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Das Europarecht ist überstaatliches Recht auf europäischer Ebene.

Man unterscheidet das europäische Recht im weiteren und im engeren Sinne. Im weiteren Sinne ist das Recht des Europarates mit der Europäischen Menschenrechtskonvention gemeint. Im engeren Sinne bezeichnet es das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften.

Europarecht im weiteren Sinne


Das Europarecht im weiteren Sinne schließt - neben dem Europarecht im engeren Sinne - auch das Recht der anderen europäischen Organisationen wie Westeuropäischer Union, Europarat, OECD und OSZE mit ein.

Diese Rechtsmaterie unterscheidet sich vom Europarecht im engeren Sinne durch die Organisationsformen. Die Europäischen Gemeinschaften sind supranational organisiert, viele ihrer Rechtsvorschriften finden in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung (etwa EG-Verordnungen, unter Umständen auch EG-Richtlinien). Im Gegensatz dazu sind Organisationen wie der Europarat international organisiert, ihr Recht ist Völkerrecht und bindet daher nur durch die nationale Umsetzung.

Europarecht im engeren Sinne - Gemeinschafts- und Unionsrecht


Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG und Euratom, bis 2002 auch der EGKS) und das Recht der Europäischen Union.

Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Rechtssystem, das Vorrang vor den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat. An seiner Einführung, Überwachung und Weiterentwicklung sind - im Rahmen unterschiedlicher Verfahren - mehrere Rechtsorgane beteiligt.

EU vs. EG

Saeulenmodell_EU.png]] Siehe auch: Die drei Säulen der Europäischen Union

Die Europäische Union (EU) ruht auf drei Säulen oder Pfeilern. Für das Europarecht zuständig ist die Europäische Gemeinschaft (EG), die zur ersten Säule gehört. Die EU selbst hat derzeit noch keine eigene Rechtspersönlichkeit, diese erlangt sie erst durch den Vertrag über eine Verfassung für Europa. Obwohl es sich bei der EU streng genommen noch nicht um eine supranationale Organisation handelt, werden auch im Rahmen der Union zunehmend Bereiche "vergemeinschaftet". Hier ist insbesondere deren dritte Säule, die gemeinsame Zusammenarbeit im Bereich Justiz, zu nennen.

Die Europäische Gemeinschaft (vormals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) wurde 1957 gegründet und ist eine supranationale Organisation. Sie ist Träger eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zu ihren Mitgliedern und Drittstaaten. Durch die übertragenen Hoheitsrechte übt sie selbstständig Kompetenzen gegenüber den Mitgliedstaaten und einzelnen Bürgern aus.

Das Gemeinschaftsrecht besteht aus drei verschiedenen aber miteinander verwobenen Arten von Rechtsakten:

Primärrecht

Das Primärrecht besteht in erster Linie aus den Verträgen und sonstigen Vereinbarungen mit einem vergleichbaren Rechtsstatus. Rechtsakte des Primärrechtes sind Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Diese Vereinbarungen erhalten die Form von Verträgen, die von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen. Das gleiche Verfahren gilt für spätere Änderungen der Verträge.

Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften wurden mehrfach geändert, namentlich durch:

Die Verträge legen auch die Rolle und Zuständigkeit der am Beschlussfassungsverfahren beteiligten Organe und Einrichtungen sowie die Legislativ-, Exekutiv- und Rechtsprechungsverfahren des Gemeinschaftsrechtes fest.

Sekundärrecht

Das Sekundärrecht baut auf den Verträgen auf und wird im Wege unterschiedlicher Verfahren, die in einzelnen Vertragsartikeln festgelegt sind, erlassen.

In den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Rechtsakte im Art. 249 vorgesehen:

  • Verordnungen: Sie sind unmittelbar gültig und in allen EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich, ohne dass es nationaler Umsetzungsmaßnahmen bedürfte.
  • Richtlinien: Sie binden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele; sie überlassen den nationalen Behörden jedoch die Wahl der Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Richtlinien müssen entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Entscheidungen und Beschlüsse: Sie sind für die Empfänger rechtlich verbindlich. Sie bedürfen daher keiner nationalen Umsetzungsmaßnahmen. Entscheidungen können an Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein.
  • Empfehlungen und Stellungnahmen:haben nur steuernden & normierenden Charakter, sie sind unverbindlich. Empfehlungen und Stellungnahmen haben keine Rechtsnormqualität und gelten nur als generelle Ratschläge.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung umfasst Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz in Streitsachen, die z. B. von der EU-Kommission, von innerstaatlichen Gerichten der Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen vorgelegt werden.

Diese drei Arten von Rechtsakten bilden den so genannten "Acquis communautaire", den gemeinschaftlichen Rechts-Besitzstand.

