| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Titel: | Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Europäische Datenschutzrichtlinie | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsnatur: | EG-Richtlinie | bgcolor="#F7F8FF" | Geltungsbereich: | Europäische Union | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Datenschutzrecht | bgcolor="#F7F8FF" | Veröffentlichung: | 23. November 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31–50) | bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten am: | 13. Dezember 1995 | bgcolor="#F7F8FF" | In nationales Recht umzusetzen bis: | 24. Oktober 1998 | bgcolor="#F7F8FF" | Umgesetzt durch: | Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 901) |
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Sie beschreibt Mindeststandards für den Datenschutz, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch nationale Gesetze sichergestellt werden müssen. Ausgenommen von der Anwendung sind lediglich die ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie genannten Bereiche betreffend die zweite und dritte Säule der Europäischen Union, also der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).
Im Telekommunikationsbereich wird die Datenschutzrichtlinie durch die im Jahr 2002 erlassene Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ergänzt.
In Deutschland ist die Europäische Datenschutzrichtlinie durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Mai 2001 umgesetzt worden. Vorausgegangen war ein von der EU-Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren, weil die Richtlinie nicht innerhalb der vereinbarten Drei-Jahres-Frist in deutsches Recht transformiert worden war.
Im Juli 2005 rügte die EU-Kommission eine unzureichende inhaltliche Umsetzung der Datenschutzrichtlinie in Deutschland. Sie kritisiert, dass den Stellen, die mit der Datenschutzaufsicht betraut sind, die erforderliche Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme fehle. Die Kommission hat daher ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Siehe auch: Artikel-29-Datenschutzgruppe, Europäischer Datenschutzbeauftragter.
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"Europäische Datenschutzrichtlinie".
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