Berlaymont.jpg, Brüssel]] Die Europäische Kommission ist im politischen System der Europäischen Union die Exekutive und als solche für die Umsetzung der Beschlüsse von Ministerrat und Parlament zuständig. Sie schlägt darüber hinaus in Ausübung ihres Initiativrechtes Rechtsvorschriften, politische Maßnahmen und Programme vor. Die Kommission ist ein von den Mitgliedstaaten unabhängiges und somit supranationales Organ der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommissare dienen alleine der Union als Ganzem, nicht ihren jeweiligen Herkunftsstaaten.
Jedes Kommissionsmitglied verfügt über einen eigenen Mitarbeiterstab (das Kabinett) aus sechs bis neun politischen Beamten. Die Kabinettchefs bereiten die Sitzungen des Kollegiums vor und stimmen sich bereits untereinander ab: bei den sogenannten "A-Punkte" (A items) herrscht Einigkeit unter den Diensten, sie sind ohne größere Beratung beschlussfähig. Die sogenannten "B-Punkte" (B items) dagegen bedürfen eingehender Diskussion im Kollegium. Die Sitzungen des Kommissionskollegiums finden meist am Mittwoch Vormittag statt. Weitere Regelungen zur Organisation enthält die Geschäftsordnung der Europäischen Kommission.
Der Europäischen Kommission unterstehen verschiedene Generaldirektionen und Dienste für die interne Organisation und die jeweiligen Politikbereiche der Europäischen Union.
In der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU sowie in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (also in der zweiten und dritten Säule) hat die Kommission bisher kaum Kompetenzen. Dies wird sich durch die Verfassung ändern, die der Europäische Konvent ausgearbeitet hat - vorausgesetzt, diese wird von allen 25 Mitgliedstaaten ratifiziert und kann somit in Kraft treten.
1967 wurde die Hohe Behörde der EGKS im Rahmen des Fusionsvertrages mit dem Exekutivorgan der anderen europäischen Gemeinschaften Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zur EG-Kommission verschmolzen. In der Folgezeit ragten vor allem die Amtszeiten der Kommissionen Jenkins und Delors als bedeutende Phasen der Europäischen Integration heraus.
| Europäische Kommissionen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EGKS | EWG | EURATOM | EG / EU | |||||
| Nr. | Kommission | Amtszeit | Kommission | Amtszeit | Kommission | Amtszeit | Kommission | Amtszeit |
| 1. | Monnet | 1952 - 1955 | Hallstein I | 1957 - 1962 | Armand | 1958 - 1959 | Rey | 1967 - 1970 |
| 2. | Mayer | 1955 - 1958 | Hallstein II | 1962 - 1967 | Hirsch | 1959 - 1962 | Malfatti | 1970 - 1972 |
| 3. | Finet | 1958 - 1959 | Chatenet | 1962 - 1967 | Mansholt | 1972 - 1973 | ||
| 4. | Malvestiti | 1959 - 1963 | Ortoli | 1973 - 1977 | ||||
| 5. | Del Bo | 1963 - 1967 | Jenkins | 1977 - 1981 | ||||
| 6. | Thorn | 1981 - 1985 | ||||||
| 7. | Delors I | 1985 - 1989 | ||||||
| 8. | Delors II | 1989 - 1993 | ||||||
| 9. | Delors III | 1993 - 1995 | ||||||
| 10. | Santer | 1995 - 1999 | ||||||
| 11. | Prodi | 1999 - 2004 | ||||||
| 12. | Barroso | Seit 2004 | ||||||
Nur die erste Kommission, die in Anwendung der Verfassung ernannt wird, besteht noch aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats. Ab dem Ende dieser ersten Amtszeit besteht sie - einschließlich ihres Präsidenten und des Außenministers der Union - aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt.
Die Verkleinerung soll insgesamt der Effizienz und Handlungsfähigkeit der Kommission in einer erweiterten Union dienen. Das Prinzip der gleichberechtigten Rotation, nach dem die Mitglieder der verkleinerten Kommission zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt werden, ist auch im Verfassungsvertrag vorgesehen.
Dem Verfassungsvertrag nach soll der Präsident der Kommission durch das Parlament, jedoch auf Vorschlag des Ministerrats gewählt werden, was die demokratische Legitimation der Kommission fördern und die Stellung des Präsidenten insgesamt gegenüber dem Europäischen Rat und dem Ministerrat stärken sollte.
Präsident und Vizepräsidenten:
Zum Verfahren der Berufung dieser Kommission vgl. EU-Kommission Barroso.
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