Ein Auslandskrankenschein ist die landläufige Bezeichnung für "Anspruchsbescheinigungen" für die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland. Für den Bereich der EU und des EWR werden die Auslandskrankenscheine abgelöst durch die Europäische Krankenversicherungskarte.
Zur Zeit die Formulare
§ 16 Abs. 1 Ziff 1 SGB V: (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte 1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
§ 18 SGB V: (1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen. (3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.
§ 60 Abs. 4 SGB V: Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
Zur Erlangung von Sachleistungen im EU/EWR-Bereich und in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen werden zum Nachweis der Anspruchsberechtigung Anspruchsbescheinigungen (im Volksmund sogenannte "Auslandskrankenscheine") ausgeben. Ab dem 01. Mai 2004 gilt der Krankenversicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherung auch in den Beitrittsstaaten der EU. (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und der griechische Teil Zyperns). Die bisher gängigste Anspruchsbescheinigung, der "E111", gilt künftig auch in diesen Ländern. Ab 1. Juni 2004 sollte die europäische Krankenversicherungskarte das Formular E 111 ersetzen. Da es diese europäische Krankenversicherungskarte für deutsche Versicherte jedoch noch nicht gibt, wird von allen Krankenkassen vorerst eine "Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die europäische Krankenversicherungskarte" ausgestellt. Diese Bescheinigung kann mittlerweile von fast allen Kassen bei Eingabe der eigenen Mitgliedsnummer auch online angefordert und ausgedruckt werden. Wer also erst im Auslandsurlaub in einem EU-Land feststellt, dass ihm die Bescheinigung fehlt, dem kann durch den Gang zum nächsten Rechner mit Internetzugang geholfen werden.
Ab dem 1. Juni 2004 wird in den meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die European Health Insurance Card (EHIC) eingeführt, sie soll die Vordrucke E 111 ersetzen.
Auch die Bundesrepublik Deutschland war verpflichtet, diese Neuregelung zum 1. Juni 2004 umzusetzen. Eine entsprechende Karte gab es zu diesem Termin aber noch nicht, vielmehr stellen die deutschen Krankenkassen eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist in allen Mitgliedsstaaten der Union gültig. Die EHIC kann auf der Rückseite der elektronischen Patientenkarte ausgeführt sein.
Ab dem 1. Juli 2004 entfällt der Umweg über die zuständige ausländische Institution vor Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Es genügt die europäische Krankenversichertenkarte bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung als Anspruchsbescheinigung gegenüber dem Behandler.
Es kann trotzdem vorkommen, dass Behandler die Anspruchsbescheinigung bzw. die Europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptieren und eine sofort zu begleichende Privatrechnung ausstellen, die aufgrund überhöhter Gebührensätze von der eigenen Krankenkasse nur teilweise erstattet wird. In diesem Falle sollte man den Behandler auf geltendes Recht hinweisen, denn innerhalb der EU hat man bei Kassenärzten das Anrecht auf direkte Abrechnung. Allerdings kennen viele Ärzte dieses Recht nicht. Im Falle das der ausländische Kassenarzt (Privatärzte sind dazu nicht verpflichtet) nicht akzeptiert soll man diesen bitten sich mit seiner regionelen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, die informiert sind. Wenn man direkt bezahlt, bekommt man dagegen als Österreicher nur 80% der Kosten zurückerstattet, auch wenn die verrechneten Tarife nicht höher als in Österreich sind.
Diese Problematik wird auch durch vorherigen Abschluss einer private Auslandsreiseversicherung weitgehend ausgeschlossen. Diese sollte auch den evtl Krankenrücktransport einschließen, da dieser von den deutschen Krankenkasse nicht übernommen werden darf. Der vorherige Blick in den eigenen Autoschutzbrief kann einem hier jedoch Kosten ersparen, da in vielen Schutzbrief-Produkten auch bei Reisen ohne Auto der Krankenrücktransport enthalten ist.
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