Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (EHB) ist jemand, der arbeitsfähig im Sinne des Sozialgesetzbuches, zweites Buch (SGB II), ist und seinen Lebensunterhalt oder die Kosten der Arbeitssuche nicht selbst tragen kann, ohne als Jugendlicher oder über 65-jähriger Anspruch auf andere Sozialleistungen zu haben.
Die gesetzliche Definition in § 7 Abs. 1 SGB II lautet:
Personen, die
Erwerbsfähig ist, wer mehr mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, § 8 SGB II. Dabei können nur Krankheit oder Behinderung geltend gemacht werden. Es kommt auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, (...) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 SGB II).
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat, regelt in diesem Zusammenhang § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I.
Der Begriff des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen spielt eine große Rolle im Bereich des Arbeitslosengeld II (ALG II), das in der Praxis zu einem großen Teil an die Stelle der früheren Sozialhilfe getreten ist. Das ALG II existiert seit In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuch II (Der Name beruht jedoch darauf, dass es dem Arbeitslosengeld I nachfolgt.)
Die Bedeutung ergibt sich daraus, dass diejenigen, die nicht selbst erwerbsfähige Hilfebedürftige sind, nur dann Leistungen nach dem SGB II erhalten können, wenn sie mit einem EHB in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
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"Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger".
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