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Escrow bedeutet soviel wie Treuhand oder Hinterlegung.

Von Software-Escrow spricht man, wenn ein Anbieter von Software den Quelltext nicht an den Anwender herausgeben will, aber bereit ist, im Falle bestimmter Ereignisse (vor allem der Insolvenz) Einblick zu gewähren. Dieses Ziel soll durch die Hinterlegung der Quelltexte nebst Dokumentation bei einem unabhängigen Unternehmen oder Notar erreicht werden, der die Unterlagen in den genannten Fällen an den Anwender herausgeben soll. Ob diese Rechtsfigur tatsächlich insolvenzfest ist, ist in der juristischen Literatur umstritten.

Von Key Escrow spricht man hauptsächlich im Zusammenhang mit staatlicherseits erwünschtem Einblick in kryptografische Verschlüsselungsverfahren. Danach sollen entsprechende Schlüssel bei Dritten hinterlegt werden und staatliche Stellen unter gewissen Voraussetzungen Zugriff erhalten.

Das Wort Escrow stammt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum:

  • Dazu Rapalje/Lawrence Law dicitionary: S. 457: Escrow apparently from Norman-French: escrit (Britt. 98b) Latin: Scriptum, a writing. A writing sealed and delivered to a stranger (i.e. a person not a party to it), to be held by him until certain conditions be performed, and then to be delivered to take effect as a deed. It is said that, to make the writing an escrow, the word escrow must be used in delivering it, but whether this is so at the present day is doubtful.
(Übers. Verf.: Das Wort ist wohl normannisch-altfranzösischen Ursprungs und bezeichnet eine gesiegelte, an einen Dritten (d. h. der nicht Vertragspartei ist) übergebene Urkunde, die von diesem gehalten und bei Bewirken bestimmter Bedingungen herausgegeben werden und erst anschließend Rechtswirkung entfalten soll. Nach der Überlieferung wird ein Schriftstück erst dann zu einem Escrow, wenn das Wort Escrow bei der Übergabe verwendet wird; ob dies heutzutage noch vorauszusetzen ist, erscheint zweifelhaft.)

Im angloamerikanischen Rechtsraum wird bei größeren Transaktionen oft ein Escrow Account bei einer Bank oder einem anderen Treuhänder eröffnet, auf den der Käufer einen vereinbarten Teil des Kaufpreises einzahlt. Dieser Betrag dient dem Käufer als Sicherheit, auf die er bei Mängeln der gekauften Sache zugreifen kann. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird der (restliche) Betrag an den Verkäufer ausgekehrt. Dieses Verfahren ähnelt der im deutschen Rechtsraum üblichen Abwicklung über ein Notaranderkonto, z. B. bei Immobiliengeschäften.

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