Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, kurz auch Europäischer Gerichtshof genannt (Abk. EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das Recht sprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Er nimmt damit im politischen System der EU die Rolle der Judikative ein; präziser spricht man jedoch von den Gerichten der Europäischen Gemeinschaften, denn es gibt in der Zwischenzeit drei Spruchkörper.
Die Aufgaben des EuGH sind in den Art. 220-245 EG-Vertrag sowie einer eigenen Satzung festgeschrieben. Dazu zählt insbesondere, die einheitliche Auslegung des europäischen Rechts zu gewährleisten. Im Jahr 1989 wurde zur Entlastung des Gerichtshofs das Europäische Gericht erster Instanz (kurz EuG oder EuGI) geschaffen. Seit dem Jahr 2005 besteht darüber hinaus ein das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (kurz EuGöD), das vom EuG die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten übernommen hat. Der Gerichtshof selbst ist bei direkten Klagen natürlicher und juristischer Personen nurmehr als Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Europäischen Gerichts erster Instanz zuständig. Das EuG ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - auch für Klagen der Mitgliedsstaaten gegen die Europäische Kommission im ersten Rechtszug zuständig.
Für Klagen der Europäischen Kommission (v. a. Vertragsverletzungsverfahren), Klagen anderer Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedsstaaten, die nicht gegen die Kommission gerichtet sind, sowie für die Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof allein zuständig. (Siehe auch: Rechtsschutz (EG))
Eine Besonderheit des EuGH ist der Generalanwalt. Dieser hat die Aufgabe, nach der mündlichen Verhandlung einen Vorschlag für ein Urteil in der Form von Schlussanträgen zu erstellen. Dazu fasst er die bisherige Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen zusammen und nutzt diese, um seine Vorstellungen hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Falls zu begründen. Der Generalanwalt ist dabei nicht Vertreter einer der beiden Parteien, sondern soll seinen Vorschlag unabhängig und neutral entwickeln. Der EuGH ist an diese Vorschläge nicht gebunden, faktisch folgt er jedoch in etwa dreiviertel aller Fälle den Vorschlägen des Generalanwalts.
Verfahrenssprache kann jede Amtssprache der Europäische Union sein. Die Auswahl fällt der Klage erhebenden Partei zu, beim Vorabentscheidungsverfahren ist es die Sprache im Mitgliedsland des anfragenden Gerichts, bei Klagen gegen einen Mitgliedstaat wird dessen Amtssprache (ggf. auch mehrere) Verfahrenssprache. Diese Regelung soll sicherstellen, dass jeder Angehörige der Europäischen Union in seiner Sprache Rechtshandlungen vornehmen kann. Alle Verfahrensdokumente werden in die Verfahrenssprache sowie ins Französische - traditionell die interne Arbeitssprache des EuGH - übersetzt, Vorabentscheidungsersuchen und die Urteile von EuGH und EuG in alle Amtssprachen. Äußerungen des Generalanwalts, der sich in seiner eigenen Sprache äußern kann, werden in die Verfahrenssprache(n) und alle Amtssprachen übersetzt.
EuGH und EuG unterhalten einen gemeinsamen Übersetzungsdienst, der eine eigene Direktion (mit 20 Sprachabteilungen und einer Abteilung Allgemeine Dienste) bildet. Die Übersetzer beim EuGH verfügen alle über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und werden auch als "Juristen-Übersetzer" ("Lawyer-Linguists") bezeichnet.
Mündliche Verhandlungen bei EuGH und EuG werden von Konferenzdolmetschern simultan verdolmetscht. Der Gerichtshof unterhält dafür einen Dolmetscherdienst mit beamteten Dolmetschern und zieht bei Bedarf freiberuflich tätige Dolmetscher hinzu.
Bei der Auslegung von Rechtsnormen des europäischen Gemeinschaftsrechts durch den EuGH ergeben sich einige Besonderheiten gegenüber den gewöhnlichen juristischen Auslegungsmethoden.
