Mit einem Ermächtigungsgesetz übertrug der deutsche Reichstag in der Weimarer Republik befristet die Befugnis zur Gesetzgebung auf die Reichsregierung. Für den Beschluss war eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig. Die ersten drei Ermächtigungsgesetze nach der Verfassung von 1919 gab es in den Krisenjahren bis 1924. In der Hälfte der gesamten Amtszeit von Reichspräsident Friedrich Ebert wurde mit Ermächtigungsgesetzen regiert.
Das Ermächtigungsgesetz Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, das am 23. März 1933 beschlossen und am 24. März verkündet wurde, war ein Instrument, um die nationalsozialistische Diktatur in Deutschland einzuführen (Zeit des Nationalsozialismus). Mit der Einführung dieses Gesetzes hat die Regierung unter dem Reichskanzler Adolf Hitler die Ermächtigung erlangt, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen. Das Gesetz bzw. dessen Wirksamkeit wurde zunächst auf vier Jahre begrenzt und später verlängert.
Wenn ohne nähere Kennzeichnung vom Ermächtigungsgesetz gesprochen wird, ist normalerweise das Gesetz von 1933 gemeint, nicht die Gesetze aus der Weimarer Krisenzeit. Es ist ein wichtiger Teil der so genannten Machtergreifung der Nationalsozialisten, die aus einer ganzen Reihe von Einzelschritten bestand.
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| Partei | Sitze | - | NSDAP | 288 | - | SPD | 120 | - | KPD | 81 | - | Zentrum | 74 | - | BVP | 18 | - | DNVP | 52 | - | Sonstige | 14 | - | gesamt 647 |
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Um das oben genannte Ermächtigungsgesetz zu verabschieden, welches die demokratische Weimarer Verfassung faktisch gegenstandslos machte, mussten zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen. Nach dem damals vorherrschenden rechtspositivistischen Verständnis konnte ein solches mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossenes Gesetz die Verfassung abändern, ohne dass in den Wortlaut der Verfassung eingegriffen werden musste. Als oberster Grundsatz galt das Demokratieprinzip, d.h. Beschlüssen der Mehrheit sollte unbedingt Rechnung getragen werden; dass dies sich auch gegen den freiheitlichen Charakter der Verfassung als Ganzes richten konnte, wurde von den Vätern der Weimarer Verfassung nicht bedacht. Die Erfahrung, dass durch das Ermächtigungsgesetz mit einer legalen Mehrheit die freiheitliche Verfassung ausgehebelt werden konnte, war nach dem Zweiten Weltkrieg Anlass, gegen derartige Fälle ausdrücklich Vorsorge zu treffen. Göring und Hitler schafften es, die bürgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen – zum einen durch Verhandlungen vom 20. März (siehe Tag von Potsdam), zum anderen durch eine wirksame Drohkulisse, die die SA im Ausweichquartier des ausgebrannten Reichstagsgebäudes, in der Krolloper, durch ihre Präsenz aufbaute. Die erzwungene Abwesenheit der KPD-Abgeordneten auf Grund von Verhaftung, Ermordung und Flucht erhöhte den Druck auf die bürgerlichen Parlamentarier.
Nach der Ausschaltung der KPD stimmte allein die SPD (94 Stimmen) im Reichstag gegen das Gesetz. Otto Wels hielt dabei die bedeutende letzte freiheitliche Rede im Reichstag. 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil:
Für die sozialdemokratische Fraktion begründete der SPD-Vorsitzender Otto Wels die strikte Ablehnung der Gesetzesvorlage; er spricht die letzten freien Worte im Deutschen Reichstag: Die Wahlen vom 5.März haben den Regierungsparteien die Mehrheit gebracht und damit die Möglichkeit gegeben, streng nach Wortlaut und Sinn der Verfassung zu regieren. Wo diese Möglichkeit besteht, besteht auch die Pflicht. Kritik ist heilsam und notwendig. Noch niemals, seit es einen Deutschen Reichstag gibt, ist die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch die gewählten Vertreter des Volkes in solchem Maße ausgeschaltet worden, wie es jetzt geschieht und wie es durch das neue Ermächtigungsgesetz noch mehr geschehen soll. Eine solche Allmacht der Regierung muss sich umso schwerer auswirken, als auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehrt... Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus. Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten... Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schöpfen. Wir grüßen die Verfolgten und Bedrängten. Wir grüßen unsere Freunde im Reich. Ihre Standhaftigkeit und Treue verdienen Bewunderung.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. *
Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. *
Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.''
