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Unter Erlass versteht man:

  1. im Verwaltungsrecht eine Verwaltungsanordnung oder Verwaltungsvorschrift eines Ministeriums oder des Ministerpräsidenten, die an eine bestimmte oder alle nachgeordneten Behörden gerichtet und dort verbindlich ist, siehe Runderlass,
  2. im bürgerlichen Recht einen Vertrag, durch den der Gläubiger dem Schuldner nach § 397 Absatz 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches die Schuld erlässt (in A, CH: auch "Entsagung"),
  3. im Finanzverwaltungsrecht einen Verwaltungsakt, der auf Antrag eines Schuldners aus Billigkeitsgründen bei der Finanzverwaltung gestellt wurde und den einseitigen Verzicht der Steuerforderung durch die Finanzverwaltung herbeiführt.

Allgemeines Verwaltungsrecht | Steuerrecht | Schuldrecht

 

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