiten Weltkrieg auch in bislang überwiegend katholischen Gebieten durch Zuzüge von Protestanten neue Kirchengemeinden, deren Gebiet sich gelegentlich auch auf mehrere Orte erstrecken kann.
In Einzelfällen – insbesondere in Städten – wurden inzwischen kleinere Kirchengemeinden (wieder) zu größeren Gemeinden zusammen gelegt. Nachdem der demografische Wandel zu einem Rückgang in der Kirchenmitgliedschaft führt, dürfte es auch weiterhin zu Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden kommen, so dass sich deren Zahl weiter verringern dürfte.
Die Gemeinden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg singen bzw. sangen in den letzten Jahrzeiten vor allem aus folgenden Gesangbüchern:
EKD | Körperschaft des öffentlichen Rechts (kirchenrechtlich)
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"Evangelische Landeskirche in Württemberg".
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