Erstens wollte sie den Schein von Legalität wahren. Damit hatte sie im Rahmen des damals unter Juristen vorherrschenden Rechtspositivismus, der zwischen Gesetz und Recht keinen Unterschied sah, überwiegend Erfolg. Das Ausland sprach damals anlässlich der Vorgänge zum sog. Ermächtigungsgesetz von einem staatsrechtlichen Notstand im Deutschen Reich.
Zweitens sollte die Verfassung, bei theoretischem Fortbestehen, in der Praxis außer Kraft gesetzt beziehungsweise umgewandelt werden. Ziel des Nationalsozialismus war die Ausschaltung des Parlaments. Deutschland sollte von dem Führer Hitler regiert werden.
Die Nationalsozialisten maßen dem Schein der Legalität solches Gewicht zu, dass sie das Ermächtigungsgesetz 1937, 1939 und 1943 jeweils „verlängern“ ließen. Während der Zeit des Nationalsozialismus fanden dazu folgende so genannte Wahlen zum Reichstag statt:
Bei all diesen Veranstaltungen stand jeweils nur die NSDAP auf dem Stimmzettel (siehe Artikel Reichstag (Zeit des Nationalsozialismus))
Das Ermächtigungsgesetz wurde zum Schlüsselgesetz für die Gleichschaltung Deutschlands auf allen Ebenen. Es sind hier vor allem die Gleichschaltung der Presse und des Vereinswesens zu nennen. Gesetzgebungsverfahren des Reichstags gab es danach kaum noch. Fast alle Gesetze wurden durch die Reichsregierung erlassen. Das Ermächtigungsgesetz führte schließlich auch zum Verbot aller Parteien außer der NSDAP.
Die praktischen Auswirkungen des Gesetzes hielten sich mehr und mehr in Grenzen, je näher das Deutsche Reich dem Krieg kam, da die nationalsozialistischen Machthaber des „Großdeutschen Reiches“ immer weniger mit förmlichen Gesetzen und mehr mit Verordnungen und letztlich nur noch durch Führerbefehle regierten. So geschah z.B. die letzte Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes nicht mehr wie 1937 und 1939 durch den (ohnehin gleichgeschalteten) Reichstag, sondern durch Erlass Hitlers, der gleichzeitig jede Aufhebung des Gesetzes für alle Zeit verbieten sollte. Im Reichsgesetzblatt sind die auf der „Grundlage“ des Ermächtigungsgesetzes erlassenen Gesetze an der Eingangsformel „Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen“ zu erkennen.
Schon in der Ebertzeit sind die Ermächtigungsgesetze kontrovers diskutiert worden. Nur wegen der notwendigen Zweidrittel-Mehrheit schienen sie akzeptabel zu sein, da auch eine Verfassungsänderung einer derartigen Mehrheit bedurfte (die Ermächtigungsgesetze wichen ja von der Verfassung ab). Das Grundgesetz hingegen verlangt nun, dass von der gesetzten Verfassung nur durch ausdrückliche Änderung des Wortlautes abgewichen werden kann.
Zeitgeschichte | Historische Rechtsquelle | Politik (Deutschland) | 1933 | Weimarer Republik | Politischer Begriff
Enabling Act | Loi des pleins pouvoirs | חוק ההסמכה (גרמניה) | 全権委任法 | Bemyndigelsesloven
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