Rechtsquellen

Das Gemeinschaftsrecht lässt sich unterteilen in
  1. primäres Gemeinschaftsrecht
  2. sekundäres Gemeinschaftsrecht

Primäres Gemeinschaftsrecht
Die Gründungsverträge der Gemeinschaften,
  1. der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
    (Pariser Vertrag von 1951, am 23. Juli 2002 ausgelaufen),
  2. der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
    (EG, ursprünglich Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, EWG) und
  3. der EURATOM-Vertrag
    (beide von 1957, auch Römische Verträge genannt)
einschließlich Anlagen, Protokollen und späterer Änderungen bilden das primäre Gemeinschaftsrecht. Das Primärrecht kann als eine Art Verfassung der Gemeinschaft angesehen werden, da es die Organisation der Gemeinschaft regelt und Gesetzgebungskompetenzen enthält. Es handelt sich jedoch nicht um eine Verfassung im herkömmlichen staatlichen Sinne. Zu den späteren Änderungen und weiteren primärrechtlichen Verträgen gehören chronologisch:

Der Vertrag über eine Verfassung für Europa von 2004 ist gesondert zu erwähnen. Er ist noch nicht vollständig ratifiziert. Bei seinem Inkrafttreten soll er als neues Primärrecht die alten Verträge über die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Union ablösen. Eine Übersicht mit den Texten der wichtigsten Verträge findet sich auf den Web-Seiten der Europäischen Union. Das primäre Recht gilt für die Mitgliedsstaaten ebenso wie für den einzelnen Bürger. Urteile des Europäischen Gerichtshofes gegen Mitgliedstaaten sind verbindlich; kommt ein Mitgliedstaat ihnen nicht nach, können Geldbußen verhängt werden (Art. 226, 228 EG).

Außerdem zählt zum Primärrecht auch das ungeschriebene primäre Gemeinschaftsrecht, bestehend aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft (insbesondere Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts und Gemeinschaftsgrundrechte). Umstritten ist, ob Gemeinschaftsgewohnheitsrecht als primäre Rechtsquelle existiert - Einigkeit besteht darüber, dass es keine praktische Bedeutung hat.

Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Das sekundäre Gemeinschaftsrecht umfasst gemäß Art. 249 EG-Vertrag (kurz EGV) die von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsnormen, insbesondere Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Daneben eröffnet Art. 249 EGV die Möglichkeit von Empfehlungen und Stellungnahmen, die jedoch von geringerer praktischer Bedeutung als die erstgenannten Rechtsakte sind.

Verordnungen und Entscheidungen wirken direkt. Richtlinien müssen hingegen erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Diese sind jedoch verpflichtet, diese Umsetzung innerhalb vorgegebener Fristen vorzunehmen. Falls dies versäumt wird und Bürgern oder Firmen dadurch Nachteile erwachsen, ist der Mitgliedstaat schadenersatzpflichtig.

Rechtsetzung

Siehe: Rechtsetzung der EG

Das Initiativrecht liegt in allen Fällen bei der Europäischen Kommission. Anschließend muss der Rat der Europäischen Union über die Vorlage befinden. Das Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments hängt vom Typ des Verfahrens ab und reicht von Anhörung bis zur Zustimmung oder Vetorechten.

Gerichtsbarkeit und Rechtsschutz

Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Europarechts wird durch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgeübt. Das Gemeinschaftsrecht hat stets Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht. Es verdrängt es jedoch nicht gänzlich. Ist das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar, greift wiederum das nationale Recht. Der Mitgliedstaat haftet im Zweifelsfall für sein gemeinschaftswidriges Verhalten.

Durch den EG-Vertrag sind folgende Verfahrensarten definiert: Vertragsverletzungsverfahren (Artikel 226), Nichtigkeitsklage (Art. 230), Untätigkeitsklage (Art. 232), Amtshaftungsklage (Art. 235) und Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234). Siehe auch: Rechtsschutz (EG). *

Siehe auch


Literatur


  • Jean-Claude Alexandre Ho: Europarecht, 1. Aufl., Dänischenhagen, 2006, ISBN 3-935150-50-4.
  • Jean-Claude Alexandre Ho: Leitentscheidungen zum Europarecht, 1. Aufl., Dänischenhagen, 2006, ISBN 3-935150-59-8.
  • Roland Bieber / Astrid Epiney / Marcel Haag: Die Europäische Union - Europarecht und Politik, 6. Aufl., Baden-Baden, 2005
  • Manfred A. Dauses (Hrsg.): Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts. (Loseblattsammlung), 13. Ergänzungslieferung, C. H. Beck 2004, ISBN 3-406-44100-9.
  • Hans von der Groeben / Jürgen Schwarze: EGV/EUV Kommentar in vier Bänden. Baden-Baden 2004, 6. Aufl.
  • Ulrich Haltern: Europarecht. Dogmatik im Kontext, Tübingen 2005
  • Matthias Herdegen: Europarecht. 7. Aufl., München 2005
  • Thomas Oppermann: Europarecht, 3. Aufl., München 2005
  • Hans-Joachim Schütz / Thomas Bruha / Doris König: Casebook Europarecht, München 2004
  • Rudolf Streinz: Europarecht, 7. Aufl., Heidelberg, 2005
  • Peter Schäfer: Studienbuch Europarecht - Das Wirtschaftsrecht der EG, 3. Aufl., Stuttgart 2006, ISBN 3-415-03667-7, mit zahlreichen Übersichten, Statistiken und Prüfungsschemata sowie zwei Übungsfällen
  • Alexander Thiele: Grundriss Europarecht, 5. Aufl., Altenberge, 2006, ISBN 3-9806932-2-8.
  • Carsten Doerfert / Jörg-Dieter Oberrath / Peter Schäfer: Europarecht (Reihe Arbeitsbücher Wirtschaftsrecht), Stuttgart 2003, ISBN 3-415-03248-5

Weblink


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