Ersatzvornahme ist ein Mittel zur Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen. Bei der Ersatzvornahme wird ein Dritter vom Vollstreckungsorgan beauftragt, die geschuldete Handlung auf Kosten des Verpflichteten an dessen Stelle vorzunehmen.
Notwendige Voraussetzung für eine Ersatzvornahme ist, dass die Handlung überhaupt durch einen anderen erbracht werden kann, dass sie also im juristischen Sprachgebrauch vertretbar ist. Kann die Handlung nur von dem Verpflichteten selbst ausgeführt werden (nicht vertretbare Handlung), wie dies typischerweise bei der Auskunft der Fall ist, weil nur der Verpflichtete in der Lage ist, sein Wissen zu offenbaren, so kommt keine Ersatzvornahme, sondern nur die Verhängung von Zwangsgeld in Betracht.
Hinreichende Bedingung ist eine erfolgte Mahnung mit Fristsetzung und das anschließende fruchtlose Verstreichen der gesetzten Frist.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Ersatzvornahme".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world