Mit Erlanger Baby bezeichnete man den Fall einer hirntoten Schwangeren, die 1992 im Erlanger Universitätsklinikum künstlich am Leben erhalten wurde, um ihr Kind auszutragen.
Am 5. Oktober 1992 verunglückte die 19-jährige Zahnarzthelferin Marion Ploch mit ihrem PKW auf einer Landstraße. Zu diesem Zeitpunkt war sie in der fünfzehnten Woche schwanger. Bei dem Unfall erlitt sie ein Schädelhirntrauma; die linke Augenhöhle und Schädelknochen wurden zertrümmert. Mit einem Hubschrauber wurde sie in das Universitätsklinikum Erlangen geflogen, wo man am 8. Oktober ihren Hirntod feststellte.
Die Ärzte entschieden sich, die lebenserhaltenden Maßnahmen fortzuführen. In den darauf folgenden Wochen verschlechterte sich der Zustand der hirntoten Schwangeren zunehmend. So musste etwa das verletzte Auge wegen Entzündungen entfernt werden. Am 16. November starb auch der Fötus bei einem Spontanabort. Die lebenserhaltenden Maßnahmen für Marion Ploch wurden noch an demselben Tag beendet.
In der Kritik stand darüberhinaus das Verhalten der Ärzte bei ihrer Entscheidungsfindung: Anstatt sich zum Beispiel an die Ethikkommission des Klinikums zu wenden, wurde in einem kleinen Kreis – dem ausschließlich Männer angehörten – über das weitere Vorgehen entschieden. Auch die Eltern fühlten sich schlecht informiert und von den Ärzten übergangen, was den Vater am 9. Oktober dazu bewegte, sich an die Bild zu wenden.
Wegen der breiten öffentlichen Debatte über den Fall wählte die Gesellschaft für deutsche Sprache den Ausdruck Erlanger Baby zu einem der Wörter des Jahres 1992.
Auch der Schwangerschaftsabbruch an einer hirntoten Frau ist nach StGB strafbar. Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes als selbständiges Rechtsgut geschützt (BVerfGE 39, 1) – diese Eigenschaft verliert das ungeborene Kind auch nicht durch den Hirntod der Mutter.
Das Herbeiführen des Körpertodes der Schwangeren hätte daher einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen ( StGB) darstellen können, sofern die Ärzte dadurch gegen ihre Garantenpflicht verstoßen hätten. Entscheidend ist, ob es zumutbar gewesen wäre, die Rettungsversuche fortzuführen. Hierbei ist insbesondere auf die Überlebenschancen des Kindes abzustellen. Hätte eine weitere Behandlung nur den Tod des Fötus hinausgezögert oder hätte für das Baby nach der Geburt wahrscheinlich keine Lebensfähigkeit bestanden, wäre ein Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen nicht strafbar gewesen .
Schwangerschaftsabbruch | Besondere Strafrechtslehre | Wort des Jahres | 1992
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