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Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ, engl.: European Patent Convention - EPC) ist ein internationaler Vertrag, durch den die Europäische Patentorganisation (EPO) geschaffen wurde und die Erteilung Europäischer Patente geregelt wird. Durch das EPÜ bilden seine Vertragsstaaten auch einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), müssen also dessen Bestimmungen einhalten (z.B. zur Priorität).

Allgemeines


Das Europäische Patentübereinkommen wurde 1973 auf einer diplomatischen Konferenz in München von 16 Europäischen Staaten unterzeichnet und trat am 7. Oktober 1977 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Übereinkommen von Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden, der Schweiz, und dem Vereinigten Königreich ratifiziert worden. Weitere Staaten folgten. Mit dem Beitritt Lettlands am 1. Juli 2005 ist die Zahl der Vertragsstaaten auf 31 gestiegen.

Das Übereinkommen wurde geschlossen, um die Patenterteilung innerhalb Europas zu zentralisieren und das Patentrecht seiner Vertragsstaaten zu harmonisieren. Statt in jedem Staat, in dem ein Patentschutz gewünscht wird, nationale Patentanmeldungen einzureichen, braucht nach dem EPÜ nur noch eine Anmeldung eingereicht zu werden, die vom Europäischen Patentamt (EPA), einem Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO) zentral bearbeitet wird. In der Anmeldung müssen die Vertragsstaaten angegeben werden, für die ein Europäisches Patent beantragt wird.

Ein Europäisches Patent kann auch beantragt werden durch eine Internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT = Patent Cooperation Treaty) und Einleiten der regionalen EP-Phase nach Abschluss der Internationalen Phase.

Die zentrale Bearbeitungsphase vor dem Europäischen Patentamt enthält außer dem eigentlichen Erteilungsverfahren evtl. noch ein Einspruchsverfahren, falls innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung eines Patents Einspruch dagegen erhoben wird, und evtl. ein Beschwerdeverfahren, das sich an das Erteilungsverfahren oder das Einspruchsverfahren anschließt.

Danach ist das Europäische Patentamt nicht mehr zuständig; das Europäische Patent "zerfällt" in ein Bündel nationaler Patente in den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten, die den durch nationale Patentämter erteilten Patenten gleichwertig sind. Nichtigkeitsklagen gegen Europäische Patente können daher nur vor den nationalen Gerichten eingereicht werden.

Bestandteile


Das Europäische Patentübereinkommen ist nicht ein einheitlicher Text, in dem alles geregelt ist, sondern besteht aus verschiedenen Bestandteilen.
  • Das Europäische Patentübereinkommen im engeren Sinne (Präambel und Artikel 1 bis 178) ist ein Internationaler Vertrag, der auch nur von einer Internationalen Konferenz der Vertragsstaaten geändert werden kann. Es legt die wesentlichen Grundlagen fest, z.B. Aufbau und Zuständigkeiten der Europäischen Patentorganisation, materielles Patentrecht, Verfahren vor dem Europäischen Patentamt usw.
  • Die Ausführungsordnung (Regel 1 bis 112) regelt nähere Details zu den in dem Übereinkommen allgemein grundgelegten Vorschriften, z.B. was ein Antrag auf Erteilung eines Europäischen Patents alles enthalten muss oder Form und Inhalt von Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen. Die Ausführungsordnung kann von dem Verwaltungsrat, einem Organ der Europäischen Patentorganisation, geändert werden.
  • Außerdem enthält das Europäische Patentübereinkommen eine Reihe von Protokollen, die nähere Bestimmungen zu einzelnen Themen enthalten. Dazu gehören:
    • das Protokoll über die Zentralisierung des Europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll)
    • Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (Immunitätenprotokoll),
    • das Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch aus Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll) ,
    • das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens betreffend den Schutzbereich Europäischer Patente.
  • Die Gebührenordnung legt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren fest und enthält Bestimmungen zur Durchführung der Zahlungen.

Vertragsstaaten


Die 31 Vertragsstaaten der EPO (Stand: 1. Juli 2005) in der Reihenfolge des Inkrafttretens des EPÜ:

Der Patentschutz kann auch auf die folgenden Erstreckungsstaaten ausgedehnt werden:

Als einziger Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Malta nicht Mitglied der Europäischen Patentorganisation. Von den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums fehlt noch Norwegen. Beide Staaten sind aber Kandidaten für einen Beitritt.

Literatur


  • Dr. Matthias Brandi-Dorn, Dr. Stephan Gruber, Ian Muir: Europäisches und Internationales Patentrecht. 5. Auflage, C. H. Beck, 2002, ISBN 3-406-49180-4
  • Lise Dybdahl: Europäisches Patentrecht. 2. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2004, ISBN 3-452-25682-0

Weblinks


Europarecht | Patentrecht | Technik

European Patent Convention | Europees Octrooiverdrag | Convention sur le brevet européen

 

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