Das europäische Beihilfenrecht ist ein Teil des europäischen Wettbewerbsrechts. Es ist in den Artikeln 87 ff. EG-Vertrag geregelt.
Gemäß Artikel 87 (vormals Artikel 92) EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof legen den Begriff „Beihilfe" umfassend aus. Der EG-Vertrag spricht von „Beihilfen gleich welcher Art". Die Gemeinschaftsorgane berücksichtigen öffentliche oder von einer Gebietskörperschaft gewährte Beihilfen. Beihilfen können aber auch von einer privaten Organisation wie einem privaten bzw. öffentlichen Unternehmen mit privatem Status stammen oder von einer Organisation, bei der der Staat, eine öffentliche Einrichtung bzw. eine Gebietskörperschaft direkt oder indirekt einen entscheidenden Einfluss ausübt.
Ein absolutes Verbot für staatliche Beihilfen ist nicht möglich. Laut Artikel 2 EG-Vertrag ist es Aufgabe der Gemeinschaft, eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft zu fördern.
Da die wirtschaftliche Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen unterschiedlich verläuft, erfordert diese Aufgabe ein punktuelles Eingreifen des Staates. Daher sieht Artikel 87 Absatz 2 und 3 (vormals Artikel 92 Absatz 2 und 3) EG-Vertrag bestimmte Ausnahmen bzw. Freistellungen vor.
Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
Ferner kann die Kommission folgende Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären:
Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten nur Beihilfen gewähren, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
In der Tat bestehen beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und Produktionszweigen fort, ungeachtet der großen Fortschritte, die bei der Senkung des allgemeinen Niveaus der staatlichen Beihilfen erreicht wurden (die Gesamtsumme der staatlichen Beihilfen in der Europäischen Union sank zwischen 1997 und 2000 um mehr als 28 %). Die Mitgliedstaaten sind gleichwohl aufgerufen, ihre Beihilfen in Richtung horizontale Beihilfen umzuorientieren und an Stelle der staatlichen Beihilfen alternative Instrumente zum Ausgleich der Schwächen des Marktes zu finden.
Die Kommission hat ihrerseits einen langfristigen Reformprozess initiiert, um die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und die Ressourcen der Kommission auf die gröbsten Wettbewerbsverzerrungen zu konzentrieren. Dieser Prozess widerspiegelt sich einerseits in der Ausarbeitung der Gruppenfreistellungsverordnungen, wie die Verordnungen über Ausbildungsbeihilfen, „De minimis"-Beihilfen, Beschäftigungsbeihilfen und Beihilfen für KMU, und andererseits in der Ausarbeitung neuer Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen.
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"Beihilfe (EU)".
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