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Das europäische Beihilfenrecht ist ein Teil des europäischen Wettbewerbsrechts. Es ist in den Artikeln 87 ff. EG-Vertrag geregelt.

Grundlagen


Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g) des EG-Vertrages wird im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften ein System geschaffen, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt. Wettbewerbsbeschränkungen können insbesondere dann vorliegen, wenn den Wirtschaftsteilnehmern von den Mitgliedstaaten öffentliche Beihilfen gewährt werden.

Gemäß Artikel 87 (vormals Artikel 92) EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Beihilfenbegriff


Als staatliche Beihilfe gilt jede staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigung, wenn sie

  • dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft;
  • nur für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gewährt wird;
  • den Wettbewerb zu verfälschen droht und
  • den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

Die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof legen den Begriff „Beihilfe" umfassend aus. Der EG-Vertrag spricht von „Beihilfen gleich welcher Art". Die Gemeinschaftsorgane berücksichtigen öffentliche oder von einer Gebietskörperschaft gewährte Beihilfen. Beihilfen können aber auch von einer privaten Organisation wie einem privaten bzw. öffentlichen Unternehmen mit privatem Status stammen oder von einer Organisation, bei der der Staat, eine öffentliche Einrichtung bzw. eine Gebietskörperschaft direkt oder indirekt einen entscheidenden Einfluss ausübt.

Beihilfenverbot


Das Verbot des Art. 87 EG-Vertrag gilt für eine Vielzahl von direkten und indirekten Beihilfen gleich welcher Art. Die Form, der Grund und der Zweck der gewährten Beihilfe sind ohne Bedeutung; entscheidend ist die Auswirkung auf den Wettbewerb. Folglich gelten nicht nur positive Leistungen wie Subventionen als Beihilfen, sondern auch alle anderen Maßnahmen zur finanziellen Entlastung von Unternehmen.

Ein absolutes Verbot für staatliche Beihilfen ist nicht möglich. Laut Artikel 2 EG-Vertrag ist es Aufgabe der Gemeinschaft, eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft zu fördern.

Da die wirtschaftliche Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen unterschiedlich verläuft, erfordert diese Aufgabe ein punktuelles Eingreifen des Staates. Daher sieht Artikel 87 Absatz 2 und 3 (vormals Artikel 92 Absatz 2 und 3) EG-Vertrag bestimmte Ausnahmen bzw. Freistellungen vor.

Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:

  • Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
  • Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
  • Beihilfen für bestimmte, durch die Teilung Deutschlands betroffene Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.

Ferner kann die Kommission folgende Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären:

  • Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete;
  • Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates;
  • Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes;
  • Beihilfen, die der Rat bestimmt.

Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten nur Beihilfen gewähren, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Verfahren


Auf der Grundlage von Artikel 88 (vormals Artikel 93) des Vertrages legt die Verfahrensordnung für staatliche Beihilfen fest, dass jede Beihilfe und jede Beihilferegelung vor ihrer Vergabe bei der Kommission anzumelden und von ihr zu genehmigen ist. Diese Anmeldungspflicht (Notifikation) ist jedoch gelockert worden durch die Verordnung über die Kontrolle der horizontalen staatlichen Beihilfen , die die Kommission zur Freistellung bestimmter Kategorien von Beihilfen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch Verordnung ermächtigt.

Wirtschaftliche Bedeutung und Ausblick


Obwohl die staatlichen Beihilfen unter Beachtung der europäischen Wettbewerbsvorschriften vergeben werden, unterstreicht der Anzeiger für staatliche Beihilfen , dass ihre Gesamthöhe geeignet sein könnte, „beträchtliche Verzerrungen" des Wettbewerbs im Binnenmarkt hervorzurufen. Der Europäische Rat von Stockholm im März 2001 unterstrich, dass es darauf ankomme, das Niveau der staatlichen Beihilfen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu senken und die Beihilfen auf horizontale Ziele von gemeinschaftlichem Interesse umzulenken.

In der Tat bestehen beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und Produktionszweigen fort, ungeachtet der großen Fortschritte, die bei der Senkung des allgemeinen Niveaus der staatlichen Beihilfen erreicht wurden (die Gesamtsumme der staatlichen Beihilfen in der Europäischen Union sank zwischen 1997 und 2000 um mehr als 28 %). Die Mitgliedstaaten sind gleichwohl aufgerufen, ihre Beihilfen in Richtung horizontale Beihilfen umzuorientieren und an Stelle der staatlichen Beihilfen alternative Instrumente zum Ausgleich der Schwächen des Marktes zu finden.

Die Kommission hat ihrerseits einen langfristigen Reformprozess initiiert, um die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und die Ressourcen der Kommission auf die gröbsten Wettbewerbsverzerrungen zu konzentrieren. Dieser Prozess widerspiegelt sich einerseits in der Ausarbeitung der Gruppenfreistellungsverordnungen, wie die Verordnungen über Ausbildungsbeihilfen, „De minimis"-Beihilfen, Beschäftigungsbeihilfen und Beihilfen für KMU, und andererseits in der Ausarbeitung neuer Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen.

Literatur


  • Koenig, Christian / Kühling, Jürgen / Ritter, Nicolai: EG-Beihilfenrecht. Heidelberg 2002, ISBN 3800512661

Weblinks


Europarecht | Subvention

 

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