Die erste Besonderheit liegt darin, dass die Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts keine einheitliche, verbindliche sprachliche Fassung kennen, sondern derzeit in 20 verschiedenen Sprachen verbindlich sind, was sich aus den Art. 21 und 314 EGV ergibt. Bei abweichendem Sinn verschiedener Sprachfassungen stößt die reine Wortlautauslegung daher an ihre Grenzen und die zusätzliche Verwendung rechtsvergleichender, systematischer oder teleologischer Argumente wird notwendig.
Des weiteren ergeben sich Auslegungsprobleme aus der sprachlichen Ungenauigkeit des Primärrechts - sie ist Folge schwieriger politischer Willensbildungsprozesse, an denen eine Vielzahl von Organen bzw. Personen beteiligt ist. So beschränken sich viele Normen auf allgemeine Formulierungen, um den Gemeinschaftsorganen einen Entscheidungsspielraum zu gewähren und eine dynamische Interpretation zu ermöglichen. Auch sind die in den Verträgen verwendeten Begriffe autonom, d. h. mit gemeinschaftsrechtlichen Bedeutungen, zu verstehen und können nicht dem Sprachgebrauch einzelner Mitgliedstaaten entnommen werden. Der Gerichtshof bedient sich hier bei der Suche nach systematischer Geschlossenheit oft der sog. „wertenden Rechtsvergleichung“, wobei er in den nationalen Regelungen nach der besten Lösung sucht.
Weitere Besonderheiten zeigen sich bei der Auslegung der Verträge nach Sinn und Zweck. So handelt es sich etwa bei dem Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) um eine besondere Form der Sinnauslegung, nämlich die nach den Vertragszielen. Demnach sollen die einzelnen Bestimmungen der Verträge so ausgelegt werden, dass sie die größtmögliche Wirksamkeit entfalten. Es gilt hierbei jedoch zu beachten, dass es sich bei der Interpretation nach dem „effet utile“ keineswegs um Auslegung über den vom Primärrecht gesetzten Rahmen hinaus handelt. Vielmehr hält sich der EuGH hier unter seiner vollen Ausnutzung innerhalb des durch die Verträge gesetzten Rahmens.
Neben den Effektivitätsgrundsatz tritt eine weitere Lehre den Interpretationsmethoden des EuGH hinzu, nämlich die aus dem Völkerrecht bekannte Lehre von den „implied powers“. Danach beinhalten die Verträge implizit auch die Kompetenzvorschriften, ohne die sie nicht sinnvoll zur Anwendung kommen können. Auch diese Methode wird als eine besondere Art der teleologischen Auslegung verstanden. Sie ist auch – in ähnlicher Form - dem deutschen Recht nicht völlig fremd. So sind etwa die ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes „aus der Natur der Sache“, als „Annexkompetenz“ und „Kraft Sachzusammenhangs“ zusätzlich zu den Katalogen der Art. 73, 74 und 74a Grundgesetz von Rechtsprechung und der Lehre ausdrücklich anerkannt.
Der Europäische Gerichtshof wurde im Jahr 1952 durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet und nahm im Jahr 1953 seine Arbeit auf. Er war zunächst nur für Streitigkeiten innerhalb des EGKS-Vertrages zuständig. Nach Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM) durch die Römischen Verträge 1957 war der EuGH als gemeinsames Organ der Gemeinschaften für sämtliche Streitigkeiten aufgrund der drei Verträge zuständig. Das Gericht erster Instanz wurde dem Gerichtshof 1989 zugeordnet.
Urteile des EuGH, soweit sie im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EGV ergangen sind, dienen zunächst dazu, dem vorlegenden nationalen Gericht die Entscheidung im Ausgangssachverhalt zu ermöglichen. Grundsätzlich bindet die EuGH-Entscheidung durch die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur das anfragende Gericht, dessen Urteil wiederum theoretisch nur für den entschiedenen Einzelfall gilt.
