Die Erbuntertänigkeit war eine besondere Form der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit des Bauern vom Grundherrn, ähnlich der Leibeigenschaft. Sie bedeutete jedoch keine privatrechtliche Eigentumsmacht über Menschen nach Art der Sklaverei oder der strengen Form der Leibeigenschaft, wie sie z.B. in Russland vorherrschte. Sie beruhte auf der öffentl.-rechtl. Hoheitsgewalt des Gutsherrn über den Untertan und war seit etwa 1709 vor allem in Ostdeutschland, vornehmlich Preußen verbreitet. Sie ersetzte die dort bis dahin sehr streng und willkürlich ausgeübte Leibeigenschaft. Merkmale der E. waren Schollenpflicht (glebae adscriptio), sowie Frondienste und Gesindezwang. Als Ausgleich dafür existierte für den Erbuntertänigen ein relativ hoher Schutz bei Alter, Krankheit und Tod. Erstmals war unter der Erbuntertänigkeit das Bauernlegen verboten, das Aneignen von wüst gewordenen Hofstellen durch den Grundherrn zum Zwecke der Eigenbewirtschaftung.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Erbuntertänigkeit".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world