Ermessen ist eine Bezeichnung aus dem Verwaltungsrecht. Ein Ermessen hat eine Behörde dann, wenn ihr, trotz Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm und der im betreffenden Fall vorgesehenen Rechtsfolge, "Spielraum für eine eigene Entscheidung" verbleibt.
Dies kann je nach Fall sowohl die Entscheidung überhaupt tätig zu werden (Entschließungsermessen), als auch die Entscheidung, welche von mehreren Handlungsalternativen (Auswahlermessen) die Verwaltung wählt, betreffen. Im Gesetz wird ein Ermessensspielraum häufig mit dem Wort "kann" oder "darf" eingeräumt. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Der Gegenbegriff ist die gebundene Entscheidung bei der das Legalitätsprinzip gilt.
Eine Behörde hat Entschließungsermessen, wenn sie selbst entscheiden kann, ob sie - bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen - überhaupt handelt. Entschließungsermessen gibt es vorrangig im Recht der Gefahrenabwehr, also in Bereichen, in denen das Opportunitätsprinzip gilt. Eine Behörde kann jedoch durch bereits getroffene Entscheidungen bei gleichem Tatbestand in ihrem Entschließungsermessen gebunden sein (Ermessensreduzierung auf Null, s.u.). Weiterhin kann man zwischen dem Begriff des freien Ermessens (Richter in Deutschland) und dem des pflichtgemäßen Ermessens unterscheiden. Im Gesetz wird ein Ermessensspielraum häufig mit dem Wort "kann" bezeichnet.
Ein Beispiel für Entschließungsermessen ist, dass Streifenpolizisten nicht dazu verpflichtet sind, einen Strafzettel für ein um drei Uhr nachts vor einer Einfahrt geparktes Auto auszustellen.
Hat die Behörde Auswahlermessen, so kann sie selbst wählen, in welcher Form und gegen wen (sog. Störerauswahlermessen) sie vorgeht - solange dabei die äußeren Grenzen des Ermessens eingehalten werden; dass sie aber überhaupt im Rahmen der gesetzlich eröffneten Handlungsalternativen tätig wird, ist eine Frage des Entschließungsermessens.
Grenzen für die Ermessensausübung ergeben sich aus § 40 VwVfG. Daraus folgt zunächst, dass eine Behörde, sobald ihr Ermessen zusteht, dieses pflichtgemäß ausüben muss. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Ermessensfehler vor. Es werden in der Regel folgende Ermessensfehler unterschieden, wobei die Terminologie (Fachsprache) nicht einheitlich ist:
Wenn ein Ermessensfehler vorliegt, ist die Entscheidung der Behörde rechtsfehlerhaft und somit rechtswidrig. Die Entscheidung kann dann in der Regel mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden, z.B. durch Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt.
Weitere Begrenzungen des Ermessens können sich aus dem Gesetzesvorrang und dem Gesetzesvorbehalt ergeben.
Unter der Geltung des Grundgesetzes gibt es kein "freies", sondern nur gebundenes Ermessen, da die Behörde als Teil der Staatsgewalt an die Grundrechte (Art. 1 III Grundgesetz *) und an höherrangiges Recht gebunden ist. Behördliches Handeln darf damit niemals gegen das Grundgesetz, Gesetze oder auch Verordnungen verstoßen. Soweit nur der Gesetzesvorrang gilt, sind dies die einzigen Grenzen für das behördliche Ermessen.
Soweit nur der Gesetzesvorrang gilt, ist das behördliche Einschreiten auch unabhängig von speziellen Ermächtigungen - eine Behörde kann tätig werden, wenn sie zuständig für den betroffenen Bereich ist.
Oft spielt Ermessen auch zusammen mit den Zwangsgeldern eine Rolle. Beispiele:
Engere Grenzen ergeben sich, sobald der Vorbehalt des Gesetzes gilt. Dies ist namentlich der Fall bei Grundrechtseingriffen (Gesetzesvorbehalt), grundrechtsrelevanten Akten sowie bei "sonst Wesentlichem". Gilt der Vorbehalt des Gesetzes, darf die Behörde nur tätig werden, wenn ihr eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht und die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Dabei ist es auch möglich, dass die Behörde sich für eine Handlung auf eine Verordnung stützt, soweit die Verordnung ihrerseits rechtmäßig ist.
Die Ermächtigungsgrundlage kann der Behörde dann eine Entscheidung vorgeben, so dass sie kein Ermessen hat. Sie kann auch Ermessen in atypischen Fällen eröffnen (z. B. bei der Formulierung "soll"), oder das Tätigwerden ganz der Entscheidung einer Behörde überlassen (z. B. "kann"). Dabei ist aber zu beachten, dass das so eingeräumte Ermessen im Einzelfall auch durch betroffene Grundrechte wieder eingeschränkt werden kann (verfassungskonforme Auslegung).
In bestimmten Situationen wird das Ermessen so stark durch die Ermessensgrenzen eingeengt, dass nur noch eine Entscheidung richtig (rechtsfehlerfrei) ist. Dann spricht man von Ermessensreduzierung auf Null (oder Ermessensreduktion auf Null).
Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so kann ein Verwaltungsgericht prozessual die Verpflichtung der Behörde, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, eigenhändig umsetzen (sogn. Spruchreife).
Ein besonders häufiger Fall der "Ermessensreduzierung auf Null" ergibt sich aus der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG *) ergibt. Hat eine Behörde das ihr zustehende Ermessen in rechtlich einwandfreier Weise in einer bestimmten Fallgestaltung ausgeübt, so ist sie grundsätzlich verpflichtet, auch in zukünftigen, vergleichbaren Fällen das Ermessen in gleicher Weise auszuüben. Dieser Effekt wird auch oftmals durch die Anwendung von Verwaltungsvorschriften hervorgerufen.
Kein Ermessen stellt das sog. Tatbestandsermessen dar. Hier hat der Gesetzgeber bestimmte Tatbestände unbestimmt und weit gehalten, so dass für den Rechtsanwender ein Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter den Tatbestand der jeweiligen Norm verbleibt. Dennoch haben Ermessen und tatbestandliche Beurteilungsspielräume eine ähnliche Funktion: Sie dienen dazu, das Verwaltungshandeln flexibel zu gestalten, so dass eine weitgehende Einzelfallgerechtigkeit des behördlichen Handelns erreicht werden kann.
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