Die faktische Wirkung eines EuGH-Urteils ist jedoch ungleich größer, sie geht weit über den einzelnen Sachverhalt, der zur Vorlage geführt hat, hinaus. Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich Gemeinschaftsrecht auslegt, gilt die Norm des Gemeinschaftsrechts, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten und - in der Regel - ex tunc, d.h. rückwirkend. Anders formuliert: Der EuGH stellt fest, wie eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen.
Eine unbegrenzte Rückwirkung der Urteile wird jedoch durch die nationalen Verfahrensrechte verhindert, da ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ohne gesonderte Vorschrift nicht mehr geändert werden kann.
Aus der in Van Gend & Loos begründeten Doktrin von der Eigenständigkeit des Europarechts entwickelte der EuGH 1964 in der Entscheidung „Costa/ENEL“ die weitere Doktrin vom Vorrang des Europarechts gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten.EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Rs. 6-64, EuGHE 1964, 1141 – „Costa/E.N.E.L.“
In diesen und den darauf folgenden Entscheidungen betonte der EuGH immer wieder, dass sich die Mitgliedstaaten freiwillig einer Gemeinschaft mit eigenständiger Rechtsordnung unterworfen haben. Dass es sich hierbei um eine Rechtsordnung und nicht bloß um ein politisches Zweckbündnis handelt, zeigt sich vor allem in solchen Entscheidungen des EuGH immer wieder.
So wurde am 13. Juli 2004 ein Beschluss der EU-Finanzminister revidiert, der die Defizit-Strafverfahren gegen Deutschland und Frankreich ausgesetzt hatte. Diese Entscheidung der Minister sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Geklagt hatte die EU-Kommission.
Eine gleichermaßen wichtige Entscheidung des EuGH im Zusammenhang des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist die Cassis-de-Dijon-Entscheidung von 1979. Darin untersagte der EuGH Deutschland, Anforderungen an ein Produkt zu stellen, die es in seinem Herkunftsland nicht erfüllen muss.
Die nationalen Steuervorschriften innerhalb der EU sind vor allem im Bereich der direkten Steuern noch kaum harmonisiert (anders die indirekten Steuern, die über die Mehrwertsteuerrichtlinien stark vereinheitlicht wurden). Die Gemeinschaft hat in diesem Bereich auch keine ausdrückliche Harmonisierungskompetenz, aufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (s. Art. 5 EG-Vertrag) darf sie daher diesen Bereich (unter weiteren Voraussetzungen) nur dann harmonisieren, wenn die Errichtung oder das Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes behindert wird (s. Art. 94 EG-Vertrag). Daher ist es im Bereich der direkten Steuern nur in wenigen Bereichen zu einer Harmonisierung gekommen, beispielsweise im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Mitgliedstaaten allerdings bei Ausübung der ihnen verbleibenden Kompetenz die Schranken, die Ihnen das Gemeinschaftsrecht auferlegt, beachten. Das heißt, dass obwohl die Ausgestaltung des nationalen Steuerrechts Teil der Souveränität der Nationalstaaten ist und bleibt, das Ergebnis der Kompetenzausübung, also die nationale Steuergesetze, nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die Grundfreiheiten verstoßen dürfen.vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14. Februar 1995, Rs. C-279/93 – „Schumacker“, Rz. 21
Siehe: Liste der Richter am Europäischen Gerichtshof
Evropský soudní dvůr | Llys Cyfiawnder Ewrop | EF-domstolen | European Court of Justice | Tribunal de Justicia de la Unión Europea | Euroopa Kohus | Cour de Justice des Communautés européennes | בית הדין האירופי לצדק | Európai Bíróság | Evrópudómstóllinn | Corte di giustizia delle Comunità europee | 欧州司法裁判所 | ევროპულ თანამეგობრობათა სასამართლო | Europäesche Geriichtshaff | Европски Суд на Правдата | Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen | EF-domstolen | Trybunał Sprawiedliwości | Tribunal de Justiça da União Europeia | Curtea de Justiţie a Comunităţilor Europene | Суд правде Европске уније | EG-domstolen | 欧洲法院
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