Ethikkommissionen gehen hauptsächlich zurück auf die revidierte Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes von 1975. Ihre Aufgabe ist der Schutz des Menschen in der biomedizinischen Forschung. Mittlerweile sind sie aber auch in anderen Bereichen der Forschung, die moralisch bedenklich erscheinen, anzutreffen. Ihre Idee entspringt dem Peer-Review, d.h. die Begutachtung von Wissenschaftlern durch Kollegen.
a) Gesetzliche Grundlage von Ethikkommissionen sind bundesrechtlich das Arzneimittelgesetz (§ 40 Abs. 1 AMG) und das Medizinproduktegesetz (§ 20 Abs. 7 MPG). Das Stammzellgesetz (StZG) sieht für den Import embryonaler Stammzellen ebenfalls eine Prüfung und Bewertung durch eine eigens dafür gebildete Ethik-Kommission vor (§§ 8, 9 StZG). Die konkrete Bildung der Kommissionen richtet sich nach dem jeweiligen Recht des Bundeslandes, ebenso ihr Verfahren. Sie sind zumeist mehrheitlich mit Medizinern besetzt, hinzu kommen Theologen, Juristen und Geisteswissenschaftler. Manche Ethik-Kommissionen haben auch Studenten oder Angehörige des Pflegepersonals als Mitglieder.
b) Standesrechtlich sind Ethikkommissionen nach § 15 der Musterberufsordnung für Ärzte bei den Landesärztekammern und den medizinischen Fakultäten bzw. Hochschulen zu errichten. Die Landesgesetze überlassen die Einzelregelung typischerweise den Ärztekammern und Universitäten durch Satzungsrecht. So ist es z. B. nach § 17 Abs. 1 Nr. 15 Sächsisches Heilberufekammergesetz Aufgabe der Ärztekammer, in einer Berufsordnung die Beratung der Mitglieder "... vor der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen ..." in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zu regeln. Die Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer verpflichtet sodann in § 15 die Ärzte, sich vor entsprechenden Forschungsvorhaben an die zuständige Ethik-Kommission zu wenden.
c) Außerhalb der Forschung, d.h. bei der medizinischen Behandlung, ist die Hinzuziehung von Ethik-Kommissionen im Bereich der Gentechnik am Menschen nicht gesetzlich, sondern nur berufsrechtlich, z. B. durch Richtlinien der Bundesärztekammer (vgl. "Richtlinien zum Gentransfer in menschliche Körperzellen") und durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Sie verpflichten den Arzt, sich vor Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden durch die jeweiligen Ethik-Kommission beraten zu lassen.
d) Gutachterlich Stellung nehmen müssen eigens dafür gebildete Ethik-Kommissionen auch nach dem Transplantationsgesetz (§ 8 TPG), wenn eine Organspende unter Lebenden erfolgt.
Es gibt Stimmen, die der Meinung sind, Ethik-Kommissionen verstießen gegen die Forschungsfreiheit, da die Entscheidung über ethische Fragen gegen das Verbot staatlichen "Wissenschaftsrichtertums" verstieße. Dem wird jedoch entgegengehalten, dass 1) Ethik-Kommissionen wissenschaftsintern seien, 2) ein Votum einer Ethik-Kommission ein milderes Mittel gegenüber einem Verbot oder Kontrolle von Forschung durch eine Behörde sei und 3) sie lediglich einen gesetzlichen Beurteilungsspielraum wahrnehmen würden, der z.B. auch bei Prüfungsentscheidungen existiere.
Ob die Voten bzw. Empfehlungen der Ethik-Kommissionen Verwaltungsaktqualität haben (das ist wichtig für die Frage, ob gegen Entscheidungen einer Ethik-Kommission der verwaltungsprozessuale Rechtsweg gegeben ist), ist zu bejahen, soweit ein positives Votum einer Ethik-Kommission nach § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG dazu führt, dass eine klinische Prüfung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nur anzeige- nicht aber genehmigungspflichtig ist. Das Votum ist wesentlicher Teil des Verfahrens. Handelt es sich dagegen um berufsrechtliche Empfehlungen, fehlt es an der Regelungs- und Außenwirkung nach § 35 Satz 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Einige Ethik-Kommissionen sind auch nur beratend tätig.
Es heißt, dass die Ethik-Kommissionen ihrer Aufgabe, den Schutz des (einzelnen) Menschen in der Forschung sicher zu stellen, insgesamt gerecht werden, wobei auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben ihr Einfluss zurückgedrängt wird. Sie dienen aber auch dem Schutz des Forschers vor sich selbst, vor blindem Ehrgeiz und Maßlosigkeit. Skepsis hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit ist aber angebracht, wo Technik- und Wissenschaftssteuerung von ihnen verlangt wird. Denn es sind bei Weitem mehr rechtliche, als ethische Gesichtspunkte, die ihre Arbeit kennzeichnen. Umstrittene Forschung und Medizin, v.a. deren gesellschaftlichen Auswirkungen, könnten so leicht mit einem Deckmantel des „ethisch Unbedenklichen“ umhüllt werden. Keinesfalls kann man davon ausgehen, dass gesellschaftlich umstrittene Forschung durch Ethik-Kommissionen einem Konsens zugeführt werden könnte.
Soweit Forschung außerhalb des medizinischen Bereichs oder den oben geschilderten Anwendungsgebieten stattfindet, (z.B. grüne Gentechnik) ist die Hinzuziehung von Ethik-Kommissionen weder gesetzlich noch standesrechtlich erforderlich. Dennoch haben Unternehmen z.T. rein beratende Ethik-Kommissionen eingerichtet, die zum einen erneute Selbstkontrolle der Forschung sind, zum anderen jedoch auch vorrangig zur Außendarstellung dienen sollen. In Angelegenheit des Tierschutzes bei Tierversuchen gibt es Ethik-Kommissionen, die die Genehmigungsbehörden beraten (vgl. § 15 Abs. 1 TierSchG). Es gibt auch private, nicht öffentlich-rechtlich organisierte, Ethik-Kommissionen, die ihre Dienste anbieten. Rein beratende Tätigkeit hat auch die Zentrale Ethik-Kommission der Bundesärztekammer.
Außerhalb des Bereichs der Forschung wird neuerdings die Einrichtung von Ethik-Kommissionen auch im Rahmen von Verwaltungsethik diskutiert.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Ethikkommission".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world